Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revisionswerber sind der Ansicht, der Kläger wäre zur Ausfüllung des Blankoakzeptes nur dann berechtigt gewesen, wenn ihm die Ausfüllungsbefugnis von Helmut K übertragen worden wäre. Hiezu wäre eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich gewesen, die jedoch nicht getroffen worden sei.
Den Revisionswerbern ist jedoch entgegenzuhalten, daß schon mit der Weitergabe eines Blankowechsels (Blankoakzeptes) vor seiner Ausfüllung dessen Inhaber (Nehmer) seinem Nachmann das ihm zustehende Ausfüllungsrecht (konkludent) überläßt (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 65; vgl. auch JBl. 1912, 226 f.; NotZtg. 1912, 387). Einer ausdrücklichen Übertragung des dem Nehmer eines Blankoakzeptes von dessen Aussteller eingeräumten Ausfüllungsrechtes auf seinen Nachmann bedarf es somit nicht.Den Revisionswerbern ist jedoch entgegenzuhalten, daß schon mit der Weitergabe eines Blankowechsels (Blankoakzeptes) vor seiner Ausfüllung dessen Inhaber (Nehmer) seinem Nachmann das ihm zustehende Ausfüllungsrecht (konkludent) überläßt (Kapfer, Handkommentar zum Wechselgesetz 65; vergleiche auch JBl. 1912, 226 f.; NotZtg. 1912, 387). Einer ausdrücklichen Übertragung des dem Nehmer eines Blankoakzeptes von dessen Aussteller eingeräumten Ausfüllungsrechtes auf seinen Nachmann bedarf es somit nicht.
Die vereinbarungswidrige Ausfüllung eines Blankowechsels (Blankoakzeptes) kann dessen Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel im bösen Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Art. 10 WG). Den Schutz des Art. 10 WG genießt auch, wer den erworbenen Blankowechsel selbst ausfüllt (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 50; Bankarchiv 1961, 134; Lw. Betrieb 1969, 129; 4 Ob 520/61 und 4 Ob 51 1/62). Bösgläubigkeit des Klägers beim Erwerb des Blankoakzeptes scheidet schon im Hinblick auf die Feststellungen der Untergerichte aus. Sie wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Kläger beim Erwerb des Blankoakzeptes gewußt hätte, daß dem Beklagten von der vereinbarten Darlehenssumme tatsächlich nur 120 000 S ausgezahlt worden waren. Zu prüfen ist daher, ob dem Kläger beim Erwerb des Blankoakzeptes grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Art. 10 WG zur Last fällt und er daher beim Wechselerwerb nicht gutgläubig war. In seiner Entscheidung SZ 45/6 hat allerdings der OGH die Ansicht vertreten, daß der Inhaber eines Blankowechsels nicht nur bei seinem Erwerb, sondern auch bei seiner Ausfüllung gutgläubig sein müsse und sich zur Stützung dieser Auffassung auf Kapfer, Handkommentar zum Wechselrecht, 65 und Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 50 berufen. Kapfer begrundet diese Ansicht damit, daß bis zur Vervollständigung des Blankowechsels noch keine Wechselverpflichtung bestehe, weshalb derjenige, der bei der Hereinnahme des Blankowechsels gutgläubig war, den Wechsel, wenn er später schlechtgläubig geworden ist, nicht mehr vervollständigen dürfe; sonst würde er nämlich zu einem Zeitpunkt, in dem er schon bösgläubig war, eine vorher nicht bestehende Wechselverpflichtung zum Entstehen bringen. Mit der bereits in SZ 8/88 vertretenen Ansicht, daß der Inhaber eines Blankowechsels nur bei dessen Erwerb gutgläubig sein müsse, setzt sich Kapfer in seinem Handkommentar zum Wechselrecht nicht auseinander. Auch Stanzl vertritt die Auffassung, daß durch die Begebung eines Blankowechsels noch keine Wechselverpflichtung entstehe. Er ist jedoch der Ansicht, der Blankowechsel sei "als besondere Kategorie indossabler Wertpapiere anzusehen" und unterscheide sich von einem Normalwechsel dadurch, daß die Berechtigung und Verpflichtung aus diesem Papier erst mit der Vervollständigung wirksam werde, dann aber unter Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Begebung (SZ 26/152). Die Ausführungen Stanzls belegen daher nicht die vorerwähnte in der SZ 45/6 vertretene Rechtsansicht, sondern sprechen gegen sie. Von dem in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtssatz ist der OGH schon in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 14. Juni 1973, 6 Ob 125/73, abgegangen und folgt seither in ständiger Rechtsprechung (QuHGZ 1975, H 1/125; 5 Ob 