Die Revision ist im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene, dem Urteil des Berufungsgerichts widersprechende Entscheidung 10 ObS 99/08v zulässig; sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
In der Revision wendet sich die Klägerin einerseits (unter Hinweis auf die Entscheidung 10 ObS 99/08v) gegen die von den Vorinstanzen vorgenommene ex-Post-Betrachtung in Bezug auf die Behandlungsbedürftigkeit und andererseits (unter Hinweis auf die Entscheidung 10 ObS 311/91) gegen die Qualifikation der Anstaltspflege ihrer Tochter als Asylierungsfall. Für die Tochter habe es keine Hinweise darauf gegeben, dass keine ärztliche Behandlung stattfinde, weshalb sie auf ihre Behandlungsbedürftigkeit vertrauen habe können und die Kosten des Spitalsaufenthalts von der beklagten Partei zu tragen seien.
Demgegenüber meint die beklagte Partei in der Revisionsbeantwortung, dass eine bloße Alkoholisierung - wie sie im Fall der Tochter der Klägerin schon im Hinblick auf das Fehlen weiterer Verdachtsdiagnosen gegeben gewesen sei - einen Zustand darstelle, der auch ohne Zutun irgendeines Behandlers von selbst wieder abklinge, weshalb es auch bei ex ante-Betrachtung an der Behandlungsbedürftigkeit fehle. Insbesondere sei (ex ante betrachtet) eine stationäre Anstaltspflege nicht erforderlich gewesen.
Dazu wurde erwogen:
1. Gegenstand eines Verfahrens über eine Bescheidklage kann nur derjenige Anspruch sein, der den Gegenstand des Bescheidverfahrens bildete (Neumayr in ZellKomm § 67 ASGG Rz 6). Im angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Anstaltspflege für ihre Tochter abgesprochen, und auch das Klagebegehren ist auf Gewährung der Anstaltspflege gerichtet. Nur über diesen geltend gemachten Anspruch kann im sozialgerichtlichen Verfahren entschieden werden (und nicht beispielsweise über die Kosten einer ambulanten Untersuchung gemäß § 26 KAKuG in einer Anstaltsambulanz). Allerdings bedarf es möglicherweise noch einer Erörterung des Klagebegehrens (siehe 4.).1. Gegenstand eines Verfahrens über eine Bescheidklage kann nur derjenige Anspruch sein, der den Gegenstand des Bescheidverfahrens bildete (Neumayr in ZellKomm Paragraph 67, ASGG Rz 6). Im angefochtenen Bescheid wurde über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Anstaltspflege für ihre Tochter abgesprochen, und auch das Klagebegehren ist auf Gewährung der Anstaltspflege gerichtet. Nur über diesen geltend gemachten Anspruch kann im sozialgerichtlichen Verfahren entschieden werden (und nicht beispielsweise über die Kosten einer ambulanten Untersuchung gemäß Paragraph 26, KAKuG in einer Anstaltsambulanz). Allerdings bedarf es möglicherweise noch einer Erörterung des Klagebegehrens (siehe 4.).
2. Der Oberste Gerichtshof hat jüngst in einem vergleichbaren Fall (10 ObS 99/08v = EF-Z 2009/85, 110 [R. Leitner]) über die Leistungspflicht der Krankenversicherung bei Anstaltspflege im Zusammenhang mit der Ausnüchterung eines alkoholisierten Patienten entschieden (in diesem Zusammenhang ist zu verdeutlichen, dass nicht über die endgültige Kostentragung, auch nicht im Verhältnis zwischen Vater und Tochter entschieden wurde, wie die Überschrift in EF-Z 2009, 110 ["Vater bezahlt für die Ausnüchterung seiner Tochter"] suggeriert).
In dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof in Bezug auf die Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers differenziert: Zunächst bestand ein Anspruch der Patientin auf Krankenbehandlung bzw Anstaltspflege im Sinn einer Klärung des Krankheitsverdachts. Der Anspruch auf Behandlung ist jedoch erloschen, als sich herausstellte, dass lediglich ein alkoholisierter Zustand vorlag, aufgrund dessen die Patientin allein der Ausnüchterung und keiner Krankenbehandlung bedurfte.
