Rechtssatz RS0083908
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083908
Entscheidungsdatum
05.10.1999
Rechtssatz
Die Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß stellt inhaltlich die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im § 99 ASVG geregelt sind.Die Herabsetzung der Pension um den Hilflosenzuschuß stellt inhaltlich die Entziehung eines Bestandteiles eines Anspruches auf eine laufende Leistung im weiteren Sinn dar, deren Voraussetzungen im Paragraph 99, ASVG geregelt sind.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 151/92
Entscheidungstext OGH 16.06.1992 10 ObS 151/92
- 10 ObS 240/99p
Entscheidungstext OGH 05.10.1999 10 ObS 240/99p
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kläger bezog bei Inkrafttreten des BPGG am 1. 7. 1993 nicht Pflegegeld, sondern die bisher gewährte pflegebezogene Leistung, bei der es sich ihrer Rechtsnatur nach um einen Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG handelte. (T1); Beisatz: Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung eines Hilflosenzuschusses nach § 105a ASVG an den Kläger ab August 1994 nicht mehr vor, dann ist im Sinne der §§ 97 und 99 ASVG seine Pension um den auf den Hilflosenzuschuß entfallenden Betrag (zuletzt S 900,-- monatlich) herabzusetzen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0083908
Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_010OBS00151_9200000_002