1. Zum Ausspruch der Nichtigkeit des erstrichterlichen
Urteils und der Zurückweisung der Klage:
Nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen
Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen
eines Anspruchs auf Versicherungsleistungen ... (§ 354 Z 1 ASVG
...). Nach § 67 Abs 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65
Abs 1 ... - vorbehaltlich des hier nicht in Frage kommenden
§ 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der VersicherungsträgerParagraph 68, - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder
den Bescheid - wenn es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung handelt - nicht innerhalb von drei Monaten erlassen hat
a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs 1 Z 2 ASVG), a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (Paragraph 367, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG),
b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung ...
Wird eine Klage erhoben, obwohl die im § 67 ... genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist sie nach § 73 ASGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.Wird eine Klage erhoben, obwohl die im Paragraph 67, ... genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist sie nach Paragraph 73, ASGG in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen.
Nach § 361 Abs 1 Z 1 ASVG sind die Leistungsansprüche von den Versicherungsträgern in der Krankenversicherung (nur) auf Antrag festzustellen.Nach Paragraph 361, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die Leistungsansprüche von den Versicherungsträgern in der Krankenversicherung (nur) auf Antrag festzustellen.
Nach § 367 Abs 1 ASVG ist über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung ... ein Bescheid nur zu erlassen, wennNach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG ist über den Antrag auf Zuerkennung einer Leistung aus der Krankenversicherung ... ein Bescheid nur zu erlassen, wenn
1. der Versicherungsträger von sich aus ohne Einwilligung des Erkrankten Anstaltspflege oder Wiederaufnahme der Heilbehandlung verfügt, oder wenn
2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Nach Abs 2 leg cit ist dessen Abs 1 entsprechend anzuwenden bei Entziehung, Versagung, ..., Widerruf, ... oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches ... 2. die beantragte Leistung ganz oder teilweise abgelehnt wird und der Anspruchswerber ausdrücklich einen Bescheid verlangt. Nach Absatz 2, leg cit ist dessen Absatz eins, entsprechend anzuwenden bei Entziehung, Versagung, ..., Widerruf, ... oder Feststellung des Ruhens eines Leistungsanspruches ...
Aus dem Schreiben der beklagten Partei vom 21. 1. 1988 ergibt sich, daß diese die besondere Voraussetzung des Anspruchs auf die Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, nämlich die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, nur bis zum 8. 12. 1987 als vorhanden annahm und ihre Leistungen daher mit dem genannten Zeitpunkt einstellte. Sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, ist diese nach § 99 Abs 1 ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß § 100 Abs 1 leg cit ohne weiteres Verfahren erlischt. Diese Ausnahme trifft auf Ansprüche auf laufende Leistungen in der Krankenversicherung zu, so daß diesbezüglich zunächst kein Bescheid zu erlassen war. Ein solcher wäre nach § 367 Abs 1 ASVG nur zu erlassen, wenn der Anspruchswerber über für die Zeit nach dem 8. 12. 1987 abgelehnte Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ausdrücklich einen Bescheid verlangt hätte. Im Sinne dieser Rechtslage teilte die beklagte Partei dem Anspruchswerber im Schreiben vom 21. 1. 1988 ua mit, daß sie die beantragten Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Zeit nach dem 8. 12. 1987 wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit ablehne, und belehrte ihn darüber, daß sie über die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw seine diesbezüglichen Leistungsansprüche auf seinen diesbezüglichen Antrag einen anfechtbaren Bescheid erlassen werde.Aus dem Schreiben der beklagten Partei vom 21. 1. 1988 ergibt sich, daß diese die besondere Voraussetzung des Anspruchs auf die Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, nämlich die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, nur bis zum 8. 12. 1987 als vorhanden annahm und ihre Leistungen daher mit dem genannten Zeitpunkt einstellte. Sind die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, ist diese nach Paragraph 99, Absatz eins, ASVG zu entziehen, sofern nicht der Anspruch gemäß Paragraph 100, Absatz eins, leg cit ohne weiteres Verfahren erlischt. Diese Ausnahme trifft auf Ansprüche auf laufende Leistungen in der Krankenversicherung zu, so daß diesbezüglich zunächst kein Bescheid zu erlassen war. Ein solcher wäre nach Paragraph 367, Absatz eins, ASVG nur zu erlassen, wenn der Anspruchswerber über für die Zeit nach dem 8. 12. 1987 abgelehnte Leistungen der Krankenversicherung aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ausdrücklich einen Bescheid verlangt hätte. Im Sinne dieser Rechtslage teilte die beklagte Partei dem Anspruchswerber im Schreiben vom 21. 1. 1988 ua mit, daß sie die beantragten Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Zeit nach dem 8. 12. 1987 wegen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung der Arbeitsunfähigkeit ablehne, und belehrte ihn darüber, daß sie über die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bzw seine diesbezüglichen Leistungsansprüche auf seinen diesbezüglichen Antrag einen anfechtbaren Bescheid erlassen werde.
