Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zur "Orientierung" am Strafurteil und Zugrundelegung "von im Strafurteil enthaltenen Prämissen" können dahingestellt bleiben. Die Beklagte bestritt nie die (leichte) Fahrlässigkeit des strafgerichtlich verurteilten Kranführers, sondern erklärte vielmehr im Gegenteil, daß es für sie außer Zweifel stehe, daß dem Kranführer ein Aufmerksamkeitsfehler hinsichtlich der gebotenen Kommunikation durch Handzeichen und der nicht gehörigen Absicherung der Eisensteher in den Paletten vorzuhalten sei (ON 3, AS 19). Für die hier relevante Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist jedoch aus dem im Strafurteil zugrunde gelegten Straftatbestand (§ 88 Abs 1 und 4, 1. Fall StGB) nichts Unmittelbares zu gewinnen.Die vom Berufungsgericht angestellten Überlegungen zur "Orientierung" am Strafurteil und Zugrundelegung "von im Strafurteil enthaltenen Prämissen" können dahingestellt bleiben. Die Beklagte bestritt nie die (leichte) Fahrlässigkeit des strafgerichtlich verurteilten Kranführers, sondern erklärte vielmehr im Gegenteil, daß es für sie außer Zweifel stehe, daß dem Kranführer ein Aufmerksamkeitsfehler hinsichtlich der gebotenen Kommunikation durch Handzeichen und der nicht gehörigen Absicherung der Eisensteher in den Paletten vorzuhalten sei (ON 3, AS 19). Für die hier relevante Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit ist jedoch aus dem im Strafurteil zugrunde gelegten Straftatbestand (Paragraph 88, Absatz eins und 4, eins, Fall StGB) nichts Unmittelbares zu gewinnen.
Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Beurteilung der groben Fahrlässigkeit im Bereich der Integritätsabgeltung fehlt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die grobe Fahrlässigkeit nach § 213a ASVG im Sinne der zu § 334 ASVG ergangenen einschlägigen Judikatur zu beurteilen. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des § 334 ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Der Unterschied zwischer leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet bereits grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hatte (SSV-NF 6/61, 8/122, 9/3, 9/9, 9/12, 9/51 ua). Diese Grundsätze werden im fortgesetzten Verfahren anzuwenden sein, sobald der Unfallsachverhalt umfassend und abschließend feststeht.Unrichtig ist die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Beurteilung der groben Fahrlässigkeit im Bereich der Integritätsabgeltung fehlt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist die grobe Fahrlässigkeit nach Paragraph 213 a, ASVG im Sinne der zu Paragraph 334, ASVG ergangenen einschlägigen Judikatur zu beurteilen. Grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 334, ASVG ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im Sinne des Paragraph 1324, ABGB gleichzusetzen und nur dann anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen läßt. Sie erfordert, daß ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Eine strafgerichtliche Verurteilung reicht für sich allein für die Annahme grober Fahrlässigkeit nicht aus. Der Unterschied zwischer leichter und grober Fahrlässigkeit ist rein maßlich und nur aus den Umständen des Einzelfalles ableitbar. Nicht jede Übertretung einer Unfallverhütungsvorschrift bedeutet bereits grobe Fahrlässigkeit. Für die Beurteilung des Verschuldens ist ein objektiver, jedoch nach Betriebshierarchie typisierender Maßstab anzulegen. Entscheidende Kriterien für die Beurteilung des Fahrlässigkeitsgrades sind nicht die Zahl der übertretenen Vorschriften, sondern die Schwere der Sorgfaltsverstöße und die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintrittes. Dabei ist im wesentlichen zu prüfen, ob der Betreffende ganz einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt hatte (SSV-NF 6/61, 8/122, 9/3, 9/9, 9/12, 9/51 ua). Diese Grundsätze werden im fortgesetzten Verfahren anzuwenden sein, sobald der Unfallsachverhalt umfassend und abschließend feststeht.
