Rechtssatz RS0083851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083851
Entscheidungsdatum
29.05.2008
Rechtssatz
Erfolgt die Zustellung an eine Angestellte des Vertreters einer Partei, sind die im § 13 Abs 4 ZustG genannten Angestellten des Parteienvertreters keine Ersatzempfänger, sondern berechtigt, auch Sendungen zu übernehmen, bezüglich deren eigenhändige Zustellung (§ 21 ZustG) angeordnet ist.Erfolgt die Zustellung an eine Angestellte des Vertreters einer Partei, sind die im Paragraph 13, Absatz 4, ZustG genannten Angestellten des Parteienvertreters keine Ersatzempfänger, sondern berechtigt, auch Sendungen zu übernehmen, bezüglich deren eigenhändige Zustellung (Paragraph 21, ZustG) angeordnet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083851
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19911217_OGH0002_0050OB00547_9100000_005