3. Ausgehend von den eingangs angeführten Feststellungen war - entgegen der Ansicht der beklagten Partei - auch im vorliegenden Fall eine Klärung des Krankheitsverdachts erforderlich. Nach Feststellung der „bloßen" Alkoholisierung ist der Anspruch auf Krankenbehandlung erloschen.
3.1. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 311/91 (dazu Flemmich, OGH: Pflegegebühren bei Asylierung, DRdA 1992, 392; siehe bereits 10 ObS 43/91 = SSV-NF 5/134 = RIS-Justiz RS0083982) im Fall eines langdauernden stationären Krankenhausaufenthalts, während dessen ein schleichender Übergang in einen Pflegefall erfolgte, im Hinblick auf das Erfordernis der Erkennbarkeit der fehlenden Notwendigkeit ärztlicher Behandlung entschieden hat, dass in sinngemäßer Anwendung des § 107 Abs 1 ASVG ein „formaler Akt" des Krankenversicherungsträgers erforderlich ist, um die krankenversicherungsrechtliche Leistung zu beenden. Dieser Hinweis, dass keine (weitere) Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers besteht, kann auch durch einen Dritten erfolgen, etwa durch die Krankenanstalt (siehe 10 ObS 95/03y = RIS-Justiz RS0083968 [T1]).3.1. Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof zu 10 ObS 311/91 (dazu Flemmich, OGH: Pflegegebühren bei Asylierung, DRdA 1992, 392; siehe bereits 10 ObS 43/91 = SSV-NF 5/134 = RIS-Justiz RS0083982) im Fall eines langdauernden stationären Krankenhausaufenthalts, während dessen ein schleichender Übergang in einen Pflegefall erfolgte, im Hinblick auf das Erfordernis der Erkennbarkeit der fehlenden Notwendigkeit ärztlicher Behandlung entschieden hat, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG ein „formaler Akt" des Krankenversicherungsträgers erforderlich ist, um die krankenversicherungsrechtliche Leistung zu beenden. Dieser Hinweis, dass keine (weitere) Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers besteht, kann auch durch einen Dritten erfolgen, etwa durch die Krankenanstalt (siehe 10 ObS 95/03y = RIS-Justiz RS0083968 [T1]).
3.2. Ausgehend von ihrer Rechtsansicht, dass von vornherein kein Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der beklagten Partei besteht, wurde von den Vorinstanzen nicht erörtert, ob ein entsprechender Hinweis gegenüber der Klägerin oder - bei Einsichtsfähigkeit - ihrer Tochter (§ 8 Abs 3 KAKuG) abgegeben wurde. Solange dies nicht der Fall war, sind die Pflegegebühren für die stationäre Aufnahme der Tochter der Klägerin vom Krankenversicherungsträger zu tragen.3.2. Ausgehend von ihrer Rechtsansicht, dass von vornherein kein Leistungsanspruch der Klägerin gegenüber der beklagten Partei besteht, wurde von den Vorinstanzen nicht erörtert, ob ein entsprechender Hinweis gegenüber der Klägerin oder - bei Einsichtsfähigkeit - ihrer Tochter (Paragraph 8, Absatz 3, KAKuG) abgegeben wurde. Solange dies nicht der Fall war, sind die Pflegegebühren für die stationäre Aufnahme der Tochter der Klägerin vom Krankenversicherungsträger zu tragen.
4. Wurde dagegen ein entsprechender Hinweis abgegeben, ist entsprechend den Ausführungen unter 2. in Bezug auf die Leistungspflicht der beklagten Partei zu differenzieren. In diesem Sinn muss mit den Parteien erörtert werden, dass ein Anspruch gegen die beklagte Partei nur hinsichtlich eines Teils der erbrachten Sachleistungen bestehen könnte und das Klagebegehren entsprechend zu fassen ist, gegebenenfalls in Form eines Haupt- und eines Eventualbegehrens. Dabei wird zu klären sein, ob bzw welche konkreten Leistungen die Klägerin begehrt.
5. Da es somit einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung aufzuheben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.