Die Revision ist schon gemäß § 46 Abs 4 ASGG und daher unabhängig von dem - demnach überflüssigen - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig (SSV-NF 3/85 ua) und auch teilweise berechtigt.Die Revision ist schon gemäß Paragraph 46, Absatz 4, ASGG und daher unabhängig von dem - demnach überflüssigen - Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig (SSV-NF 3/85 ua) und auch teilweise berechtigt.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit liegen allerdings nicht vor (§ 2 Abs 1 und § 48 ASGG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und Aktenwidrigkeit liegen allerdings nicht vor (Paragraph 2, Absatz eins und Paragraph 48, ASGG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Es ist aber das Begehren, das die Klägerin in ihrer Klage stellte, verfehlt. Sie bringt darin selbst vor und es ist dies unbestritten, daß sie für den in der Klage angeführten Zeitraum das ihr gebührende Wochengeld erhalten hat. Damit hat sie aber keinen Anspruch auf (neuerliche) Bezahlung des Wochengeldes für dieselbe Zeit, was die Abweisung des darauf gerichteten Klagebegehrens zur Folge haben muß. Es war jedoch noch zu beachten, daß als Minus ein Feststellungsurteil zu fällen ist, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses von einem Leistungsbegehren (genauer: vom Streitgegenstand; vgl hiezu Fasching, ZPR2 Rz 1164) im vollen Umfang umfaßt wird und der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat (vgl SZ 60/92; VersRdSch 1990, 309 ua). Dies gilt hier umso mehr, als das auf Anerkennung gerichtete Begehren in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden kann.Es ist aber das Begehren, das die Klägerin in ihrer Klage stellte, verfehlt. Sie bringt darin selbst vor und es ist dies unbestritten, daß sie für den in der Klage angeführten Zeitraum das ihr gebührende Wochengeld erhalten hat. Damit hat sie aber keinen Anspruch auf (neuerliche) Bezahlung des Wochengeldes für dieselbe Zeit, was die Abweisung des darauf gerichteten Klagebegehrens zur Folge haben muß. Es war jedoch noch zu beachten, daß als Minus ein Feststellungsurteil zu fällen ist, wenn die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses von einem Leistungsbegehren (genauer: vom Streitgegenstand; vergleiche hiezu Fasching, ZPR2 Rz 1164) im vollen Umfang umfaßt wird und der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat vergleiche SZ 60/92; VersRdSch 1990, 309 ua). Dies gilt hier umso mehr, als das auf Anerkennung gerichtete Begehren in ein Feststellungsbegehren umgedeutet werden kann.
Der bekämpfte Bescheid kann auf Grund seines Inhalts, insbesondere wegen der Feststellung über den Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft, auch als Feststellungsbescheid aufgefaßt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Bescheides erfüllt waren (vgl hiezu Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren4 Rz 406 f). Auch wenn der Bescheid des Versicherungsträgers unzulässigeweise erging, hat der Betroffene unbeschadet eines allfälligen Rechtes, die Unzulässigkeit geltend zu machen, das Recht, die Entscheidung der Gerichte über die Sache zu begehren, über die mit dem Bescheid entschieden wurde (vgl das Wort "darüber" im § 67 Abs 1 Z 1 ASGG). Wurde mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, so steht dem Betroffenen daher die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt (vgl § 65 Abs 2 ASGG und SSV-NF 2/67). Dabei wird das rechtliche Interesse im allgemeinen schon darin gelegen sein, daß der Versicherungsträger die gegenteilige Feststellung getroffen hat. Hier kommt dazu noch, daß die im bekämpften Bescheid enthaltene Feststellung für die Lösung der Frage, ob die beklagte Partei zu Recht aufgerechnet hat, und überdies dafür von Bedeutung sein könnte, in welchem Ausmaß die Klägerin gemäß § 227 Abs 1 Z 3 ASVG Ersatzzeiten erwarb.Der bekämpfte Bescheid kann auf Grund seines Inhalts, insbesondere wegen der Feststellung über den Eintritt des Versicherungsfalls der Mutterschaft, auch als Feststellungsbescheid aufgefaßt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen Bescheides erfüllt waren vergleiche hiezu Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren4 Rz 406 f). Auch wenn der Bescheid des Versicherungsträgers unzulässigeweise erging, hat der Betroffene unbeschadet eines allfälligen Rechtes, die Unzulässigkeit geltend zu machen, das Recht, die Entscheidung der Gerichte über die Sache zu begehren, über die mit dem Bescheid entschieden wurde vergleiche das Wort "darüber" im Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG). Wurde mit einem Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs entschieden, so steht dem Betroffenen daher die seinem Rechtsstandpunkt entsprechende Feststellungsklage offen, wenn eine Leistungsklage nicht in Betracht kommt vergleiche Paragraph 65, Absatz 2, ASGG und SSV-NF 2/67). Dabei wird das rechtliche Interesse im allgemeinen schon darin gelegen sein, daß der Versicherungsträger die gegenteilige Feststellung getroffen hat. Hier kommt dazu noch, daß die im bekämpften Bescheid enthaltene Feststellung für die Lösung der Frage, ob die beklagte Partei zu Recht aufgerechnet hat, und überdies dafür von Bedeutung sein könnte, in welchem Ausmaß die Klägerin gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Ersatzzeiten erwarb.
