Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters, der iS des § 14 Abs 1 AußStrG - für eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 14 Abs 1 AußStrG kein Raum (EvBl 1990/137; 2 Ob 592/90; 1 Ob 631/90; RZ 1991/34; GesRZ 1991, 216; 4 Ob 1557/91) - zulässig und auch berechtigt ist.Gegen diesen rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des ehelichen Vaters, der iS des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG - für eine analoge Anwendung des Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO ist hier angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG kein Raum (EvBl 1990/137; 2 Ob 592/90; 1 Ob 631/90; RZ 1991/34; GesRZ 1991, 216; 4 Ob 1557/91) - zulässig und auch berechtigt ist.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß
"rechtzeitig" iS des § 17 Abs 3 ZustG dahin zu verstehen ist, daß dem
Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung
steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten
Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre, und daß
dies dann der Fall ist, wenn der Empfänger durch den Zustellvorgang
nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der
Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung
infolge Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre und unter diesen
Umständen die Zustellung durch Hinterlegung - trotz vorübergehender
Ortsabwesenheit - als ordnungsgemäß angesehen werden muß (SZ 57/34 =
EvBl 1984/101 = JBl 1985, 115 mit Kritik von Schwaighofer, RdW 1984,
367, und Pfersmann, ÖJZ 1987, 109; 7 Ob 636/84; 1 Ob 716/84; 7 Ob 519/92).
Ausgehend von dieser Rechtsprechung - auf die erwähnten kritischen Bemerkungen braucht hier mangels Relevanz nicht eingegangen zu werden - erweist sich die im Revisionsrekurs erhobene Rüge als berechtigt.
Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, daß ein Großteil der berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben. Im vorliegenden Fall erlangte der Rekurswerber nach dem vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt von der am Donnerstag (3.Dezember 1992) unter Festsetzung des Beginnes der Abholfrist mit dem selben Tag erfolgten postamtlichen Hinterlegung erst am Freitag nachts Kenntnis. Er konnte daher die Sendung frühestens am Monatg, dem 7.Dezember 1992, also zumindest zwei volle Tage später beheben, als dies einem ortsanwesenden erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückkehrenden Berufstätigen üblicherweise möglich gewesen wäre. Es kann somit nicht gesagt werden, daß dem Rekurswerber jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Kann die Hinterlegung am 3.Dezember 1992 wegen Ortsabwesenheit nicht als gesetzmäßig erfolgt angesehen werden, so gilt der erstgerichtliche Beschluß nicht mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde (§ 17 Abs 3, 3. Satz ZustG), sondern erst mit 7.Dezember 1992 als jenem Tag, an dem der Rekurswerber die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr zur Abgabestelle beheben konnte (§ 17 Abs 3 letzter Satz ZustG).Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens ist davon auszugehen, daß ein Großteil der berufstätigen, tagsüber von der Abgabestelle abwesenden Bevölkerung bei Kenntnis von der postamtlichen Hinterlegung einer gerichtlichen Sendung üblicherweise die Möglichkeit hat, die Sendung jedenfalls an dem der Hinterlegung nächstfolgenden Werktag zu beheben. Im vorliegenden Fall erlangte der Rekurswerber nach dem vom Rekursgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalt von der am Donnerstag (3.Dezember 1992) unter Festsetzung des Beginnes der Abholfrist mit dem selben Tag erfolgten postamtlichen Hinterlegung erst am Freitag nachts Kenntnis. Er konnte daher die Sendung frühestens am Monatg, dem 7.Dezember 1992, also zumindest zwei volle Tage später beheben, als dies einem ortsanwesenden erst nach Beendigung der Amtsstunden der Post am Tag der Hinterlegung in seine Wohnung (die Abgabestelle) zurückkehrenden Berufstätigen üblicherweise möglich gewesen wäre. Es kann somit nicht gesagt werden, daß dem Rekurswerber jener Zeitraum zur Ausführung seines Rechtsmittels zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung durch postamtliche Hinterlegung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Kann die Hinterlegung am 3.Dezember 1992 wegen Ortsabwesenheit nicht als gesetzmäßig erfolgt angesehen werden, so gilt der erstgerichtliche Beschluß nicht mit dem Tag als zugestellt, an dem sie erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde (Paragraph 17, Absatz 3, 3, Satz ZustG), sondern erst mit 7.Dezember 1992 als jenem Tag, an dem der Rekurswerber die hinterlegte Sendung nach seiner Rückkehr zur Abgabestelle beheben konnte (Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz ZustG).
Der am 18.Dezember 1992 zur Post gegebene Rekurs des Vaters erweist sich somit als rechtzeitig erhoben, weshalb dem Revisionsrekurs Folge zu geben war. Da der von Rechtsanwalt Dr. Obrist namens des ehelichen Vaters erhobene Rekurs weder von dessen Verfasser noch vom Vater selbst unterfertigt wurde und die Unterschrift des Vaters auf dem dem Schriftsatz angeschlossenen Blatt lediglich die dort abgegebene eidesstattliche Erklärung über seine Ortsabwesenheit am 3. und 4. Dezember 1992, nicht jedoch den Rekurs selbst deckt, kann erst nach Durchführung des vom Rekursgericht zu veranlassenden Verbesserungsverfahrens über den Rekurs entschieden werden. Es mußte daher der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs nach Durchführung des Verbesserungsverfahrens aufgetragen werden.