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Entscheidung 8 Ob 232/97v×

Entscheidung 8 Ob 232/97v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8Ob232/97v

Entscheidungsdatum

11.12.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** AG, ***** vertreten durch Dr.Christoph Rogler, Rechtsanwalt in Steyr, wider die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr.Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Windischgarsten, wegen S 755.191,96 s.A. infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 5.Juni 1997, GZ 6 R 46/97w-44, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), zumal mit dem dazu erstatteten Vorbringen lediglich unzulässigerweise versucht wird, die Beweiswürdigung zu bekämpfen.

Im Wechselrecht finden sich, abgesehen von der die Scheinvertretung betreffenden Vorschrift des Artikel 8, WG, keine besonderen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt. Die Beantwortung der sich dabei ergebenden Fragen muß demnach in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechts gesucht werden (ÖBA 1991, 678; WBl 1994, 414). Für das Wechselrecht genügt es, daß die Unteschrift einen nach der Verkehrsauffassung als solchen anzusprechenden Namenszug enthält (EvBl 1960/50; 7 Ob 38/75). Nach der zu Paragraph 886, ABGB ergangenen Rechtsprechung ist für die Abgabe einer Unterschrift jede der im Inland üblichen Schriftarten ausreichend, auch Blockschrift. Soweit keine Zweifel über die Person des Ausstellers bestehen und seine Identifizierung möglich ist, ist eine Urkunde selbst dann als unterschrieben anzusehen, wenn nur mit dem Vornamen unterfertigt wurde (SZ 41/95; Rummel in Rummel ABGB2, Rz 3 zu Paragraph 886,).

Stehen einander die Parteien des Wechselbegebungsvertrages gegenüber, kann zur Auslegung von Wechselerklärungen auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden (RdW 1983, 74; ÖBA 1991, 678; 8 Ob 1/94). Die Beweislast, daß es dem Kläger nach den Umständen bekannt oder zumindest erkennbar war, daß er nur für die GmbH handeln wollte, trifft den persönlich in Anspruch genommenen Geschäftsführer (SZ 51/102; SZ 53/138; 1 Ob 538/95 u.a.). Wer einen Wechsel als Annehmer unterschreibt, in dem er zur Zeit der Unterschrift nicht als Bezogener genannt ist, der aber in dem für die Adresse vorgesehenen Vordruck eine freie Zeile aufweist, muß damit rechnen und hat schlüssig seine Genemigung dazu erteilt, daß sein Name auch als jener des Bezogenen eingesetzt wird (SZ 35/30; 1 Ob 534/83).

Die aus der Feststellung der Vorinstanzen, der Beklagte habe durch seine in Druckschrift abgegebene Unterschrift als (Mit)Akzeptant des Wechsels die persönliche Haftung übernehmen wollen, gezogene rechtliche Schlußfolgerung, daß er damit eine gültige Wechselverpflichtung eingegangen sei, ist daher zutreffend.

Anmerkung

E48675 08A02327

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00232.97V.1211.000

Dokumentnummer

JJT_19971211_OGH0002_0080OB00232_97V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014561 Rechtssatz 28.06.1978Zivilrecht
Die Vorschrift des § 18 Abs 2 GmbHG über die Zeichnung des Geschäftsführers einer GmbH ist zwar nur eine Ordnungsvorschrift; werden aber nicht dem § 5 Abs 2 GmbHG entsprechende Abkürzungen der Firmenbezeichnung verwendet, muß der persönlich belangte Geschäf …
RS0018004 Rechtssatz 01.12.1977Zivilrecht
Der Inhalt einer Wechselerklärung kann nur aus der Wechselurkunde selbst ausgelegt werden.
RS0019710 Rechtssatz 06.10.1966Zivilrecht; Strafrecht
Die Frage der Haftung des Wechselschuldners aus einem durch seinen Vertreter unterfertigten Wechsel ist nach bürgerlichem Recht zu beurteilen (so schon SZ 29/42).
RS0023784 Rechtssatz 10.07.1968Zivilrecht
Zur Abgabe der Unterschrift auf einer Vollmacht ist jede der im Inland üblichen Schriftarten ausreichend, sofern die Schriftzeichen anderen Personen bekannt und für Dritte verständlich sind; dazu zählt auch die Blockschrift. Soweit keine Zweifel über die Pe …
RS0082514 Rechtssatz 04.11.1959Zivilrecht
Der Wechselbürge des Annehmers haftet dann, wenn der Wechsel einen nach der Verkehrsauffassung als Unterschrift anzusprechenden Namenszug enthält (hier unterfertigte der Gesellschafter einer Offene Handelsgesellschaft mit den Familiennamen beider Gesellscha …
RS0083863 Rechtssatz 06.03.1962Zivilrecht
Wer einen Wechsel als Annehmer unterschreibt, auf dem er zur Zeit der Unterschrift nicht als Bezogener genannt ist, der aber in dem für die Adresse vorgesehenen Vordruck eine freigelassene Zeile aufweist, muß damit rechnen und hat schlüssig seine Genehmigun …