Rechtssatz RS0124982
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124982
Entscheidungsdatum
22.06.2023
Rechtssatz
Bei der Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers im Zusammenhang mit der Ausnüchterung eines alkoholisierten Patienten ist zu differenzieren: Bei Vorliegen eines objektivierten Krankheitsverdachts besteht zunächst Anspruch des Patienten auf Krankenbehandlung bzw Anstaltspflege im Sinn einer Klärung des Krankheitsverdachts. Der Anspruch ist erloschen, sobald sich herausstellt, dass lediglich ein alkoholisierter Zustand „mäßigen Grades" vorliegt, dass der Patient also allein der Ausnüchterung bedarf (die durch Verabreichung einer Infusion [Ringerlösung] als bloße Flüssigkeitssubstitution nur beschleunigt wird).
Entscheidungstexte
- 10 ObS 99/08v
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 ObS 99/08v
- 10 ObS 75/09s
Entscheidungstext OGH 16.06.2009 10 ObS 75/09s
Veröff: SZ 2009/81
- 10 ObS 10/10h
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 10/10h
Beisatz: Im Hinblick auf das Erfordernis der Erkennbarkeit der fehlenden Notwendigkeit ärztlicher Behandlung ist in sinngemäßer Anwendung des § 107 Abs 1 ASVG ein „formaler Akt“ des Krankenversicherungsträgers erforderlich, um die krankenversicherungsrechtliche Leistung zu beenden. Dieser Hinweis, dass keine (weitere) Leistungspflicht des Krankenversicherungsträgers besteht, kann auch durch einen Dritten erfolgen, etwa die Krankenanstalt (so schon 10 ObS 75/09s). (T1); Veröff: SZ 2010/64
- 10 ObS 129/22a
Entscheidungstext OGH 22.06.2023 10 ObS 129/22a
vgl; Beisatz: Hier: Kostenersatz für COVID-19-Tests. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124982
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20090127_OGH0002_010OBS00099_08V0000_002