Rechtssatz RS0083887
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083887
Entscheidungsdatum
23.07.2013
Rechtssatz
Nimmt ein Versicherter, dem vom Arzt Massagen verordnet wurden, die Dienste eines gewerblichen Masseurs in Anspruch, besteht für dessen Leistung kein Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Krankenversicherungsträger.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 48/94
Entscheidungstext OGH 26.04.1994 10 ObS 48/94
Veröff: SZ 67/74
- 10 ObS 311/00h
Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 311/00h
Vgl; Beisatz: Die ärztliche Hilfe umfasst nicht nur die eigene Tätigkeit des Arztes, sondern auch die Tätigkeit anderer, zur Unterstützung herangezogener Hilfspersonen. Werden etwa auf Anordnung und unter Anleitung des Arztes Massagen, Abreibungen oder Einpackungen vom Gehilfen vorgenommen, so gehören sie zur ärztlichen Behandlung, weil es sich nicht bloß um die Anwendung sachlicher Mittel (Heilmittel), sondern um Einwirkung durch persönliche Tätigkeit handelt. "Arztferne Tätigkeiten" lassen sich jedoch nur dann der ärztlichen Hilfe zurechnen, wenn der einschreitende Nichtarzt zu einem Arzt in einer qualifizierten Verantwortungsbeziehung steht, die dessen Aufsicht und Anleitung gewährleistet. (T1)
- 10 ObS 63/13g
Entscheidungstext OGH 23.07.2013 10 ObS 63/13g
Beis wie T1; Beisatz: Das ohne Aufsicht oder Anleitung durch einen Arzt erfolgte Training in einem Sporttherapieinstitut ist nicht als Teil eines ärztlichen Behandlungsplans und auch nicht als eine mit Unterstützung einer Hilfsperson vorgenommene ärztliche Hilfe anzusehen, sondern als eine „rein verordnete“ Leistung. (T2)
Beisatz: Allein dass die in dem Institut angewandten Trainingspläne von Ärzten entwickelt wurden, kann nicht das Erfordernis substituieren, einen Arzt jederzeit und sofort zu erreichen und den Behandlungsvorgang unverzüglich an Veränderungen in der ärztlich verordneten Therapie anzupassen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0083887
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2013
Dokumentnummer
JJR_19940426_OGH0002_010OBS00048_9400000_003