Entscheidungsgründe:
Die am 28. 9. 1963 geborene Klägerin erlitt am 16. 9. 1980 als Schülerin während einer Turnstunde eine Verrenkung der linken Kniescheibe mit knöchernem Ausriss des Bandapparats. Die Verletzung wurde operativ versorgt. Der Unfall wurde der beklagten Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt am 29. 9. 1980 vom Krankenhaus Neunkirchen und am 15. 10. 1980 von der Schule gemeldet.
In der Folge kam es bei der Klägerin mehrfach zu Luxationen der linken Kniescheibe, so etwa am 15. 11. 1997 nach einem Sturz von einem Gerüst und am 2. 3. 2006 beim Einsteigen in das Auto (die Klägerin rutschte dabei auf Glatteis aus).
Die Belastbarkeit ihres linken Knies ist deutlich vermindert, die Beweglichkeit gering eingeschränkt. Die Muskulatur des linken Beines ist verschmächtigt. An der linken Kniescheibe bestehen klinisch deutliche Zeichen für Knorpelschäden.
Die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt seit dem Zeitpunkt drei Monate nach Eintritt des Versicherungsfalls (= 16. 12. 1980) bis heute durchgehend 20 vH.
Mit Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter vom 13. 6. 2007, bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt eingelangt am 15. 6. 2007, wurde diese in Kenntnis gesetzt, dass anlässlich eines Sozialgerichtsverfahrens vor dem Landesgericht Wiener Neustadt festgestellt worden war, dass die Beschwerden der Klägerin im linken Kniegelenk gegebenenfalls auf einen Schülerunfall zurückzuführen seien. Gleichzeitig wurde der beklagten Partei das in dem Sozialgerichtsverfahren erstattete unfallchirurgische Gutachten vom 30. 1. 2007 übermittelt.
Mit Bescheid vom 6. 11. 2007 sprach die beklagte Partei aus, dass der Arbeitsunfall vom 16. 9. 1980 eine erstmalige Verrenkung der linken Kniescheibe verursacht habe, ein Anspruch auf Versehrtengeld gemäß § 212 Abs 3 ASVG aber nicht bestehe, weil die dafür vorausgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus und nach Abschluss der Heilbehandlung nicht vorliege.Mit Bescheid vom 6. 11. 2007 sprach die beklagte Partei aus, dass der Arbeitsunfall vom 16. 9. 1980 eine erstmalige Verrenkung der linken Kniescheibe verursacht habe, ein Anspruch auf Versehrtengeld gemäß Paragraph 212, Absatz 3, ASVG aber nicht bestehe, weil die dafür vorausgesetzte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 20 vH über drei Monate nach dem Eintritt des Versicherungsfalls hinaus und nach Abschluss der Heilbehandlung nicht vorliege.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, erkennbar auf den Zuspruch eines Versehrtengeldes gerichtete Klage ab. Die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt in der Unfallversicherung teilversichert gewesen (§ 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG). Ein Anspruch auf Versehrtengeld (§ 212 Abs 3 ASVG), das bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH zum Unfallzeitpunkt 4.484 ATS und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung 566 EUR betragen habe, sei von der beklagten Partei nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt worden; auch die Klägerin habe innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt. Somit könne ein Anspruch auf Versehrtengeld frühestens mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens (15. 6. 2007) anfallen. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch, da keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH vorgelegen sei, kein Anspruch auf Versehrtenrente bestanden. Die mit der 50. Novelle zum ASVG erfolgte Einführung des zweiten Satzes des § 86 Abs 4 ASVG habe zum Ziel gehabt, bei rechtzeitiger Erstattung einer Unfallanzeige eine über die spätere Antragstellung oder amtswegige Einleitung des Verfahrens hinausreichende rückwirkende Leistungszuerkennung zu ermöglichen. Allerdings habe vermieden werden sollen, dass Jahre oder Jahrzehnte später noch Ansprüche auf kurzfristige Leistungen durchgesetzt werden könnten. Deshalb sei ein rückwirkender Leistungsanfall nur für Fälle vorgesehen worden, in denen zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Versehrtenrente zustehe. Dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall.Das Erstgericht wies die dagegen erhobene, erkennbar auf den Zuspruch eines Versehrtengeldes gerichtete Klage ab. Die Klägerin sei zum Unfallzeitpunkt in der Unfallversicherung teilversichert gewesen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera h, ASVG). Ein Anspruch auf Versehrtengeld (Paragraph 212, Absatz 3, ASVG), das bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH zum Unfallzeitpunkt 4.484 ATS und zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung 566 EUR betragen habe, sei von der beklagten Partei nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls festgestellt worden; auch die Klägerin habe innerhalb dieser Frist keinen Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt. Somit könne ein Anspruch auf Versehrtengeld frühestens mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens (15. 6. 2007) anfallen. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch, da keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH vorgelegen sei, kein Anspruch auf Versehrtenrente bestanden. Die mit der 50. Novelle zum ASVG erfolgte Einführung des zweiten Satzes des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG habe zum Ziel gehabt, bei rechtzeitiger Erstattung einer Unfallanzeige eine über die spätere Antragstellung oder amtswegige Einleitung des Verfahrens hinausreichende rückwirkende Leistungszuerkennung zu ermöglichen. Allerdings habe vermieden werden sollen, dass Jahre oder Jahrzehnte später noch Ansprüche auf kurzfristige Leistungen durchgesetzt werden könnten. Deshalb sei ein rückwirkender Leistungsanfall nur für Fälle vorgesehen worden, in denen zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Versehrtenrente zustehe. Dies sei bei der Klägerin aber nicht der Fall.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und sprach ihr zur Abgeltung der Folgen des Unfalls vom 16. 9. 1980 ein Versehrtengeld von 566 EUR zu.
