Rechtssatz RS0083926
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083926
Entscheidungsdatum
26.02.1998
Rechtssatz
Die Unterfertigung von Wechselwidmungserklärungen durch den Aussteller eines Blankoakzeptes ist im WG nicht vorgesehen und nur im Bankwesen üblich. Ihr Fehlen begründet daher keine Erkundungspflicht des Erwerbers.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 758/79
Entscheidungstext OGH 07.11.1979 7 Ob 758/79
Veröff: SZ 52/164
- 8 Ob 117/97g
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 Ob 117/97g
nur: Die Unterfertigung von Wechselwidmungserklärungen durch den Aussteller eines Blankoakzeptes ist im WG nicht vorgesehen. (T1); Beisatz: Bei einem Blankowechsel spricht die Vermutung dafür, daß der Nehmer berechtigt sein soll, den Wechsel entweder selbst zu vervollständigen oder diese Befugnis seinen Nachmännern zu übertragen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0083926
Dokumentnummer
JJR_19791107_OGH0002_0070OB00758_7900000_005