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Rechtssatz RS0083968×

Rechtssatz RS0083968

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083968

Geschäftszahl

10ObS311/91; 10ObS43/91 (10ObS44/91); 10ObS95/03y; 10ObS75/09s

Entscheidungsdatum

16.06.2009

Rechtssatz

Sind die der Krankenanstalt gebührenden Pflegegebühren für Anstaltspflege vom Versicherungsträger entrichtet worden, so kann er den entsprechenden Betrag von demjenigen, der sich in Anstaltspflege befand, auch dann nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 107, ASVG zurückfordern, wenn der Anspruch auf Gewährung der Anstaltspflege schon gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera a, ASVG erloschen war. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes wäre es aber nicht zu rechtfertigen, den Fall, in dem die Pflegegebühren noch nicht entrichtet und dem Versicherungsträger daher Aufwendungen noch nicht entstanden sind, anders zu behandeln und damit das Risiko der Tragung der Kosten der Anstaltspflege dem Patienten aufzuerlegen, der von sich aus in der Regel nicht in der Lage sein wird, zu beurteilen, ob noch ein Behandlungsfall vorliegt, und sein Verhalten danach einzurichten (Verlassen der Krankenanstalt). Es ist vielmehr anzunehmen, dass das Unterbleiben einer entsprechenden Regelung eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes bildet; dies ermöglicht und gebietet aber die sinngemäße Anwendung des Paragraph 107, ASVG.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 311/91
    Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 311/91
  • 10 ObS 43/91
    Entscheidungstext OGH 10.12.1991 10 ObS 43/91
    Veröff: SZ 64/173 = SSV-NF 5/134
  • 10 ObS 95/03y
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 10 ObS 95/03y
    Auch; Beisatz: Verständigung von 3. Seite genügt. (T1)
  • 10 ObS 75/09s
    Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 75/09s
    Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2009/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2012

Dokumentnummer

JJR_19911210_OGH0002_010OBS00311_9100000_002