Insbesondere wegen dieser (dem ASVG entsprechenden) Rechtsbelehrung ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtig, daß das Schreiben vom 21. 1. 1988 keinen Bescheid über die Ablehnung der Weitergewährung von Leistungen aus dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit für die Zeit nach dem 8. 12. 1987 wegen Wegfalls der Voraussetzung der Arbeitsunfähigkeit ist.
Deshalb hat das Berufungsgericht richtigerweise aus Anlaß der Berufung das erstgerichtliche Urteil in seinen Punkten 1. a) und 2. als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit mangels der im § 67 Abs 1 ASGG genannten Voraussetzungen nach § 73 leg cit (wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges) zurückgewiesen.Deshalb hat das Berufungsgericht richtigerweise aus Anlaß der Berufung das erstgerichtliche Urteil in seinen Punkten 1. a) und 2. als nichtig aufgehoben und die Klage insoweit mangels der im Paragraph 67, Absatz eins, ASGG genannten Voraussetzungen nach Paragraph 73, leg cit (wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges) zurückgewiesen.
Daher ist der Rekurs, soweit er sich gegen Abs 1 des berufungsgerichtlichen Beschlusses richtet, nicht berechtigt.Daher ist der Rekurs, soweit er sich gegen Absatz eins, des berufungsgerichtlichen Beschlusses richtet, nicht berechtigt.
2. Zur Zurückverweisung an die erste Instanz:
Nach § 143 Abs 6 Z 1 ASVG kann der Versicherungsträger verfügen, daß das Krankengeld auf Dauer oder auf eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.Nach Paragraph 143, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG kann der Versicherungsträger verfügen, daß das Krankengeld auf Dauer oder auf eine bestimmte Zeit zur Gänze oder teilweise ruht, wenn der Versicherte einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht Folge leistet, wenn der Versicherte vorher auf die Folgen seines Verhaltens schriftlich hingewiesen worden ist.
Die bei Zutreffen dieser Voraussetzungen im Ermessen des Versicherungsträgers liegende Verfügung, daß das Krankengeld ruht, ist mit Schrammel in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 162, 167 ff mwN; Binder aaO 4.ErgLfg 245 f und Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 216 als Fall der Versagung zu qualifizieren, so daß nach § 367 Abs 2 ASVG dessen Abs 1 entsprechend anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat das Schreiben der beklagten Partei an den Kläger vom 21. 1. 1988, soweit darin das Ruhen des Krankengeldes verfügt wird, zutreffend als Bescheid qualifiziert. Die Erledigung des Versicherungsträgers ist zwar entgegen § 58 Abs 1 AVG nicht als Bescheid bezeichnet, läßt aber nach ihrem Inhalt den eindeutigen Bescheidwillen des Versicherungsträgers erkennen, das Ruhen des Krankengeldes nach § 143 Abs 6 Z 1 ASVG mit einer durch Klage anfechtbaren Erledigung (siehe Rechtsmittelbelehrung) zu verfügen (Oberndorfer in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 649 f; Kuderna, ASGG § 67 Erl 4; SSV-NF 1/3, jeweils mwN).Die bei Zutreffen dieser Voraussetzungen im Ermessen des Versicherungsträgers liegende Verfügung, daß das Krankengeld ruht, ist mit Schrammel in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 162, 167 ff mwN; Binder aaO 4.ErgLfg 245 f und Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 216 als Fall der Versagung zu qualifizieren, so daß nach Paragraph 367, Absatz 2, ASVG dessen Absatz eins, entsprechend anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat das Schreiben der beklagten Partei an den Kläger vom 21. 1. 1988, soweit darin das Ruhen des Krankengeldes verfügt wird, zutreffend als Bescheid qualifiziert. Die Erledigung des Versicherungsträgers ist zwar entgegen Paragraph 58, Absatz eins, AVG nicht als Bescheid bezeichnet, läßt aber nach ihrem Inhalt den eindeutigen Bescheidwillen des Versicherungsträgers erkennen, das Ruhen des Krankengeldes nach Paragraph 143, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG mit einer durch Klage anfechtbaren Erledigung (siehe Rechtsmittelbelehrung) zu verfügen (Oberndorfer in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 649 f; Kuderna, ASGG Paragraph 67, Erl 4; SSV-NF 1/3, jeweils mwN).
