Begründung:
Nach den Angaben in der Todfallsaufnahme vom 31.8./5.9.1989 meldete das Pflegeheim der Stadt Wien nach dem am 31.8.1989 verstorbenen Josef S***** eine Pflegeentgeltforderung von S 139.316,65 an; die Überlassung des Nachlasses zur Deckung der noch offenen Pflegeentgelte wurde beantragt. Nach dem Inventar betragen die Aktiven S 64.744,86.
Das Erstgericht hat infolge Überschuldung das vorhandene Nachlaßvermögen kridamäßig wie folgt verteilt: An Gerichtskommissär Dr. Harald B***** S 5.499; an den Verlassenschaftskurator Dr. Walter G***** S 3.500, an den Sachwalter Dr. Renate P***** S 6.716,02, dem Pflegeheim der Stadt Wien-Lainz auf teilweisen Abschlag der offenen Pflegegebühren S 14.019,84.
Dagegen erhob die S***** W***** Rekurs mit dem Antrag, "eine neue Aufteilung der Aktiven in der Höhe von S 64.744,86 unter Berücksichtigung der Pflegeentgeltforderung von S 137.061,65" vorzunehmen.
Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück. Den Verlassenschaftsgläubigern komme im Abhandlungsverfahren nur ein Rekursrecht wegen Eingriffe in die ihnen nach den §§ 811, 812, 815 ABGB und den §§ 73, 135, 136 AußStrG zustehenden Rechte zu. Hier bekämpfe die S***** W***** als Gläubigerin erkennbar jedoch nur die Höhe der zugesprochenen Gebühren und Belohnungen, wobei nicht einmal detailliert angeführt worden sei, welche konkreten Einwendungen gegen die vom Erstgericht bestimmten Gebühren und Belohnungen bestünden. Einem Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren stehe aber in diesem Umfang kein Rekursrecht zu. Einen Ausspruch nach § 13 Abs. 1 Z 2 AußStrG lehnte das Rekursgericht ausdrücklich ab. Ob ein Rekurs gegen den Beschluß, mit dem ein Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweise, zulässig sei, sei im Außerstreitgesetz nicht geregelt. § 519 Abs. 1 Z 1 ZPO sei sinngemäß anzuwenden. Der Vollrekurs an den Obersten Gerichtshof sei daher zulässig.Das Rekursgericht wies diesen Rekurs zurück. Den Verlassenschaftsgläubigern komme im Abhandlungsverfahren nur ein Rekursrecht wegen Eingriffe in die ihnen nach den Paragraphen 811, 812, 815, ABGB und den Paragraphen 73, 135, 136, AußStrG zustehenden Rechte zu. Hier bekämpfe die S***** W***** als Gläubigerin erkennbar jedoch nur die Höhe der zugesprochenen Gebühren und Belohnungen, wobei nicht einmal detailliert angeführt worden sei, welche konkreten Einwendungen gegen die vom Erstgericht bestimmten Gebühren und Belohnungen bestünden. Einem Gläubiger im Verlassenschaftsverfahren stehe aber in diesem Umfang kein Rekursrecht zu. Einen Ausspruch nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG lehnte das Rekursgericht ausdrücklich ab. Ob ein Rekurs gegen den Beschluß, mit dem ein Rekursgericht einen Rekurs als unzulässig zurückweise, zulässig sei, sei im Außerstreitgesetz nicht geregelt. Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO sei sinngemäß anzuwenden. Der Vollrekurs an den Obersten Gerichtshof sei daher zulässig.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der S***** W***** mit dem Antrag, den Beschluß des Rekursgerichtes aufzuheben und ihm eine Entscheidung in der Sache selbst aufzutragen.