Ob der gegenständliche Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, wird an Hand des genauen Ablaufes des Unfalles zu prüfen sein. Die hier relevanten Arbeitnehmerschutzvorschriften finden sich vor allem in der schon oben erwähnten, am Unfalltag geltenden Verordnunng vom 10. November 1954, BGBl Nr 267, über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten. Danach gelten für Lasthebemaschinen unter anderem die folgenden allgemeinen Bestimmungen (§ 68 Abs 3 und Abs 5):Ob der gegenständliche Arbeitsunfall durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verursacht wurde, wird an Hand des genauen Ablaufes des Unfalles zu prüfen sein. Die hier relevanten Arbeitnehmerschutzvorschriften finden sich vor allem in der schon oben erwähnten, am Unfalltag geltenden Verordnunng vom 10. November 1954, Bundesgesetzblatt Nr 267, über Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Dienstnehmern bei Ausführung von Bauarbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten. Danach gelten für Lasthebemaschinen unter anderem die folgenden allgemeinen Bestimmungen (Paragraph 68, Absatz 3 und Absatz 5,):
Fördergefäße sind so zu beladen, daß das Fördergut nicht herausfallen kann. Sperrige Gegenstände sind so anzubinden, daß ein Herabfallen sicher vermieden wird. Die Beförderung ist mit besonderer Umsicht durchzuführen; insbesondere ist auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippens der Last zu achten. Für die Beförderung von Lasten durch Lasthebemaschinen sind erforderlichenfalls besondere einheitliche Signale festzusetzen, die den bei der Beförderung Beschäftigten vertraut sein müssen. Kann vom Bedienungsplatz einer Lasthebemaschine aus die Last nicht in allen Stellungen beobachtet werden, ist für eine geeignete Verständigung der mit der Beförderung Beschäftigten über die auszuführenden Bewegungen Sorge zu tragen.
Abgesehen vom unstrittigen Fehlen einer Sicherung des Transportgutes im vorliegenden Fall und einer vorherigen Festsetzung von einheitlichen Signalen, ist hier entscheidend für die Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit, inwieweit die Last vom Kranführer in allen Stellungen beobachtet werden konnte. War letzteres nicht der Fall, worüber noch konkrete Feststellungen des Erstgerichtes fehlen, dann gewinnen die Fragen der geeigneten Verständigung der Beteiligten, des langsamen Anhebens und des Anhebens mit und ohne Zeichen an zusätzlicher Bedeutung. Wesentlich ist auch, daß der Kranführer die Beförderung mit besonderer Umsicht durchzuführen hat. Im Zusammenhang mit dem "langsamen Hub" deutet das Berufungsgericht Unterschiede zwischen langsamem Wiederauffahren ohne Last und langsamem Heben der Last und damit zusammenhängenden Schwingungen an. Da der Kranfahrer auch auf die Gefahr des Auspendelns oder Kippen der Last, wohl aber auch auf die Gefahr des Auspendelns des (vermeintlich schon leeren) Fördergefäßes, zu achten hat, werden auch in diesem Zusammenhang noch präzisere Feststellungen zum Ablauf des Unfalles zu treffen sein.
Daß das Berufungsgericht die in der Berufung der Beklagten enthaltene Beweisrüge vorerst nicht behandelte, wurde schon erwähnt. Dies bewirkt jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, da es im Ermessen des Berufungsgerichtes steht, ob es die Beweisrüge behandelt, wenn es den Sachverhalt insgesamt noch nicht umfassend geklärt erachtet. Ob eine dem Berufungsgericht erforderlich erscheinende Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, ist vom Obersten Gerichtshof aufgrund eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nicht zu prüfen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu § 519 mwN). Daß das Berufungsgericht die in der Berufung der Beklagten enthaltene Beweisrüge vorerst nicht behandelte, wurde schon erwähnt. Dies bewirkt jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten keine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, da es im Ermessen des Berufungsgerichtes steht, ob es die Beweisrüge behandelt, wenn es den Sachverhalt insgesamt noch nicht umfassend geklärt erachtet. Ob eine dem Berufungsgericht erforderlich erscheinende Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist, ist vom Obersten Gerichtshof aufgrund eines Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluß nicht zu prüfen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 5 zu Paragraph 519, mwN).
