Rechtssatz RS0084109
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084109
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Rechtssatz
Bei den in § 102 Abs 1 ASVG für die wirksame Geltendmachung von Leistungsansprüchen festgesetzten Fristen handelt es sich um Ausschlußfristen (Präklusivfristen) und nicht um Verjährungsfristen. Nach Ablauf der Ausschlußfrist (Präklusivfrist) erlischt die Berechtigung, weil das objektive Recht für deren Ausübung von vornherein eine bestimmte Zeitgrenze gesetzt hat. Durch den Ablauf der Ausschlußfrist erlischt der Anspruch als solcher.Bei den in Paragraph 102, Absatz eins, ASVG für die wirksame Geltendmachung von Leistungsansprüchen festgesetzten Fristen handelt es sich um Ausschlußfristen (Präklusivfristen) und nicht um Verjährungsfristen. Nach Ablauf der Ausschlußfrist (Präklusivfrist) erlischt die Berechtigung, weil das objektive Recht für deren Ausübung von vornherein eine bestimmte Zeitgrenze gesetzt hat. Durch den Ablauf der Ausschlußfrist erlischt der Anspruch als solcher.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 65/87
Entscheidungstext OGH 06.10.1987 10 ObS 65/87
Veröff: SSV-NF 1/35
- 10 ObS 24/03g
Entscheidungstext OGH 18.03.2003 10 ObS 24/03g
Auch; Beisatz: Hinsichtlich der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung kann lediglich der Anspruch auf bereits fällig gewordene Raten verfallen; keine analoge Anwendung der von den Sozialversicherungsträgern zur Verfallsfrist nach § 102 Abs 1 ASVG (Leistungen der Krankenversicherung) gehandhabten Praxis. (T1); Beisatz: Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T2)
- 10 ObS 179/08h
Entscheidungstext OGH 27.01.2009 10 ObS 179/08h
Vgl; Beisatz: Das ASVG enthält in Bezug auf Einmalleistungsansprüche aus der Unfallversicherung weder Präklusiv- noch Verjährungsbestimmungen; § 102 ASVG ist insoweit unanwendbar. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0084109
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2009
Dokumentnummer
JJR_19871006_OGH0002_010OBS00065_8700000_002