Die ältere Rechtsprechung (JBl 1970, 576; EvBl. 1972/225; SZ 50/157) ging davon aus, daß der Inhalt einer Wechselerklärung nur aus der Wechselurkunde selbst ausgelegt werden könne. Jüngere Entscheidungen differenzieren dahingehend, daß die für die Auslegung der Wechselurkunde geltenden Einschränkungen dann nicht heranzuziehen seien, wenn sich die Partner des Wechselbegebungsvertrages gegenüberstehen. Auf die unmittelbare Beziehung zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber gegründete Einwendungen seien, wie sich aus einem Umkehrschluß aus Art.17 WG ergebe, immer zulässig (JBl. 1983, 538; QuHGZ 1980/177; QuHGZ 1981/196). Auch der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Rechtsmeinung an, da ungeachtet des Erfordernisses der Umlauffähigkeit der Wechselurkunde die Parteien des Begebungsvertrages auch hinsichtlich Identität und Person des Zahlungspflichtigen die sich aus ihrer unmittelbaren Vertragsbeziehung ergebenden Einwendungen behalten müssen.Die ältere Rechtsprechung (JBl 1970, 576; EvBl. 1972/225; SZ 50/157) ging davon aus, daß der Inhalt einer Wechselerklärung nur aus der Wechselurkunde selbst ausgelegt werden könne. Jüngere Entscheidungen differenzieren dahingehend, daß die für die Auslegung der Wechselurkunde geltenden Einschränkungen dann nicht heranzuziehen seien, wenn sich die Partner des Wechselbegebungsvertrages gegenüberstehen. Auf die unmittelbare Beziehung zu dem den Anspruch erhebenden Inhaber gegründete Einwendungen seien, wie sich aus einem Umkehrschluß aus Artikel 17, WG ergebe, immer zulässig (JBl. 1983, 538; QuHGZ 1980/177; QuHGZ 1981/196). Auch der erkennende Senat schließt sich der letztgenannten Rechtsmeinung an, da ungeachtet des Erfordernisses der Umlauffähigkeit der Wechselurkunde die Parteien des Begebungsvertrages auch hinsichtlich Identität und Person des Zahlungspflichtigen die sich aus ihrer unmittelbaren Vertragsbeziehung ergebenden Einwendungen behalten müssen.
Die Identität zwischen Bezogenem und Akzeptanten ist gegenständlich nicht strittig, wohl aber, ob sich der Beklagte persönlich oder als Geschäftsführer der GesmbH verpflichtet hat. Die Vorschriften des § 5 Abs.2 GmbHG über die Firma der GesmbH und des § 18 Abs.2 GmbHG über die Zeichnung durch den Geschäftsführer stellen bloße Ordnungsvorschriften dar (EvBl. 1979/12; SZ 53/138; SZ 55/35). Es genügt, wenn in dem den Rechtsakt beurkundenden - allenfalls auch begründenden - Schriftstück inhaltlich zum Ausdruck kommt, daß der Unterzeichner für die Gesellschaft handelt und dann lediglich mit seinem Namen unterschreibt. Auch wenn ein Hinweis auf die vertretungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers im Schriftstück fehlt, kann die Unterschrift des Geschäftsführers die GesmbH verpflichten, wenn sein Wille, den wertpapierrechtlichen Skripturakt der Gesellschaft zuzuordnen, dem Ersterwerber bekannt oder doch, wenn auch nur unter den Umständen, unter denen der Rechtsakt gesetzt wurde, erkennbar war. In einem derartigen Fall ist nur die vertretene GesmbH verpflichtet. War jedoch der Wille, im fremden Namen zu handeln, für den anderen Teil nicht eindeutig erkennbar, dann kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten; der Erklärende haftet persönlich (SZ 55/35; EvBl. 1987/202). Es steht damit dem Beklagten im Verfahren gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner die Einwendung offen, der Kläger habe gewußt, daß der Beklagte für die GesmbH einschritt. Dem Kläger steht die Gegeneinwendung offen, daß er dieses Wissen nicht gehabt habe oder, daß sich der Beklagte trotz dieses Wissens im konkreten Fall persönlich habe verpflichten wollen (vgl. QuHGZ 1981/196).Die Identität zwischen Bezogenem und Akzeptanten ist gegenständlich nicht strittig, wohl aber, ob sich der Beklagte persönlich oder als Geschäftsführer der GesmbH verpflichtet hat. Die Vorschriften des Paragraph 5, Absatz 2, GmbHG über die Firma der GesmbH und des Paragraph 18, Absatz 2, GmbHG über die Zeichnung durch den Geschäftsführer stellen bloße Ordnungsvorschriften dar (EvBl. 1979/12; SZ 53/138; SZ 55/35). Es genügt, wenn in dem den Rechtsakt beurkundenden - allenfalls auch begründenden - Schriftstück inhaltlich zum Ausdruck kommt, daß der Unterzeichner für die Gesellschaft handelt und dann lediglich mit seinem Namen unterschreibt. Auch wenn ein Hinweis auf die vertretungsrechtliche Stellung