Der Grad des Integritätsschadens ist gemäß § 2 Abs 1 der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213 a ASVG (Soziale Sicherheit, Amtl Verlautbarung Nr 28/1991) zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente zu ermitteln. Er ergibt sich aus:Der Grad des Integritätsschadens ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, der Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213, a ASVG (Soziale Sicherheit, Amtl Verlautbarung Nr 28 aus 1991,) zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente zu ermitteln. Er ergibt sich aus:
1. dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit;
2. dem Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist; der gemäß Z 1 zu ermittelte Hundersatz erhöht sich danach2. dem Grad der Beeinträchtigung von Körperfunktionen, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist; der gemäß Ziffer eins, zu ermittelte Hundersatz erhöht sich danach
a) bei schwerer Beeinträchtigung..... um 10 vH
b) bei mittlerer Beeinträchtigung ...... um 5 vH;
3. dem Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes; der der gemäß Z 1 zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach3. dem Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes; der der gemäß Ziffer eins, zu ermittelnde Hundertsatz erhöht sich danach
a) bei schwerer Verunstaltung.... um 10 vH
b) bei mittlerer Verunstaltung ..... um 5 vH;
4. dem Grad der unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung; der gemäß Z 1 zu ermittelnde Hundersatz erhöht sich danach4. dem Grad der unfall- oder berufskrankheitsbedingten seelischen Störung; der gemäß Ziffer eins, zu ermittelnde Hundersatz erhöht sich danach
a) bei schwerer seelischer Störung... um 10 vH
b) bei mittlerer seelischer Störung.... um 5 vH.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei Ermittlung des Grades des Integritätsschadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen sind. Voraussetzung der Integritätsabgeltung ist, daß wegen der Folgen des Arbeitsunfalles auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (§ 203 Abs 1 ASVG) besteht (§ 213a ASVG; SSV-NF 9/60). Aus der Voraussetzung eines Anspruches des Versicherten auf Versehrtenrente folgt jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Bindung an die Rentenentscheidung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Grades des Integritätsschadens; es besteht jedoch keine Bindung an das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das der Feststellung der Dauerrente zugrundegelegt wurde. Im Rentenbescheid wird keine feststellende Entscheidung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit getroffen, sondern über die Leistung der Versehrtenrente abgesprochen, wofür die Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Vorfrage ist. Aus der Rechtskraft des Rentenbescheides folgt daher nur, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte Anspruch auf eine Versehrtenrente hat. Das Ausmaß des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das dem Grad des Integritätsschadens zugrundezulegen ist, ist daher im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung selbständig, also ohne Bindung an das Rentenverfahren, zu prüfen. Richtig weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, daß hinsichtlich des Grades des Integritätsschadens auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen ist. Spätere Änderungen (§ 183 Abs 1 ASVG) sind nicht zu berücksichtigen (§ 1 Abs 1 Richtlinien). Aus dem zeitlichen Konnex folgt aber entgegen ihrer Ansicht keine inhaltliche Bindung im Verfahren über die Integritätsabgeltung. Die ebenfalls eine inhaltliche Bindung bejahende Entscheidung des OLG Graz in SVSlgZutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß bei Ermittlung des Grades des Integritätsschadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen sind. Voraussetzung der Integritätsabgeltung ist, daß wegen der Folgen des Arbeitsunfalles auch ein Anspruch auf Versehrtenrente (Paragraph 203, Absatz eins, ASVG) besteht (Paragraph 213 a, ASVG; SSV-NF 9/60). Aus der Voraussetzung eines Anspruches des Versicherten auf Versehrtenrente folgt jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten bei der Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit keine Bindung an die Rentenentscheidung. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Ausgangspunkt für die Ermittlung des Grades des Integritätsschadens; es besteht jedoch keine Bindung an das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das der Feststellung der Dauerrente zugrundegelegt wurde. Im Rentenbescheid wird keine feststellende Entscheidung über die Minderung der Erwerbsfähigkeit getroffen, sondern über die Leistung der Versehrtenrente abgesprochen, wofür die Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Vorfrage ist. Aus der Rechtskraft des Rentenbescheides folgt daher nur, ob und in welchem Ausmaß der Versicherte Anspruch auf eine Versehrtenrente hat. Das Ausmaß des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit, das dem Grad des Integritätsschadens zugrundezulegen ist, ist daher im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung selbständig, also ohne Bindung an das Rentenverfahren, zu prüfen. Richtig weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, daß hinsichtlich des Grades des Integritätsschadens auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen ist. Spätere Änderungen (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) sind nicht zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz eins, Richtlinien). Aus dem zeitlichen Konnex folgt aber entgegen ihrer Ansicht keine inhaltliche Bindung im Verfahren über die Integritätsabgeltung. Die ebenfalls eine inhaltliche Bindung bejahende Entscheidung des OLG Graz in SVSlg