Nach § 366 Abs 1 ASVG sind Anspruchswerber und Anspruchsberechtigte verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, die der zuständige Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung sind. Wird einer Anordnung des Versicherungsträgers im Sinne des Abs 1 nicht entsprochen, so kann der Versicherungsträger nach Abs 2 leg cit der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen. Dies darf jedoch nur geschehen, wenn die Anordnung der Säumnisfolgen mit Setzung einer angemessenen Frist vorgenommen wird. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die aufgeforderte Person glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, der Anordnung fristgerecht nachzukommen.Nach Paragraph 366, Absatz eins, ASVG sind Anspruchswerber und Anspruchsberechtigte verpflichtet, sich einer ärztlichen Untersuchung oder einer Beobachtung in einer Krankenanstalt zu unterziehen, die der zuständige Versicherungsträger anordnet, um das Vorliegen und den Grad von gesundheitlichen Schädigungen festzustellen, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Leistung sind. Wird einer Anordnung des Versicherungsträgers im Sinne des Absatz eins, nicht entsprochen, so kann der Versicherungsträger nach Absatz 2, leg cit der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt ist, zugrunde legen. Dies darf jedoch nur geschehen, wenn die Anordnung der Säumnisfolgen mit Setzung einer angemessenen Frist vorgenommen wird. Die Anordnung ist aufzuheben, wenn die aufgeforderte Person glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, der Anordnung fristgerecht nachzukommen.
§ 366 ASVG legt eine Nebenpflicht des Anspruchswerbers oder -berechtigten iS einer Duldungspflicht fest, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann (Schrammel in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 155 f, 167 mwN), zB im Falle des § 143 Abs 6 Z 1 ASVG die Verfügung des gänzlichen oder teilweisen Ruhens des Krankengeldes auf Dauer oder auf bestimmte Zeit, wobei es sich, wie schon erwähnt, um eine Versagung handelt. Das von der beklagten Partei am 21. 1. 1988 verfügte Ruhen des Krankengeldes wäre nur dann durch § 143 Abs 6 Z 1 ASVG gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger den ihm am 8. 12. 1987 und 4. 1. 1988 zugestellten Ladungen zur vertrauens(kontroll)ärztlichen Dienststelle der beklagten Partei Feldkirch bis (spätestens) 9. 12. 1987 bzw. 4. 1. 1988 ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet und daher seine im § 366 Abs 1 ASVG festgelegte Duldungspflicht verletzt hätte.Paragraph 366, ASVG legt eine Nebenpflicht des Anspruchswerbers oder -berechtigten iS einer Duldungspflicht fest, deren Erfüllung nicht unmittelbar erzwungen werden kann, deren Verletzung jedoch Auswirkungen auf die Leistungsgewährung nach sich ziehen kann (Schrammel in Tomandl, SV-System 3.ErgLfg 155 f, 167 mwN), zB im Falle des Paragraph 143, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG die Verfügung des gänzlichen oder teilweisen Ruhens des Krankengeldes auf Dauer oder auf bestimmte Zeit, wobei es sich, wie schon erwähnt, um eine Versagung handelt. Das von der beklagten Partei am 21. 1. 1988 verfügte Ruhen des Krankengeldes wäre nur dann durch Paragraph 143, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger den ihm am 8. 12. 1987 und 4. 1. 1988 zugestellten Ladungen zur vertrauens(kontroll)ärztlichen Dienststelle der beklagten Partei Feldkirch bis (spätestens) 9. 12. 1987 bzw. 4. 1. 1988 ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet und daher seine im Paragraph 366, Absatz eins, ASVG festgelegte Duldungspflicht verletzt hätte.
