Rechtssatz RS0112556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0112556
Geschäftszahl
10ObS240/99p
Entscheidungsdatum
05.10.1999
Rechtssatz
§ 46 ASGG sichert im Ausland wohnenden Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundespflegegeldgesetz eine pflegebezogene Leistung bezogen, den weiteren Bezug dieser Leistung in der jeweils mit dem Anpassungsfaktor aufgewerteten Höhe. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der in § 3 BPGG genannten Normen in der zum 30. 6. 1993 geltenden Fassung.Paragraph 46, ASGG sichert im Ausland wohnenden Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundespflegegeldgesetz eine pflegebezogene Leistung bezogen, den weiteren Bezug dieser Leistung in der jeweils mit dem Anpassungsfaktor aufgewerteten Höhe. Im übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der in Paragraph 3, BPGG genannten Normen in der zum 30. 6. 1993 geltenden Fassung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112556
Dokumentnummer
JJR_19991005_OGH0002_010OBS00240_99P0000_001