Rechtssatz RS0083968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083968
Entscheidungsdatum
16.06.2009
Rechtssatz
Sind die der Krankenanstalt gebührenden Pflegegebühren für Anstaltspflege vom Versicherungsträger entrichtet worden, so kann er den entsprechenden Betrag von demjenigen, der sich in Anstaltspflege befand, auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 107 ASVG zurückfordern, wenn der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon gemäß § 100 Abs 1 lit a ASVG erloschen war. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre es aber nicht zu rechtfertigen, den Fall, in dem die Pflegegebühren noch nicht entrichtet und dem Versicherungsträger daher Aufwendungen noch nicht entstanden sind, anders zu behandeln und damit das Risiko der Tragung der Kosten der Anstaltspflege dem Patienten aufzuerlegen, der von sich aus in der Regel nicht in der Lage sein wird, zu beurteilen, ob noch ein Behandlungsfall vorliegt, und sein Verhalten danach einzurichten (Verlassen der Krankenanstalt). Es ist vielmehr anzunehmen, dass das Unterbleiben einer entsprechenden Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bildet; dies ermöglicht und gebietet aber die sinngemäße Anwendung des § 107 ASVG.Sind die der Krankenanstalt gebührenden Pflegegebühren für Anstaltspflege vom Versicherungsträger entrichtet worden, so kann er den entsprechenden Betrag von demjenigen, der sich in Anstaltspflege befand, auch dann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 107, ASVG zurückfordern, wenn der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera a, ASVG erloschen war. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre es aber nicht zu rechtfertigen, den Fall, in dem die Pflegegebühren noch nicht entrichtet und dem Versicherungsträger daher Aufwendungen noch nicht entstanden sind, anders zu behandeln und damit das Risiko der Tragung der Kosten der Anstaltspflege dem Patienten aufzuerlegen, der von sich aus in der Regel nicht in der Lage sein wird, zu beurteilen, ob noch ein Behandlungsfall vorliegt, und sein Verhalten danach einzurichten (Verlassen der Krankenanstalt). Es ist vielmehr anzunehmen, dass das Unterbleiben einer entsprechenden Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bildet; dies ermöglicht und gebietet aber die sinngemäße Anwendung des Paragraph 107, ASVG.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 311/91
Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 311/91
- 10 ObS 43/91
Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 43/91
Veröff: SZ 64/173 = SSV-NF 5/134
- 10 ObS 95/03y
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 95/03y
Auch; Beisatz: Verständigung von 3. Seite genügt. (T1)
- 10 ObS 75/09s
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 75/09s
Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/81
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083968
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
JJR_19911210_OGH0002_010OBS00311_9100000_002