Rechtssatz RS0083922
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083922
Entscheidungsdatum
27.03.2020
Rechtssatz
Die Mitteilung des Versicherers, die beantragten Leistungen für laufende Ansprüche aus der Krankenversicherung werden abgelehnt (hier: da keine Arbeitsunfähigkeit vorliege) und die Belehrung, über Antrag würde ein anfechtbarer Bescheid erlassen, ist eine dem Gesetz entsprechende Vorgansweise und kein Bescheid.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 406/89
Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 406/89
- 10 ObS 258/02t
Entscheidungstext OGH 18.02.2003 10 ObS 258/02t
Vgl auch; Beisatz: Nach § 367 Abs 1 ASVG ist vom Versicherungsträger über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung ein Bescheid nur dann zu erlassen, wenn die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt, wobei auch über die Nichtgewährung freiwilliger Leistungen aus der Krankenversicherung mit Bescheid zu erkennen ist. (T1); Veröff: SZ 2003/14
- 10 ObS 25/20d
Entscheidungstext OGH 27.03.2020 10 ObS 25/20d
Vgl; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083922
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2020
Dokumentnummer
JJR_19900918_OGH0002_010OBS00406_8900000_002