In der Sache ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtig. Gemäß § 162 Abs 2 ASVG wird die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich nach dieser Gesetzesstelle die im Abs 1 vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Gemäß § 120 Abs 1 Z 3 ASVG gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten. Die Entbindung selbst ist hingegen nur maßgebend, wenn sie vor dem Beginn der Achtwochenfrist liegt oder wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend betonte, kommt es in den anderen Fällen also ausschließlich auf den sich aus dem ärztlichen Zeugnis ergebenden Tag der voraussichtlichen Entbindung an. Daraus ergibt sich aber die Unrichtigkeit der Ansicht der beklagten Partei, daß das hier ausgestellte ärztliche Zeugnis keine geeignete Grundlage für die Berechnung des Beginns der Achtwochenfrist gebildet habe. Es ist selbstverständlich, daß im ärztlichen Zeugnis der Tag der Entbindung nicht mit absoluter Sicherheit vorausgesagt werden kann. Nur diesem Umstand trägt aber der hier in dem ärztlichen Zeugnis enthaltene Hinweis, der angegebene Termin sei unverbindlich, Rechnung. Es wird dadurch nur die im Gesetz und auch im ärztlichen Zeugnis enthaltene Aussage verstärkt, daß es sich um den Tag der voraussichtlichen Entbindung handelt. Auch die "verbindliche" Angabe eines "voraussichtlichen" Termines würde nichts daran ändern, daß der tatsächliche Tag der Entbindung nicht vorhergesagt werden kann und auch nicht vorhergesagt werden soll. Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher der gegenteiligen Auffassung, die das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht in der Entscheidung SSV 10/9 = SozSi 1970/5 vertrat, nicht anzuschließen.In der Sache ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes richtig. Gemäß Paragraph 162, Absatz 2, ASVG wird die Achtwochenfrist vor der voraussichtlichen Entbindung auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses berechnet. Erfolgt die Entbindung zu einem anderen als dem vom Arzt angenommenen Zeitpunkt, so verkürzt oder verlängert sich nach dieser Gesetzesstelle die im Absatz eins, vorgesehene Frist vor der Entbindung entsprechend. Gemäß Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG gilt der Versicherungsfall der Mutterschaft mit dem Beginn der achten Woche vor der voraussichtlichen Entbindung als eingetreten. Die Entbindung selbst ist hingegen nur maßgebend, wenn sie vor dem Beginn der Achtwochenfrist liegt oder wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung nicht festgestellt wurde. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend betonte, kommt es in den anderen Fällen also ausschließlich auf den sich aus dem ärztlichen Zeugnis ergebenden Tag der voraussichtlichen Entbindung an. Daraus ergibt sich aber die Unrichtigkeit der Ansicht der beklagten Partei, daß das hier ausgestellte ärztliche Zeugnis keine geeignete Grundlage für die Berechnung des Beginns der Achtwochenfrist gebildet habe. Es ist selbstverständlich, daß im ärztlichen Zeugnis der Tag der Entbindung nicht mit absoluter Sicherheit vorausgesagt werden kann. Nur diesem Umstand trägt aber der hier in dem ärztlichen Zeugnis enthaltene Hinweis, der angegebene Termin sei unverbindlich, Rechnung. Es wird dadurch nur die im Gesetz und auch im ärztlichen Zeugnis enthaltene Aussage verstärkt, daß es sich um den Tag der voraussichtlichen Entbindung handelt. Auch die "verbindliche" Angabe eines "voraussichtlichen" Termines würde nichts daran ändern, daß der tatsächliche Tag der Entbindung nicht vorhergesagt werden kann und auch nicht vorhergesagt werden soll. Der Oberste Gerichtshof vermag sich daher der gegenteiligen Auffassung, die das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht in der Entscheidung SSV 10/9 = SozSi 1970/5 vertrat, nicht anzuschließen.
