Rechtssatz RS0109915
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109915
Entscheidungsdatum
25.11.2008
Norm
ASVG §213a
RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs1
Rechtssatz
Bei Ermittlung des Grades des Integritätsschadens zum Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente sind alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen. Hinsichtlich des Grades des Integritätsschadens ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 39/98b
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 39/98b
- 10 ObS 138/08d
Entscheidungstext OGH 25.11.2008 10 ObS 138/08d
Auch; Beisatz: Bei der Ermittlung des Integritätsschadens (§213a ASVG) ist auf den Zeitpunkt der erstmaligen Feststellung der Dauerrente abzustellen und sind alle Unfallsfolgen, die die Erwerbsfähigkeit des Versicherten mindern, einzubeziehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109915
Zuletzt aktualisiert am
16.02.2009
Dokumentnummer
JJR_19980310_OGH0002_010OBS00039_98B0000_001