Rechtssatz RS0112905
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112905
Entscheidungsdatum
25.09.2019
Rechtssatz
Weil gemäß § 7a Abs 4 RAO sowohl die "Kanzlei" eines Rechtsanwaltes als auch die Niederlassungen Abgabestellen im Sinn des § 13 Abs 4 ZustG sind, müssen dieselben als Abgabestelle für eingeschriebene Briefe oder gar Rückschein-Sendungen aller Art regelmäßig zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gründung einer Kanzleiniederlassung ist dass deren Leitung einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat und somit am Sitz der Gesellschaft zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz an der Adresse ihrer Zweigniederlassung hat.Weil gemäß Paragraph 7 a, Absatz 4, RAO sowohl die "Kanzlei" eines Rechtsanwaltes als auch die Niederlassungen Abgabestellen im Sinn des Paragraph 13, Absatz 4, ZustG sind, müssen dieselben als Abgabestelle für eingeschriebene Briefe oder gar Rückschein-Sendungen aller Art regelmäßig zur Verfügung stehen. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Gründung einer Kanzleiniederlassung ist dass deren Leitung einem Rechtsanwalt übertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat und somit am Sitz der Gesellschaft zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen Kanzleisitz an der Adresse ihrer Zweigniederlassung hat.
Entscheidungstexte
- Bkv 11/99
Entscheidungstext OGH 20.12.1999 Bkv 11/99
- 2 Ob 93/08b
Entscheidungstext OGH 29.05.2008 2 Ob 93/08b
Auch; Beisatz: Eine Verletzung dieses Gebots kann zu disziplinärer Verantwortung führen. (T1)
- 3 Ob 149/08w
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 149/08w
Auch; Beis wie T1
- 2 Ob 98/10s
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 2 Ob 98/10s
Beis wie T1
- 2 Ob 239/13f
Entscheidungstext OGH 22.01.2014 2 Ob 239/13f
Vgl aber; Beisatz: Hier: Bei gerichtlicher „elektronischer“ statt physischer Zustellung Ausschluss des gesamten zweiten Abschnitts des ZustG (§§ 13 ‑ 27). Ein Hinausschieben der Wirkungen des Einlangens der Gerichtssendung in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers wegen der Ortsabwesenheit des Rechtsanwalts und seines Kanzleipersonals ist in den maßgeblichen §§ 89a ff GOG nicht vorgesehen. (T2)
- 1 Ob 126/19i
Entscheidungstext OGH 25.09.2019 1 Ob 126/19i
Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112905
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19991220_OGH0002_000BKV00011_9900000_002