Rechtssatz RS0111070
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111070
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Ist eine Geldleistung nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach strittig, liegt kein Anwendungsfall des § 89 Abs 2 ASGG vor. Die Leistung ist im Fall ihres Zurechtbestehens vielmehr in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen.Ist eine Geldleistung nur der Höhe, nicht jedoch dem Grunde nach strittig, liegt kein Anwendungsfall des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG vor. Die Leistung ist im Fall ihres Zurechtbestehens vielmehr in ziffernmäßig bestimmter Höhe zuzusprechen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 323/98t
Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 323/98t
- 10 ObS 178/01a
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 178/01a
Auch; Beisatz: Ein "Grundurteil" ist auch dann unzulässig, wenn das Leistungsbegehren der Höhe nach unbestritten bleibt. (T1)
- 10 ObS 26/04b
Entscheidungstext OGH 26.04.2005 10 ObS 26/04b
- 10 ObS 68/25k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 16.09.2025 10 ObS 68/25k
vgl; Beisatz: Hier: Strittiger Erhöhungsbetrag nach § 34 APG. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111070
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19981110_OGH0002_010OBS00323_98T0000_001