Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO jedenfalls zulässig (RIS-Justiz RS0042770, RS0098745) und auch berechtigt. Dabei ist das Rekursverfahren nach ständiger Rechtsprechung einseitig (RIS-Justiz RS0098745 [T8, T12]; RS0043760).Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO jedenfalls zulässig (RIS-Justiz RS0042770, RS0098745) und auch berechtigt. Dabei ist das Rekursverfahren nach ständiger Rechtsprechung einseitig (RIS-Justiz RS0098745 [T8, T12]; RS0043760).
Die Rekurswerber weisen zutreffend darauf hin, dass am 30. Juli 2007 eine rechtswirksame Zustellung der Protokollsabschrift an den Beklagtenvertreter nicht erfolgte: Weder wurde die Sendung in der Kanzlei des Beklagtenvertreters an einen dort anwesenden Angestellten gemäß § 13 Abs 4 Satz 1 ZustG übergeben, noch erfolgte eine Hinterlegung gemäß § 17 ZustG. Jene Entscheidungen, auf die sich das Berufungsgericht stützt, betrafen dagegen Fälle, in denen eine wirksame Zustellung erfolgt war (15 Os 6/88 und 14 Os 74/92: Übergabe an eine Angestellte bzw Sekretärin des Rechtsanwalts mit Rückschein; 9 Ob 296/00w: Hinterlegung nach § 8 ZustG).Die Rekurswerber weisen zutreffend darauf hin, dass am 30. Juli 2007 eine rechtswirksame Zustellung der Protokollsabschrift an den Beklagtenvertreter nicht erfolgte: Weder wurde die Sendung in der Kanzlei des Beklagtenvertreters an einen dort anwesenden Angestellten gemäß Paragraph 13, Absatz 4, Satz 1 ZustG übergeben, noch erfolgte eine Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG. Jene Entscheidungen, auf die sich das Berufungsgericht stützt, betrafen dagegen Fälle, in denen eine wirksame Zustellung erfolgt war (15 Os 6/88 und 14 Os 74/92: Übergabe an eine Angestellte bzw Sekretärin des Rechtsanwalts mit Rückschein; 9 Ob 296/00w: Hinterlegung nach Paragraph 8, ZustG).
§ 13 Abs 4 Satz 1 ZustG kann einen gültigen Zustellvorgang nicht ersetzen. Die Bestimmung bewirkt lediglich, dass Angestellte des Parteienvertreters keine Ersatzempfänger sind, sondern berechtigt sind, auch Sendungen zu übernehmen, bezüglich deren die eigenhändige Zustellung (§ 21 ZustG) angeordnet ist (RIS-Justiz RS0083851 = 5 Ob 547/91). Auch § 7a Abs 4 RAO normiert lediglich, dass sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs 4 ZustG sind. Eine Zustellfiktion oder eine von den Zustellvorschriften des ZustG abweichende Möglichkeit der Zustellung sieht auch diese Bestimmung nicht vor. Zutreffend ist lediglich, dass aus § 7a Abs 4 RAO gefolgert wird, dass die Kanzlei und Niederlassungen eines Rechtsanwalts als Abgabestellen für eingeschriebene Briefe und Rückscheinsendungen aller Art regelmäßig zur Verfügung stehen müssen (RIS-Justiz RS0112905) und dass eine - wie offensichtlich auch im vorliegenden Fall vorliegende - Verletzung dieses Gebots zu disziplinärer Verantwortung führen kann (Stumvoll in Fasching/Konecny2, Anhang § 87 ZPO, § 13 ZustG Rz 31 mwN). Die erstmals wirksame Zustellung der Protokollsabschrift erfolgte daher erst am 5. Oktober 2007.Paragraph 13, Absatz 4, Satz 1 ZustG kann einen gültigen Zustellvorgang nicht ersetzen. Die Bestimmung bewirkt lediglich, dass Angestellte des Parteienvertreters keine Ersatzempfänger sind, sondern berechtigt sind, auch Sendungen zu übernehmen, bezüglich deren die eigenhändige Zustellung (Paragraph 21, ZustG) angeordnet ist (RIS-Justiz RS0083851 = 5 Ob 547/91). Auch Paragraph 7 a, Absatz 4, RAO normiert lediglich, dass sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen Abgabestellen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG sind. Eine Zustellfiktion oder eine von den Zustellvorschriften des ZustG abweichende Möglichkeit der Zustellung sieht auch diese Bestimmung nicht vor. Zutreffend ist lediglich, dass aus Paragraph 7 a, Absatz 4, RAO gefolgert wird, dass die Kanzlei und Niederlassungen eines Rechtsanwalts als Abgabestellen für eingeschriebene Briefe und Rückscheinsendungen aller Art regelmäßig zur Verfügung stehen müssen (RIS-Justiz RS0112905) und dass eine - wie offensichtlich auch im vorliegenden Fall vorliegende - Verletzung dieses Gebots zu disziplinärer Verantwortung führen kann (Stumvoll in Fasching/Konecny2, Anhang Paragraph 87, ZPO, Paragraph 13, ZustG Rz 31 mwN). Die erstmals wirksame Zustellung der Protokollsabschrift erfolgte daher erst am 5. Oktober 2007.
Die Berufung der Beklagten wurde daher innerhalb der vierwöchigen Frist gemäß § 464 Abs 1 und 2 ZPO und somit rechtzeitig zur Post gegeben. Da die den Parteienvertretern zugestellten Urteilsausfertigungen ersichtlich solche mit voller Begründung und nicht bloß in gekürzter Form gemäß § 417a ZPO waren, bedurfte es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr einer gesonderten Anmeldung der Berufung gemäß § 461 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0117659).Die Berufung der Beklagten wurde daher innerhalb der vierwöchigen Frist gemäß Paragraph 464, Absatz eins und 2 ZPO und somit rechtzeitig zur Post gegeben. Da die den Parteienvertretern zugestellten Urteilsausfertigungen ersichtlich solche mit voller Begründung und nicht bloß in gekürzter Form gemäß Paragraph 417 a, ZPO waren, bedurfte es nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht mehr einer gesonderten Anmeldung der Berufung gemäß Paragraph 461, Absatz 2, ZPO (RIS-Justiz RS0117659).
Die Zurückweisung durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen war. Die von den Rekurswerbern begehrte Zurückverweisung an das Erstgericht zur Zustellung des Protokolls der Verhandlung vom 13. Juni 2007 kommt nicht in Betracht, weil es bereits zugestellt wurde. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Die Zurückweisung durch das Berufungsgericht erfolgte daher zu Unrecht, weshalb der angefochtene Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung aufzutragen war. Die von den Rekurswerbern begehrte Zurückverweisung an das Erstgericht zur Zustellung des Protokolls der Verhandlung vom 13. Juni 2007 kommt nicht in Betracht, weil es bereits zugestellt wurde. Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.