Damit ist nichts zur Frage gesagt, wie die Achtwochenfrist zu berechnen ist, wenn noch vor Beginn der auf Grund eines ersten ärztlichen Zeugnisses berechneten Achtwochenfrist auf Grund eines weiteren ärztlichen Zeugnisses ein anderer Tag der voraussichtlichen Entbindung anzunehmen ist. Hier wurde das zweite ärztliche Zeugnis erst ausgestellt und im übrigen auch die Untersuchung erst durchgeführt, als die auf Grund des ersten Zeugnisses berechnete Achtwochenfrist schon begonnen hatte und der Versicherungsfall daher schon eingetreten war. Aus § 120 Abs 1 Z 3 iVm § 162 Abs 2 ASVG ergibt sich nämlich, daß dann, wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung durch ein ärztliches Zeugnis festgestellt wird, die auf Grund dieses ärztlichen Zeugnisses zu berechnende Achtwochenfrist für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend ist. War aber zur Zeit der Ausstellung des zweiten ärztlichen Zeugnisses der Versicherungsfall schon eingetreten, so konnte diese Ausstellung daran nichts mehr ändern. Der Fall ist nicht anders, als wenn sich erst durch die Entbindung die Unrichtigkeit des im ärztlichen Zeugnis angegebenen Tages herausstellt. Diese Ansicht lag im übrigen auch dem Hinweis zugrunde, der im ersten Zeugnis enthalten war, weil dort darauf abgestellt wurde, daß die neue ärztliche Untersuchung vor dem Beginn der "Mutterschaftshilfe" durchgeführt wird.Damit ist nichts zur Frage gesagt, wie die Achtwochenfrist zu berechnen ist, wenn noch vor Beginn der auf Grund eines ersten ärztlichen Zeugnisses berechneten Achtwochenfrist auf Grund eines weiteren ärztlichen Zeugnisses ein anderer Tag der voraussichtlichen Entbindung anzunehmen ist. Hier wurde das zweite ärztliche Zeugnis erst ausgestellt und im übrigen auch die Untersuchung erst durchgeführt, als die auf Grund des ersten Zeugnisses berechnete Achtwochenfrist schon begonnen hatte und der Versicherungsfall daher schon eingetreten war. Aus Paragraph 120, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 162, Absatz 2, ASVG ergibt sich nämlich, daß dann, wenn der Tag der voraussichtlichen Entbindung durch ein ärztliches Zeugnis festgestellt wird, die auf Grund dieses ärztlichen Zeugnisses zu berechnende Achtwochenfrist für den Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend ist. War aber zur Zeit der Ausstellung des zweiten ärztlichen Zeugnisses der Versicherungsfall schon eingetreten, so konnte diese Ausstellung daran nichts mehr ändern. Der Fall ist nicht anders, als wenn sich erst durch die Entbindung die Unrichtigkeit des im ärztlichen Zeugnis angegebenen Tages herausstellt. Diese Ansicht lag im übrigen auch dem Hinweis zugrunde, der im ersten Zeugnis enthalten war, weil dort darauf abgestellt wurde, daß die neue ärztliche Untersuchung vor dem Beginn der "Mutterschaftshilfe" durchgeführt wird.
Ohne Bedeutung ist hier, daß das ärztliche Zeugnis bei der beklagten Partei erst einlangte, als die Achtwochenfrist vor dem darin angegebenen Tag der voraussichtlichen Entbindung schon lief. Die beklagte Partei hatte schon begonnen, der Klägerin ab dem Beginn dieser Frist das Wochengeld zu bezahlen, und sie hat nicht dargetan, welchen Einfluß hierauf die frühere Vorlage des Zeugnisses hätte haben können. Was in einem anderen Fall gegolten hätte, ist hier nicht zu prüfen. Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß im Zeugnis als Adressat der Dienstgeber der Klägerin angegeben war, weil es weder der Zweck noch der Wortlaut des § 162 Abs 2 ASVG erfordert, daß es sich um ein ausdrücklich zur Vorlage beim Versicherungsträger ausgestelltes Zeugnis handelt.Ohne Bedeutung ist hier, daß das ärztliche Zeugnis bei der beklagten Partei erst einlangte, als die Achtwochenfrist vor dem darin angegebenen Tag der voraussichtlichen Entbindung schon lief. Die beklagte Partei hatte schon begonnen, der Klägerin ab dem Beginn dieser Frist das Wochengeld zu bezahlen, und sie hat nicht dargetan, welchen Einfluß hierauf die frühere Vorlage des Zeugnisses hätte haben können. Was in einem anderen Fall gegolten hätte, ist hier nicht zu prüfen. Ebenso ist es ohne Bedeutung, daß im Zeugnis als Adressat der Dienstgeber der Klägerin angegeben war, weil es weder der Zweck noch der Wortlaut des Paragraph 162, Absatz 2, ASVG erfordert, daß es sich um ein ausdrücklich zur Vorlage beim Versicherungsträger ausgestelltes Zeugnis handelt.
Die klagende Partei hat daher in dem strittigen Zeitraum Anspruch auf Wochengeld, was auf Grund ihrer Klage festzustellen war. Das auf Zahlung des Wochengeldes gerichtete Mehrbegehren war hingegen infolge der Berufung der beklagten Partei abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.