Rechtssatz RS0109917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109917
Entscheidungsdatum
24.01.2006
Rechtssatz
Im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG ist eine gesonderte spruchmäßige Feststellung des Grades des Integritätsschadens nicht vorgesehen ist. Abzusprechen ist nur über die Gewährung der Integritätsabgeltung.Im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG ist eine gesonderte spruchmäßige Feststellung des Grades des Integritätsschadens nicht vorgesehen ist. Abzusprechen ist nur über die Gewährung der Integritätsabgeltung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 39/98b
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 39/98b
- 10 ObS 178/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 178/01a
Auch; Beisatz: In der gerichtlichen Entscheidung über das Begehren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung "in gesetzlicher Höhe" muss weder über den Prozentsatz des Integritätsschadens (SSV-NF 12/30) noch über die Höhe der Integritätsabgeltung abgesprochen werden. (T1)
- 10 ObS 304/02g
Entscheidungstext OGH 17.09.2002 10 ObS 304/02g
Auch; Beisatz: Es ist notwendig, im Grundurteil den Hundertsatz der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage festzusetzen. (gegenteilig zu T1) (T2)
- 10 ObS 413/02m
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 413/02m
Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
- 10 ObS 111/05d
Entscheidungstext OGH 24.01.2006 10 ObS 111/05d
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109917
Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00039_98B0000_003