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Rechtssatz RS0106589

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0106589

Geschäftszahl

10ObS2343/96y; 10ObS39/98b

Entscheidungsdatum

10.03.1998

Norm

ASVG §213a
RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1

Rechtssatz

Bei Ermittlung des Integritätsschadens ist zunächst vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen und dieser dann je nach Schwere der Beeinträchtigung nicht global, sondern für jede Integritätsschadensgruppe (Beeinträchtigung von Körperfunktionen, Verunstaltung, unfallskausale seelische Störungen) gesondert zu erhöhen. Die Summe aus Grad der MdE und den jeweiligen Erhöhungen definiert dann das Ausmaß des Integritätsschadens. Die Erhöhungsprozentsätze sind dabei nicht kontinuierlich abgestuft, sondern es wird jeweils zwischen schwerer Beeinträchtigung (für die 10 v.H) und mittlerer Beeinträchtigung (für die 5 v.H. Erhöhung gebührt), unterschieden. Welche Kriterien für die Subsumption unter den einen oder anderen Fall maßgebend sind, bleibt ohne Erwähnung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 2343/96y
    Entscheidungstext OGH 17.09.1996 10 ObS 2343/96y
  • 10 ObS 39/98b
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 39/98b
    nur: Bei Ermittlung des Integritätsschadens ist zunächst vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen und dieser dann je nach Schwere der Beeinträchtigung nicht global, sondern für jede Integritätsschadensgruppe (Beeinträchtigung von Körperfunktionen, Verunstaltung, unfallskausale seelische Störungen) gesondert zu erhöhen. Die Summe aus Grad der MdE und den jeweiligen Erhöhungen definiert dann das Ausmaß des Integritätsschadens. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106589

Dokumentnummer

JJR_19960917_OGH0002_010OBS02343_96Y0000_001