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Rechtssatz RS0084090

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084090

Geschäftszahl

10ObS194/91

Entscheidungsdatum

08.10.1991

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 162, Absatz 2, ASVG wird die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich nach dieser Gesetzesstelle die im Absatz eins, vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Die Entbindung selbst ist hingegen nur maßgebend, wenn sie vor dem Beginn der Achtwochenfrist liegt oder wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 194/91
    Entscheidungstext OGH 08.10.1991 10 ObS 194/91
    Veröff: SZ 64/136 = SSV-NF 5/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084090

Dokumentnummer

JJR_19911008_OGH0002_010OBS00194_9100000_001