Rechtssatz RS0123851
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0123851
Entscheidungsdatum
17.01.2019
Rechtssatz
§ 13 Abs 4 Satz 1 ZustG kann einen gültigen Zustellvorgang nicht ersetzen. Auch § 7a Abs 4 RAO sieht eine Zustellfiktion oder eine von den Zustellvorschriften des ZustG abweichende Möglichkeit der Zustellung nicht vor.Paragraph 13, Absatz 4, Satz 1 ZustG kann einen gültigen Zustellvorgang nicht ersetzen. Auch Paragraph 7 a, Absatz 4, RAO sieht eine Zustellfiktion oder eine von den Zustellvorschriften des ZustG abweichende Möglichkeit der Zustellung nicht vor.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 93/08b
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 93/08b
- 3 Ob 149/08w
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
Auch
- 2 Ob 98/10s
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 98/10s
Auch; Beisatz: Hier: Hat der Zusteller an der Abgabestelle niemand angetroffen, so ist im Zusammenhalt mit der Bestätigung über die Erkrankung des Rechtsanwalts eine wirksame Zustellung nicht ausgewiesen. (T1)
- 28 Ds 6/18y
Entscheidungstext OGH 17.01.2019 28 Ds 6/18y
Vgl auch; Beisatz: Eine rechtsgültige Zustellung außerhalb der Kanzlei oder einer Niederlassung eines berufsmäßigen Parteienvertreters ist im Gesetz nicht vorgesehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0123851
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20080529_OGH0002_0020OB00093_08B0000_001