Rechtssatz RS0083856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083856
Geschäftszahl
13Os113/72; 9Os99/73
Entscheidungsdatum
05.11.1973
Norm
FinStrG §29
FinStrG §35 Abs1 lita
FinStrG §36 Abs1
ZollG §48
ZollG §134
ZollG §172
ZollG §174 Abs3 lita
Rechtssatz
Aus der (vorsätzlichen) nachträglichen Nichtstellung einer zunächst unter bloß im Sinne des § 36 Abs 1 FinStrG fahrlässiger (oder überhaupt unverschuldeter) Verletzung der Stellungspflicht eingeführten eingangsabgabenpflichtigen Ware im späteren Zeitpunkt, zu welchem dem Inhaber deren Belastung mit (von ihm irrtümlich) nicht entrichteten Eingangsabgaben und damit die seinerzeitige Mißachtung der Verbindlichkeit zur Stellung bekannt wird, ist ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 35 Abs 1 lit a FinStrG nicht ableitbar.Aus der (vorsätzlichen) nachträglichen Nichtstellung einer zunächst unter bloß im Sinne des Paragraph 36, Absatz eins, FinStrG fahrlässiger (oder überhaupt unverschuldeter) Verletzung der Stellungspflicht eingeführten eingangsabgabenpflichtigen Ware im späteren Zeitpunkt, zu welchem dem Inhaber deren Belastung mit (von ihm irrtümlich) nicht entrichteten Eingangsabgaben und damit die seinerzeitige Mißachtung der Verbindlichkeit zur Stellung bekannt wird, ist ein Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG nicht ableitbar.
Entscheidungstexte
- 13 Os 113/72
Entscheidungstext OGH 07.03.1973 13 Os 113/72
Veröff: EvBl 1973/193 S 409 = SSt 44/3
- 9 Os 99/73
Entscheidungstext OGH 05.11.1973 9 Os 99/73
Ähnlich; Beisatz: Der Tatbestand des Schmuggels mit dem Verbringen des Gutes über die Grenze abgeschlossen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0083856
Dokumentnummer
JJR_19730307_OGH0002_0130OS00113_7200000_001