Davon kann jedoch schon nach den erstgerichtlichen Feststellungen keine Rede sein. Danach hielt sich der Kläger jedenfalls seit 22. 9. 1987, an dem er während eines Heimaturlaubes einen Unfall erlitten hatte, der ärztliche Behandlung erforderlich machte, ua eine stationäre Behandlung in Banja Luka vom 1. 10. bis 15. 11. 1987 und danach eine ambulante Behandlung durch jugoslawische Ärzte, von denen er bei Kontrolluntersuchungen am 26. 11. 1987 und 22. 12. 1987 arbeitsunfähig geschrieben wurde, und zwar bei der letzten Kontrolluntersuchung noch bis 11. 1. 1988, vorübergehend in Jugoslawien auf.
Daß die Ladung vom 1. 12. 1987, am 9. 12. 1987 beim Vertrauensarzt in Feldkirch zu erscheinen, dem damals in der Nähe von Banja Luka wohnenden Kläger erst am 8. 12. 1987 zukam, stellt schon deshalb, weil diese beiden Orte voneinander etwa 1.000 km entfernt sind, ein sehr erhebliches Hindernis und daher auch einen wichtigen Grund dar, dieser verspäteten Ladung nachzukommen. Umso mehr gilt dies für die am 4. 1. 1988 im jugoslawischen Heimatort des Klägers zugestellte Ladung, noch am selben Tag in Feldkirch zu erscheinen.
Daher kann nicht gesagt werden, daß der Kläger einer Ladung zum Kontrollarzt ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen wäre. Ob der Kläger verpflichtet gewesen wäre, einer Ladung für einen späteren Untersuchungstermin nachzukommen, war nicht zu prüfen, weil eine solche Ladung nicht einmal behauptet wurde.
Ohne eine solche vom Versicherungsträger ausgehende weitere diesbezügliche Initiative (weitere Anordnung einer ärztlichen Kontrolluntersuchung) kann jedoch von einer Verletzung der im § 366 ASVG normierten Nebenpflicht des Klägers nicht gesprochen werden. Dieser war - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - weder verpflichtet, sich bei der beklagten Partei um einen neuen Untersuchungstermin zu bemühen, noch bei dieser ohne neuerliche Ladung zu einer Kontrolluntersuchung zu erscheinen. Daraus folgt, daß die von der beklagten Partei verfügte Ruhendstellung des Krankengeldes nach § 143 Abs 6 Z 1 ASVG nicht berechtigt war.Ohne eine solche vom Versicherungsträger ausgehende weitere diesbezügliche Initiative (weitere Anordnung einer ärztlichen Kontrolluntersuchung) kann jedoch von einer Verletzung der im Paragraph 366, ASVG normierten Nebenpflicht des Klägers nicht gesprochen werden. Dieser war - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - weder verpflichtet, sich bei der beklagten Partei um einen neuen Untersuchungstermin zu bemühen, noch bei dieser ohne neuerliche Ladung zu einer Kontrolluntersuchung zu erscheinen. Daraus folgt, daß die von der beklagten Partei verfügte Ruhendstellung des Krankengeldes nach Paragraph 143, Absatz 6, Ziffer eins, ASVG nicht berechtigt war.
Die Streitsache ist also zur Entscheidung reif, so daß der Oberste Gerichtshof Abs 2 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben hatte und nach § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über den Rekurs, soweit er sich gegen den zitierten Absatz richtet, durch Urteil in der Sache selbst erkennen und insoweit die erstgerichtliche Entscheidung mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherstellen konnte. Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.Die Streitsache ist also zur Entscheidung reif, so daß der Oberste Gerichtshof Absatz 2, des angefochtenen Beschlusses aufzuheben hatte und nach Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über den Rekurs, soweit er sich gegen den zitierten Absatz richtet, durch Urteil in der Sache selbst erkennen und insoweit die erstgerichtliche Entscheidung mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßgabe wiederherstellen konnte. Eine Kostenentscheidung entfiel, weil Kosten nicht verzeichnet wurden.