294/74, 3 Ob 1/75, zuletzt 7 Ob 692/77) der vom Schrifttum vertretenen Auffassung, daß der Inhaber eines Blankowechsels nur bei dessen Erwerb gutgläubig sein muß und seine erst später eingetretene Bösgläubigkeit daher unerheblich ist (Stranz, Wechselgesetz[14], 83 und 123; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 495; Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[12], 117). Auch der deutsche Bundesgerichtshof vertritt nunmehr diese durch den eindeutigen Wortlaut des Art. 10 WG (..... es sei denn, daß er - Blankettinhaber - den Wechsel im bösen Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt) gedeckte Rechtsansicht (BGHZ 54/1 f.).Die vereinbarungswidrige Ausfüllung eines Blankowechsels (Blankoakzeptes) kann dessen Inhaber nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß er den Wechsel im bösen Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt (Artikel 10, WG). Den Schutz des Artikel 10, WG genießt auch, wer den erworbenen Blankowechsel selbst ausfüllt (Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht 50; Bankarchiv 1961, 134; Lw. Betrieb 1969, 129; 4 Ob 520/61 und 4 Ob 51 1/62). Bösgläubigkeit des Klägers beim Erwerb des Blankoakzeptes scheidet schon im Hinblick auf die Feststellungen der Untergerichte aus. Sie wäre nämlich nur dann anzunehmen, wenn der Kläger beim Erwerb des Blankoakzeptes gewußt hätte, daß dem Beklagten von der vereinbarten Darlehenssumme tatsächlich nur 120 000 S ausgezahlt worden waren. Zu prüfen ist daher, ob dem Kläger beim Erwerb des Blankoakzeptes grobe Fahrlässigkeit im Sinne des Artikel 10, WG zur Last fällt und er daher beim Wechselerwerb nicht gutgläubig war. In seiner Entscheidung SZ 45/6 hat allerdings der OGH die Ansicht vertreten, daß der Inhaber eines Blankowechsels nicht nur bei seinem Erwerb, sondern auch bei seiner Ausfüllung gutgläubig sein müsse und sich zur Stützung dieser Auffassung auf Kapfer, Handkommentar zum Wechselrecht, 65 und Stanzl, Wechsel-, Scheck- und sonstiges Wertpapierrecht, 50 berufen. Kapfer begrundet diese Ansicht damit, daß bis zur Vervollständigung des Blankowechsels noch keine Wechselverpflichtung bestehe, weshalb derjenige, der bei der Hereinnahme des Blankowechsels gutgläubig war, den Wechsel, wenn er später schlechtgläubig geworden ist, nicht mehr vervollständigen dürfe; sonst würde er nämlich zu einem Zeitpunkt, in dem er schon bösgläubig war, eine vorher nicht bestehende Wechselverpflichtung zum Entstehen bringen. Mit der bereits in SZ 8/88 vertretenen Ansicht, daß der Inhaber eines Blankowechsels nur bei dessen Erwerb gutgläubig sein müsse, setzt sich Kapfer in seinem Handkommentar zum Wechselrecht nicht auseinander. Auch Stanzl vertritt die Auffassung, daß durch die Begebung eines Blankowechsels noch keine Wechselverpflichtung entstehe. Er ist jedoch der Ansicht, der Blankowechsel sei "als besondere Kategorie indossabler Wertpapiere anzusehen" und unterscheide sich von einem Normalwechsel dadurch, daß die Berechtigung und Verpflichtung aus diesem Papier erst mit der Vervollständigung wirksam werde, dann aber unter Rückwirkung auf den Zeitpunkt seiner Begebung (SZ 26/152). Die Ausführungen Stanzls belegen daher nicht die vorerwähnte in der SZ 45/6 vertretene Rechtsansicht, sondern sprechen gegen sie. Von dem in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtssatz ist der OGH schon in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung vom 14. Juni 1973, 6 Ob 125/73, abgegangen und folgt seither in ständiger Rechtsprechung (QuHGZ 1975, H 1/125; 5 Ob 294/74, 3 Ob 1/75, zuletzt 7 Ob 692/77) der vom Schrifttum vertretenen Auffassung, daß der Inhaber eines Blankowechsels nur bei dessen Erwerb gutgläubig sein muß und seine erst später eingetretene Bösgläubigkeit daher unerheblich ist (Stranz, Wechselgesetz[14], 83 und 123; Jacobi, Wechsel- und Scheckrecht, 495; Baumbach - Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz[12], 117). Auch der deutsche Bundesgerichtshof vertritt nunmehr diese durch den eindeutigen Wortlaut des Artikel 10, WG (..... es sei denn, daß er - Blankettinhaber - den Wechsel im bösen Glauben erworben hat oder ihm beim Erwerb grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt) gedeckte Rechtsansicht (BGHZ 54/1 f.).