40.386 überzeugt nicht. Sie versucht, gestützt auf den zeitlichen Konnex und § 2 Abs 1 Z 2 Richtlinien, eine Bindung hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus der "Rechtskraft des Bescheides auf Gewährung einer Dauerrente" abzuleiten. Die zitierte Bestimmung der Richtlinien besagt jedoch nur, daß bei der Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung von Körperfunktionen nur jene Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist, die nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Daraus folgt jedoch keine Bindung bei der Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit.40.386 überzeugt nicht. Sie versucht, gestützt auf den zeitlichen Konnex und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Richtlinien, eine Bindung hinsichtlich der Minderung der Erwerbsfähigkeit aus der "Rechtskraft des Bescheides auf Gewährung einer Dauerrente" abzuleiten. Die zitierte Bestimmung der Richtlinien besagt jedoch nur, daß bei der Ermittlung des Grades der Beeinträchtigung von Körperfunktionen nur jene Beeinträchtigung zu berücksichtigen ist, die nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist. Daraus folgt jedoch keine Bindung bei der Ermittlung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit steht der Grad des Integritätsschadens noch nicht abschließend fest. Zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit können nämlich noch weitere Hundertsätze aufgrund einer Beeinträchtigung von Körperfunktionen, einer Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes oder einer unfallbedingten seelischen Störung kommen (§ 2 Abs 1 Z 2-4 Richtlinie). Erachtet das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang den festgestellten Sachverhalt für ergänzungsbedürftig, so kann dem ebenfalls vom Obersten Gerichtshof aufgrund eines Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß nicht entgegengetreten werden (SSV-NF 8/64 ua).Mit dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit steht der Grad des Integritätsschadens noch nicht abschließend fest. Zum Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit können nämlich noch weitere Hundertsätze aufgrund einer Beeinträchtigung von Körperfunktionen, einer Verunstaltung des äußeren Erscheinungsbildes oder einer unfallbedingten seelischen Störung kommen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 -, 4, Richtlinie). Erachtet das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang den festgestellten Sachverhalt für ergänzungsbedürftig, so kann dem ebenfalls vom Obersten Gerichtshof aufgrund eines Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluß nicht entgegengetreten werden (SSV-NF 8/64 ua).
Anspruch auf eine Integritätsabgeltung besteht, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften versacht wurde und der Versehrte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat, sofern zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente aus diesem Versicherungsfall der Grad des Integritätsschadens mindestens 50 vH beträgt. Spätere Änderungen (§ 183 Abs 1 ASVG) sind nicht zu berücksichtigen (§ 1 Abs 1 Richtlinie).Anspruch auf eine Integritätsabgeltung besteht, wenn ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit durch die grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften versacht wurde und der Versehrte dadurch eine erhebliche und dauernde Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Integrität erlitten hat, sofern zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente aus diesem Versicherungsfall der Grad des Integritätsschadens mindestens 50 vH beträgt. Spätere Änderungen (Paragraph 183, Absatz eins, ASVG) sind nicht zu berücksichtigen (Paragraph eins, Absatz eins, Richtlinie).
Während die Beeinträchtigung von Körperfunktionen nur Berücksichtigung finden kann, soweit diese Beeinträchtigung nicht für die Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen ist, findet sich diese Einschränkung nicht beim Grad der Verunstaltung des äußerlichen Erscheinungsbildes oder der unfallbedingten seelischen Störung. Das Fehlen der Bezugnahme auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Erhöhung durch Verunstaltung bzw seelische Störung kann bedeuten, daß der Richtliniengeber davon ausging, daß die Beeinträchtigungen nicht erwerblich ins Gewicht fallen und ohnedies bei Bemessung der Minderung der Erwerbsfähigkeit unberücksichtigt bleiben (Dörner, Integritätsabgeltung 90), oder eine allfällige "doppelte" Berücksichtigung bzw teilweise Überschneidung in Kauf nahm.
