Die Revision ist zum Teil berechtigt.
Während das durch das Bundespflegegeldgesetz BGBl 1993/110 mit 1. 7. 1993 eingeführte Pflegegeld grundsätzlich nicht exportiert wird, konnten frühere bundesgesetzlich pflegebezogene Geldleistungen wie etwa der Hilflosenzuschuß nach dem früheren § 105a ASVG durchaus auch im Ausland bezogen werden. Soweit diese Leistungen mit der Neuregelung abgeschafft wurden, hätte Pflegebedürftigen, die sich überwiegend im Ausland aufhalten, ein Verlust des bisherigen Anspruches gedroht. Die Bestimmung des § 46 BPGG wollte daher diesem Personenkreis ermöglichen, die bisherige pflegebezogene Geldleistung weiterhin zu beziehen. Er ordnete an, daß Personen, denen zum 30. 6. 1993 eine bisherige pflegebezogene Leistung rechtskräftig zuerkannt war und die am 1. 7. 1993 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, diese Leistungen für die Dauer dieses Aufenthaltes im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen sind; diese Leistungen gelten als rechtskräftig zuerkannt (vgl SSV-NF 11/88). Die Beträge sind mit Wirkung vom 1. 1. 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des § 108 f ASVG zu Vervielfachen und gemäß § 18 Abs 3 BPGG auf volle Schillingbeträge zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrundezulegen. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der in § 3 BPGG genannten Normen in der zum 30. 6. 1993 geltenden Fassung (§ 46 Abs 1 BPGG; vgl dazu Gruber/Pallinger BPGG Anm 1 und 2 zu § 46; Pfeil, BPGG 297 mit Hinweis auf Gesetzesmaterialien).Während das durch das Bundespflegegeldgesetz BGBl 1993/110 mit 1. 7. 1993 eingeführte Pflegegeld grundsätzlich nicht exportiert wird, konnten frühere bundesgesetzlich pflegebezogene Geldleistungen wie etwa der Hilflosenzuschuß nach dem früheren Paragraph 105 a, ASVG durchaus auch im Ausland bezogen werden. Soweit diese Leistungen mit der Neuregelung abgeschafft wurden, hätte Pflegebedürftigen, die sich überwiegend im Ausland aufhalten, ein Verlust des bisherigen Anspruches gedroht. Die Bestimmung des Paragraph 46, BPGG wollte daher diesem Personenkreis ermöglichen, die bisherige pflegebezogene Geldleistung weiterhin zu beziehen. Er ordnete an, daß Personen, denen zum 30. 6. 1993 eine bisherige pflegebezogene Leistung rechtskräftig zuerkannt war und die am 1. 7. 1993 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, diese Leistungen für die Dauer dieses Aufenthaltes im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen sind; diese Leistungen gelten als rechtskräftig zuerkannt vergleiche SSV-NF 11/88). Die Beträge sind mit Wirkung vom 1. 1. 1994 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108, f ASVG zu Vervielfachen und gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BPGG auf volle Schillingbeträge zu runden. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrundezulegen. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der in Paragraph 3, BPGG genannten Normen in der zum 30. 6. 1993 geltenden Fassung (Paragraph 46, Absatz eins, BPGG; vergleiche dazu Gruber/Pallinger BPGG Anmerkung 1 und 2 zu Paragraph 46,; Pfeil, BPGG 297 mit Hinweis auf Gesetzesmaterialien).
Wie die Revisionswerberin zutreffend darlegt, ist der zitierten Bestimmung eindeutig zu entnehmen, daß der dort genannte Personenkreis keinen Anspruch auf Pflegegeld erwirbt oder tradiert, sondern der bereits rechtskräftige Anspruch auf eine pflegebezogene Leistung (im gegenständlichen Fall der Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG) perpetuiert wird. Dies ergibt sich aus dem Ausdruck "diese pflegebezogene Leistung", aus der Formulierung "für die Dauer dieses Aufenthaltes" und aus der Feststellung der Aufwertung der pflegebezogenen Leistung mit dem Anpassungsfaktor des § 108a ASVG, wie er etwa für das Pflegegeld nicht vorgesehen ist.Wie die Revisionswerberin zutreffend darlegt, ist der zitierten Bestimmung eindeutig zu entnehmen, daß der dort genannte Personenkreis keinen Anspruch auf Pflegegeld erwirbt oder tradiert, sondern der bereits rechtskräftige Anspruch auf eine pflegebezogene Leistung (im gegenständlichen Fall der Hilflosenzuschuß nach Paragraph 105 a, ASVG) perpetuiert wird. Dies ergibt sich aus dem Ausdruck "diese pflegebezogene Leistung", aus der Formulierung "für die Dauer dieses Aufenthaltes" und aus der Feststellung der Aufwertung der pflegebezogenen Leistung mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 a, ASVG, wie er etwa für das Pflegegeld nicht vorgesehen ist.