Bei der Prüfung der Frage, ob dem Erwerber eines Blankoakzeptes grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen, als wenn dieser einen schon ausgefüllten Wechsel erworben hat, von dem ihm bekannt war, daß ihn der Akzeptant als Blankowechsel übergeben hatte. Beim Erwerb eines Blankoakzeptes vom Blankettnehmer ist nämlich gegebenenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen, daß dieser die unrichtige Wechselausfüllung scheut und sie daher dem Blanketterwerber überläßt. Dieser muß daher größere Vorsicht walten lassen als beim Erwerb eines bereits ausgefüllten Wechsels, dessen Geber mit der Vervollständigung des Wechsels auch die Gewähr für die Richtigkeit der Ausfüllung übernommen hat (Stranz, Wechselrecht[14], 83; Lw. Betrieb 1969, 129; 7 Ob 212/71 u. a.). Von grober Fahrlässigkeit des Blanketterwerbers kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ihm auf die Fragwürdigkeit des Blankettnehmers hinweisende Umstände in einem solchen Maße erkennbar gewesen sind, daß sie jedem Angehörigen des betreffenden Erwerbszweiges aufgefallen wären, von ihm aber trotzdem außer acht gelassen wurden (Lw. Betrieb 1969, 129; 4 Ob 511/62; 7 Ob 212/71). Dies trifft jedoch hier deshalb nicht zu, weil der Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte schon wiederholt über den Kreditvermittler Helmut K Geld angelegt hatte und außerdem auf Grund der ihm übergebenen, von den Revisionswerbern beglaubigt unterfertigten Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 27. Juli 1976, in der sie die Empfangnahme der gesamten Darlehensvaluta bestätigten, annehmen mußte, daß den Revisionswerbern bereits das ganze Darlehen zugezählt worden war. Für den Kläger bestand daher kein Anlaß zu Nachforschungen über das Grundgeschäft. Die Unterfertigung von Wechselwidmungserklärungen durch den Aussteller eines Blankoakzeptes ist im Wechselgesetz nicht vorgesehen und nur im Bankwesen üblich (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] II, 277). Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die Gutgläubigkeit des Klägers beim Erwerb des Blankoakzeptes.Bei der Prüfung der Frage, ob dem Erwerber eines Blankoakzeptes grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, ist allerdings ein strengerer Maßstab anzulegen, als wenn dieser einen schon ausgefüllten Wechsel erworben hat, von dem ihm bekannt war, daß ihn der Akzeptant als Blankowechsel übergeben hatte. Beim Erwerb eines Blankoakzeptes vom Blankettnehmer ist nämlich gegebenenfalls mit der Möglichkeit zu rechnen, daß dieser die unrichtige Wechselausfüllung scheut und sie daher dem Blanketterwerber überläßt. Dieser muß daher größere Vorsicht walten lassen als beim Erwerb eines bereits ausgefüllten Wechsels, dessen Geber mit der Vervollständigung des Wechsels auch die Gewähr für die Richtigkeit der Ausfüllung übernommen hat (Stranz, Wechselrecht[14], 83; Lw. Betrieb 1969, 129; 7 Ob 212/71 u. a.). Von grober Fahrlässigkeit des Blanketterwerbers kann aber nur dann gesprochen werden, wenn ihm auf die Fragwürdigkeit des Blankettnehmers hinweisende Umstände in einem solchen Maße erkennbar gewesen sind, daß sie jedem Angehörigen des betreffenden Erwerbszweiges aufgefallen wären, von ihm aber trotzdem außer acht gelassen wurden (Lw. Betrieb 1969, 129; 4 Ob 511/62; 7 Ob 212/71). Dies trifft jedoch hier deshalb nicht zu, weil der Kläger nach den Feststellungen der Untergerichte schon wiederholt über den Kreditvermittler Helmut K Geld angelegt hatte und außerdem auf Grund der ihm übergebenen, von den Revisionswerbern beglaubigt unterfertigten Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vom 27. Juli 1976, in der sie die Empfangnahme der gesamten Darlehensvaluta bestätigten, annehmen mußte, daß den Revisionswerbern bereits das ganze Darlehen zugezählt worden war. Für den Kläger bestand daher kein Anlaß zu Nachforschungen über das Grundgeschäft. Die Unterfertigung von Wechselwidmungserklärungen durch den Aussteller eines Blankoakzeptes ist im Wechselgesetz nicht vorgesehen und nur im Bankwesen üblich (Schinnerer - Avancini, Bankverträge[3] römisch zwei, 277). Mit Recht bejahte daher das Berufungsgericht die Gutgläubigkeit des Klägers beim Erwerb des Blankoakzeptes.