Rechtssatz RS0083863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083863
Geschäftszahl
4Ob501/62; 1Ob534/83; 8Ob232/97v; 8Ob44/99z
Entscheidungsdatum
26.08.1999
Rechtssatz
Wer einen Wechsel als Annehmer unterschreibt, auf dem er zur Zeit der Unterschrift nicht als Bezogener genannt ist, der aber in dem für die Adresse vorgesehenen Vordruck eine freigelassene Zeile aufweist, muß damit rechnen und hat schlüssig seine Genehmigung dazu erteilt, daß sein Name auch als jener des Bezogenen eingesetzt werde. Unbeschriebene Vordruckteile im Wechselformular sollen durchstrichen werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 501/62
Entscheidungstext OGH 06.03.1962 4 Ob 501/62
Veröff: SZ 35/30 = JBl 1963,42
- 1 Ob 534/83
Entscheidungstext OGH 23.03.1983 1 Ob 534/83
nur: Wer einen Wechsel als Annehmer unterschreibt, auf dem er zur Zeit der Unterschrift nicht als Bezogener genannt ist, der aber in dem für die Adresse vorgesehenen Vordruck eine freigelassene Zeile aufweist, muß damit rechnen und hat schlüssig seine Genehmigung dazu erteilt, daß sein Name auch als jener des Bezogenen eingesetzt werde. (T1)
- 8 Ob 232/97v
Entscheidungstext OGH 11.12.1997 8 Ob 232/97v
nur T1
- 8 Ob 44/99z
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 44/99z
Vgl auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0083863
Dokumentnummer
JJR_19620306_OGH0002_0040OB00501_6200000_001