Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen, in eventu sie als nicht berechtigt abzuweisen.
Die Revision ist - entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des
Berufungsgerichts - zulässig, da das Berufungsgericht von der
Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, dass im
Grundurteil der Hundertsatz der in Betracht kommenden
Bemessungsgrundlage festzusetzen ist (10 ObS 304/02g = RS0115845 [T1]
= RS0109917 [T2]). Die Revision ist auch berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.9.2002, 10 ObS 304/02g, daran festgehalten, dass die gerichtliche Entscheidung auf Gewährung der Integritätsabgeltung nicht den Grad des Integritätsschadens im Spruch festzustellen hat (SSV-NF 12/30; ARD 5337/9/2002 = EvBl 2002/44). Weiters hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch keinen Anlass gesehen, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, dass ein Rechtsstreit über eine Integritätsabgeltung nach § 89 Abs 2 ASGG erledigt werden kann (SSV-NF 9/9; ARD 5337/9/2002 = EvBl 2002/44; vgl auch SSV-NF 12/150). Eine betragsmäßige Fixierung der Integritätsabgeltung im Urteilsspruch ist daher nicht notwendig.Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 17.9.2002, 10 ObS 304/02g, daran festgehalten, dass die gerichtliche Entscheidung auf Gewährung der Integritätsabgeltung nicht den Grad des Integritätsschadens im Spruch festzustellen hat (SSV-NF 12/30; ARD 5337/9/2002 = EvBl 2002/44). Weiters hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung auch keinen Anlass gesehen, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen, dass ein Rechtsstreit über eine Integritätsabgeltung nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG erledigt werden kann (SSV-NF 9/9; ARD 5337/9/2002 = EvBl 2002/44; vergleiche auch SSV-NF 12/150). Eine betragsmäßige Fixierung der Integritätsabgeltung im Urteilsspruch ist daher nicht notwendig.
Anders als in der Vorentscheidung 10 ObS 178/01a (ARD 5337/9/2002 = EvBl 2002/44) wurde aber ausgesprochen, dass das über eine Integritätsabgeltung dem Grunde nach absprechende Urteil den Hundertsatz der in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage festzusetzen hat (10 ObS 304/02g = RS0115845 [T1] = RS0109917 [T2]), weil ansonsten noch eine zweite Entscheidung "dem Grunde nach" ergehen könnte.
Nach § 3 Abs 1 der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemäß § 213a Abs 4 ASVG erlassenen Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung wird die Integritätsabgeltung als einmalige Leistung gewährt und beträgt bei einem Grad des Integritätsschadens von 60 vH bis unter 70 vH 40 vH der im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles jeweils geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 178 Abs 2 ASVG unter Berücksichtigung der Anpassung gemäß § 213a Abs 3 ASVG. Die Festsetzung der Höhe der vorläufigen Zahlung erfolgt gemäß § 273 ZPO entsprechend dem Ersturteil, dies auch unter Bedachtnahme darauf, dass die vom Erstgericht festgesetzte Höhe nicht angefochten wurde. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Nach Paragraph 3, Absatz eins, der von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt gemäß Paragraph 213 a, Absatz 4, ASVG erlassenen Richtlinien über die Leistung einer Integritätsabgeltung wird die Integritätsabgeltung als einmalige Leistung gewährt und beträgt bei einem Grad des Integritätsschadens von 60 vH bis unter 70 vH 40 vH der im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles jeweils geltenden doppelten Höchstbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 178, Absatz 2, ASVG unter Berücksichtigung der Anpassung gemäß Paragraph 213 a, Absatz 3, ASVG. Die Festsetzung der Höhe der vorläufigen Zahlung erfolgt gemäß Paragraph 273, ZPO entsprechend dem Ersturteil, dies auch unter Bedachtnahme darauf, dass die vom Erstgericht festgesetzte Höhe nicht angefochten wurde. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG, die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.