Eine unfallbedingte, zumindest mittlere seelische Störung ist bei Ermittlung des Integritätsschadens zu berücksichtigen (§ 2 Abs 1 Z 4 Richtlinie), ohne daß es auf ihren Einfluß auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten ankommt. Daß bestimmte Unfallfolgen sowohl die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen als auch eine seelische Störung hervorrufen und daher von zwei Seiten in die Ermittlung des Integritätsschadens einfließen, ist grundsätzlich denkbar (vgl allgemein zur Problematik seelischer Schmerzen: Arbeitspapier der Gesellschaft österreichischer Nervenärzte und Psychiater - Arbeitsgemeinschaft Neurologisch - Psychiatrischer Gutachter: Die Begutachtung sogenannter seelischer Schmerzen, RZ 1994, 146). Daß bestimmte Unfallfolgen von zwei Seiten in die Ermittlung einfließen, bedeutet noch nicht zwangsläufig eine "doppelte" Berücksichtigung, wenn man sich vor Augen hält, daß eine seelische Störung, die sich auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, eben weiter wirkt als eine seelische Störung, bei der dies nicht der Fall ist.Eine unfallbedingte, zumindest mittlere seelische Störung ist bei Ermittlung des Integritätsschadens zu berücksichtigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Richtlinie), ohne daß es auf ihren Einfluß auf die Erwerbsfähigkeit des Versicherten ankommt. Daß bestimmte Unfallfolgen sowohl die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen als auch eine seelische Störung hervorrufen und daher von zwei Seiten in die Ermittlung des Integritätsschadens einfließen, ist grundsätzlich denkbar vergleiche allgemein zur Problematik seelischer Schmerzen: Arbeitspapier der Gesellschaft österreichischer Nervenärzte und Psychiater - Arbeitsgemeinschaft Neurologisch - Psychiatrischer Gutachter: Die Begutachtung sogenannter seelischer Schmerzen, RZ 1994, 146). Daß bestimmte Unfallfolgen von zwei Seiten in die Ermittlung einfließen, bedeutet noch nicht zwangsläufig eine "doppelte" Berücksichtigung, wenn man sich vor Augen hält, daß eine seelische Störung, die sich auch auf die Erwerbsfähigkeit auswirkt, eben weiter wirkt als eine seelische Störung, bei der dies nicht der Fall ist.
Wie bereits dargestellt, ist bei Ermittlung des Integritätsschadens zunächst vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeits auszugehen und dieser dann je nach Schwere der Beeinträchtigung nicht global, sondern für jede Integritätsschadensgruppe (Beeinträchtigung von Körperfunktionen, Verunstaltung, unfallkausale seelische Störungen) gesondert zu erhöhen. Die Summe aus dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit und den jeweiligen Erhöhungen definiert dann das Ausmaß des Integritätsschadens (SSV-NF 10/101). Die Integritätsabgeltung ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelichen Unbehagens zu bieten. Damit wird ihre Verwandschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich (ARD 4634/21/95). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist nicht entscheidend, ob "auch" oder "nur" seelische Schäden vorliegen; maßgeblich ist, ob der Integritätsschaden insgesamt mindestens 50 vH erreicht.
Zum Spruch des vom Berufungsgericht aufgehobenen Ersturteils (Punkt1.) ist der Vollständigkeit halber anzumerken, daß im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß § 213a ASVG eine gesonderte spruchmäßige Feststellung des Grades des Integritätsschadens nicht vorgesehen ist. Abzusprechen ist nur über die Gewährung der Integritätsabgeltung (so auch der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.9.1992).Zum Spruch des vom Berufungsgericht aufgehobenen Ersturteils (Punkt1.) ist der Vollständigkeit halber anzumerken, daß im Verfahren auf Gewährung einer Integritätsabgeltung gemäß Paragraph 213 a, ASVG eine gesonderte spruchmäßige Feststellung des Grades des Integritätsschadens nicht vorgesehen ist. Abzusprechen ist nur über die Gewährung der Integritätsabgeltung (so auch der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 17.9.1992).
Zusammenfassend kann der vom Berufungsgericht angenommenen Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes nicht entgegengetreten werden; den beiden Rekursen gegen den Aufhebungsbeschluß muß daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.