Da der Kläger sohin bei Inkrafttreten des BPGG am 1. 7. 1993 nicht Pflegegeld, sondern die bisher gewährte pflegebezogene Leistung, bei der es sich ihrer Rechtsnatur nach um einen Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG handelte, erhalten hat, kann bei der Entziehung eine allfällige wesentliche Besserung auch nur nach den Kriterien des Hilflosenzuschusses festgestellt werden. Dies ergibt sich aus dem bereits zitierten letzten Satz des § 46 Abs 1 BPGG, wonach die Bestimmungen, die zum 30. 6. 1993 galten, weiterhin anzuwenden sind. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger über den 31. 7. 1994 hinaus Pflegegeld der Stufe 1 weiter zu gewähren. Der Sinn der Bestimmung des § 46 Abs 1 BPGG kann darin erblickt werden, wohl erworbene Rechte eines Leistungsbeziehers dauerhaft zu wahren. Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob sich seit Zuerkennung des Hilflosenzuschusses eine wesentliche Besserung im Zustand des Klägers ergeben hat, der dazu führt, daß der Bedarf an Wartung und Hilfe nicht mehr die Höhe des durchschnittlichen Hilflosenzuschusses erreicht (so die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum § 105a ASVG, vgl SSV-NF 1/46 = SZ 60/223 ua). Würden also die Voraussetzungen für die Gewährung eines Hilflosenzuschusses nach § 105a ASVG an den Kläger ab August 1994 nicht mehr vorliegen, dann wäre im Sinne der §§ 97 und 99 ASVG seine Pension um den auf den Hilflosenzuschuß entfallenden Betrag (zuletzt S 900,-- monatlich) herabzusetzen (siehe SSV-NF 6/75).Da der Kläger sohin bei Inkrafttreten des BPGG am 1. 7. 1993 nicht Pflegegeld, sondern die bisher gewährte pflegebezogene Leistung, bei der es sich ihrer Rechtsnatur nach um einen Hilflosenzuschuß nach Paragraph 105 a, ASVG handelte, erhalten hat, kann bei der Entziehung eine allfällige wesentliche Besserung auch nur nach den Kriterien des Hilflosenzuschusses festgestellt werden. Dies ergibt sich aus dem bereits zitierten letzten Satz des Paragraph 46, Absatz eins, BPGG, wonach die Bestimmungen, die zum 30. 6. 1993 galten, weiterhin anzuwenden sind. Daher besteht keine Rechtsgrundlage dafür, die Beklagte schuldig zu erkennen, dem Kläger über den 31. 7. 1994 hinaus Pflegegeld der Stufe 1 weiter zu gewähren. Der Sinn der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz eins, BPGG kann darin erblickt werden, wohl erworbene Rechte eines Leistungsbeziehers dauerhaft zu wahren. Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall, ob sich seit Zuerkennung des Hilflosenzuschusses eine wesentliche Besserung im Zustand des Klägers ergeben hat, der dazu führt, daß der Bedarf an Wartung und Hilfe nicht mehr die Höhe des durchschnittlichen Hilflosenzuschusses erreicht (so die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zum Paragraph 105 a, ASVG, vergleiche SSV-NF 1/46 = SZ 60/223 ua). Würden also die Voraussetzungen für die Gewährung eines Hilflosenzuschusses nach Paragraph 105 a, ASVG an den Kläger ab August 1994 nicht mehr vorliegen, dann wäre im Sinne der Paragraphen 97 und 99 ASVG seine Pension um den auf den Hilflosenzuschuß entfallenden Betrag (zuletzt S 900,-- monatlich) herabzusetzen (siehe SSV-NF 6/75).
Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin sind jedoch die Voraussetzungen für die den Kläger gewährte Leistung ungeachtet einer gewissen Besserung seines Gesundheitszustandes nicht weggefallen. Der von den Tatsacheninstanzen festgestellte erforderliche Aufwand des Klägers besteht in fremder Hilfe beim Kochen, beim Einkaufen, Waschen der großen Wäsche bei der groben Wohnungsreinigung und bei der Herbeischaffung des Heizmaterials. Dies entspricht im Sinne der früheren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes einem monatlichen Stundenaufwand von insgesamt etwa 40 Stunden woraus sich bei einem bereits im Jahr 1992 als durchaus realistischen Stundenlohn einer Hilfskraft von S 80,-- angenommenen Satz insgesamt ein monatlicher Aufwand des Klägers errechnet, der den begehrten Hilflosenzuschuß des Klägers erreicht.
Daraus folgt, daß die Beklagte dem Kläger die bisherige pflegebezogene Geldleistung nämlich S 900,-- monatlich auch über den Entziehungszeitraum hinaus weiter zu gewähren hat. Hingegen besteht keine gesetzliche Grundlage dafür, dem Kläger nunmehr ein (von ihm auch gar nicht begehrtes) Pflegegeld der Stufe 1 zuzusprechen. In diesem Sinne waren die Urteile der Vorinstanzen in teilweiser Stattgebung der Revision der Beklagten abzuändern.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht entstanden.