Rechtssatz RS0083990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083990
Entscheidungsdatum
18.10.2007
Rechtssatz
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass ein Großteil der berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben. Erlangte der Empfänger von der an einem Donnerstag unter Festsetzung des Beginnes der Abholfrist mit der am selben Tag erfolgten postamtlichen Hinterlegung erst am Freitag nachts Kenntnis, so konnte er die Sendung frühestens am darauffolgenden Montag, also zumindest zwei volle Tage später beheben, als dies einem ortsanwesenden erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückkehrenden Berufstätigen üblicherweise möglich gewesen wäre. Es kann somit nicht gesagt werden, dass dem Empfänger jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 513/93
Entscheidungstext OGH 16.04.1993 5 Ob 513/93
- 2 Ob 96/07t
Entscheidungstext OGH 18.10.2007 2 Ob 96/07t
nur: Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, dass ein Großteil der berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben. (T1); Beisatz: Trifft dies zu, hängt die Wirksamkeit der Zustellung nicht davon ab, ob die Sendung bereits am Tag des (letzten) Zustellversuches oder erst am Tag danach erstmals zur Abholung beim Postamt bereit gelegen ist. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0083990
Dokumentnummer
JJR_19930416_OGH0002_0050OB00513_9300000_001