Rechtssatz RS0106589
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106589
Entscheidungsdatum
10.03.1998
Norm
ASVG §213a
RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §2 Abs1
Rechtssatz
Bei Ermittlung des Integritätsschadens ist zunächst vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen und dieser dann je nach Schwere der Beeinträchtigung nicht global, sondern für jede Integritätsschadensgruppe (Beeinträchtigung von Körperfunktionen, Verunstaltung, unfallskausale seelische Störungen) gesondert zu erhöhen. Die Summe aus Grad der MdE und den jeweiligen Erhöhungen definiert dann das Ausmaß des Integritätsschadens. Die Erhöhungsprozentsätze sind dabei nicht kontinuierlich abgestuft, sondern es wird jeweils zwischen schwerer Beeinträchtigung (für die 10 v.H) und mittlerer Beeinträchtigung (für die 5 v.H. Erhöhung gebührt), unterschieden. Welche Kriterien für die Subsumption unter den einen oder anderen Fall maßgebend sind, bleibt ohne Erwähnung.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2343/96y
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 10 ObS 2343/96y
- 10 ObS 39/98b
Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 39/98b
nur: Bei Ermittlung des Integritätsschadens ist zunächst vom Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auszugehen und dieser dann je nach Schwere der Beeinträchtigung nicht global, sondern für jede Integritätsschadensgruppe (Beeinträchtigung von Körperfunktionen, Verunstaltung, unfallskausale seelische Störungen) gesondert zu erhöhen. Die Summe aus Grad der MdE und den jeweiligen Erhöhungen definiert dann das Ausmaß des Integritätsschadens. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106589
Dokumentnummer
JJR_19960917_OGH0002_010OBS02343_96Y0000_001