des Geschäftsführers im Schriftstück fehlt, kann die Unterschrift des Geschäftsführers die GesmbH verpflichten, wenn sein Wille, den wertpapierrechtlichen Skripturakt der Gesellschaft zuzuordnen, dem Ersterwerber bekannt oder doch, wenn auch nur unter den Umständen, unter denen der Rechtsakt gesetzt wurde, erkennbar war. In einem derartigen Fall ist nur die vertretene GesmbH verpflichtet. War jedoch der Wille, im fremden Namen zu handeln, für den anderen Teil nicht eindeutig erkennbar, dann kann die Wirkung der direkten Stellvertretung nicht eintreten; der Erklärende haftet persönlich (SZ 55/35; EvBl. 1987/202). Es steht damit dem Beklagten im Verfahren gegen seinen unmittelbaren Vertragspartner die Einwendung offen, der Kläger habe gewußt, daß der Beklagte für die GesmbH einschritt. Dem Kläger steht die Gegeneinwendung offen, daß er dieses Wissen nicht gehabt habe oder, daß sich der Beklagte trotz dieses Wissens im konkreten Fall persönlich habe verpflichten wollen vergleiche QuHGZ 1981/196).
Der erkennende Senat vermag sich der in JBl. 1983, 538 vertretenen Ansicht, daß zwar zwischen den Parteien des Wechselbegebungsvertrages zur Auslegung der Wechselurkunde auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden dürfe, dies jedoch dort seine Grenze finde, wo eine wechselmäßige Haftung begründet würde, die im vorliegenden Wechselbild keine Deckung fände, nicht anzuschließen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß abgesehen von der die Scheinvertretung betreffenden Vorschrift des Art.8 WG sich im Wechselrecht keine besonderen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt finden. Die Beantwortung der sich dabei ergebenden Fragen muß demnach in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechtes gesucht werden (SZ 55/35). Eine Einschränkung dahingehend, daß der Vertretene im Wechsel als Verpflichteter genannt sein müsse, kann jedoch diesen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die Umlauffähigkeit des Wechsels wird dadurch nicht beeinträchtigt, da die Einwendung der Stellvertretung nur zwischen den Partnern des Wechselbegebungsvertrages möglich ist und jeder gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber sich auf den Bestand und den Inhalt des in der Wechselurkunde verbrieften Rechtes verlassen darf. Für ihn ist also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich (SZ 55/35; ÖBA 1991, 678).Der erkennende Senat vermag sich der in JBl. 1983, 538 vertretenen Ansicht, daß zwar zwischen den Parteien des Wechselbegebungsvertrages zur Auslegung der Wechselurkunde auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden dürfe, dies jedoch dort seine Grenze finde, wo eine wechselmäßige Haftung begründet würde, die im vorliegenden Wechselbild keine Deckung fände, nicht anzuschließen. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß abgesehen von der die Scheinvertretung betreffenden Vorschrift des Artikel 8, WG sich im Wechselrecht keine besonderen Anordnungen über Form, Zuordnung und Wirkung der Vertretung beim Skripturakt finden. Die Beantwortung der sich dabei ergebenden Fragen muß demnach in den allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts und des speziellen Handels- und Gesellschaftsrechtes gesucht werden (SZ 55/35). Eine Einschränkung dahingehend, daß der Vertretene im Wechsel als Verpflichteter genannt sein müsse, kann jedoch diesen Bestimmungen nicht entnommen werden. Die Umlauffähigkeit des Wechsels wird dadurch nicht beeinträchtigt, da die Einwendung der Stellvertretung nur zwischen den Partnern des Wechselbegebungsvertrages möglich ist und jeder gutgläubige zweite und jeder weitere Erwerber sich auf den Bestand und den Inhalt des in der Wechselurkunde verbrieften Rechtes verlassen darf. Für ihn ist also grundsätzlich nur der sich aus der Urkunde ergebende Sachverhalt, ihr äußeres "Bild" maßgeblich (SZ 55/35; ÖBA 1991, 678).
Dem Berufungsgericht ist daher beizupflichten, daß es im Sinne dieser Rechtsausführungen weiterer Feststellungen bedarf, wobei neben dem Zuordnungswillen des wertpapierrechtlichen Skripturaktes und dessen Erkennbarkeit für den Kläger auch im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes zu klären sein wird, welche Bedeutung dem bei der Unterschrift des Akzeptanten aufscheinenden Stampiglienabdruck zukommen sollte.
Es war daher dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.