Die Klägerin erfülle die für den Anspruch auf Versehrtengeld nach § 212 Abs 3 ASVG vorausgesetzte dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH nach Abschluss der Heilbehandlung. Daher sei zu prüfen, ob dieser Anspruch für einen Schülerunfall aus dem Jahr 1980 auch noch im Jahr 2007/2008 geltend gemacht werden könne.Die Klägerin erfülle die für den Anspruch auf Versehrtengeld nach Paragraph 212, Absatz 3, ASVG vorausgesetzte dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vH nach Abschluss der Heilbehandlung. Daher sei zu prüfen, ob dieser Anspruch für einen Schülerunfall aus dem Jahr 1980 auch noch im Jahr 2007 aus 2008, geltend gemacht werden könne.
Ein Verfall von Leistungsansprüchen aus der Unfallversicherung komme nur im engen Rahmen des § 102 ASVG in Frage. Für den Fall einer späteren Antragstellung habe der Gesetzgeber der 29. ASVG-Novelle (BGBl 1973/31) für Ansprüche aus der Unfallversicherung nur den Leistungsbeginn verschieben wollen. Eine Präklusion des Anspruchs auf Versehrtengeld sei damit ausgeschlossen.Ein Verfall von Leistungsansprüchen aus der Unfallversicherung komme nur im engen Rahmen des Paragraph 102, ASVG in Frage. Für den Fall einer späteren Antragstellung habe der Gesetzgeber der 29. ASVG-Novelle (BGBl 1973/31) für Ansprüche aus der Unfallversicherung nur den Leistungsbeginn verschieben wollen. Eine Präklusion des Anspruchs auf Versehrtengeld sei damit ausgeschlossen.
Eine explizite Verjährungsbestimmung fehle im ASVG. Für eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Versehrtengeld könne - wegen der Andersartigkeit der Regelungen - auch nicht auf § 212 Abs 1 erster Satz ASVG zurückgegriffen werden; eine solche könne sich im vorliegenden Fall allenfalls aus § 86 Abs 4 ASVG ergeben.Eine explizite Verjährungsbestimmung fehle im ASVG. Für eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf Versehrtengeld könne - wegen der Andersartigkeit der Regelungen - auch nicht auf Paragraph 212, Absatz eins, erster Satz ASVG zurückgegriffen werden; eine solche könne sich im vorliegenden Fall allenfalls aus Paragraph 86, Absatz 4, ASVG ergeben.
Die mit der 29. ASVG-Novelle als „Nachfolge"-Bestimmung zur Präklusionsregel des § 102 Abs 2 bis 4 ASVG (in der ASVG-Stammfassung) eingeführte Bestimmung des § 86 Abs 4 erster Satz ASVG, wonach Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt worden sei, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führe, anfallen, sei nicht auf Dauerleistungen beschränkt und daher grundsätzlich auch auf kurzfristige sowie auf Einmalleistungen anwendbar. Ergänzend dazu sehe § 86 Abs 4 zweiter Satz ASVG vor, dass dann, wenn eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls erstattet worden sei, der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens gelte, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistung zustehe.Die mit der 29. ASVG-Novelle als „Nachfolge"-Bestimmung zur Präklusionsregel des Paragraph 102, Absatz 2 bis 4 ASVG (in der ASVG-Stammfassung) eingeführte Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 4, erster Satz ASVG, wonach Leistungen aus der Unfallversicherung, wenn innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Anspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt worden sei, mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens, das zur Feststellung des Anspruchs führe, anfallen, sei nicht auf Dauerleistungen beschränkt und daher grundsätzlich auch auf kurzfristige sowie auf Einmalleistungen anwendbar. Ergänzend dazu sehe Paragraph 86, Absatz 4, zweiter Satz ASVG vor, dass dann, wenn eine Unfallmeldung innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls erstattet worden sei, der Zeitpunkt des Einlangens der Unfallmeldung beim Unfallversicherungsträger als Tag der Einleitung des Verfahrens gelte, wenn dem Versicherten zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch ein Anspruch auf Rentenleistung zustehe.
Der primäre Zweck des § 86 Abs 4 zweiter Satz ASVG sei nach den Gesetzesmaterialien darin zu sehen, einen Anspruch, der nach Abs 4 erster Satz geltend gemacht wird, unter bestimmten Voraussetzungen in seiner zeitlichen Dimension zu erweitern, um Härtefälle aus einer unterbliebenen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu vermeiden. In einer Sonderkonstellation solle die Möglichkeit bestehen, dass ein Anspruch schon vor Antragstellung anfalle, obwohl innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Leistungsanspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt worden sei. Schon nach der Systematik, aber auch nach der Entstehungsgeschichte der Bestimmung könne nicht angenommen werden, dass ein nach Abs 4 erster Satz später geltend gemachter Anspruch jedenfalls von den weiteren Voraussetzungen des zweiten Satzes (fortbestehender Anspruch auf Rentenleistung bei rechtzeitig erfolgter Unfallmeldung) abhängig sein solle. Würde man bei späterer, dh nach zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgender Antragstellung verlangen, dass im Sinn des zweiten Satzes des § 86 Abs 4 ASVG „noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht", wäre die Geltendmachung von nicht in Rentenleistungen bestehenden (Einmal-)Leistungen aus der Unfallversicherung nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls stets ausgeschlossen, wenn entweder nie ein Anspruch auf Rentenleistung bestanden habe oder dieser zwischenzeitig weggefallen sei - dies unabhängig davon, wann eine Unfallmeldung erfolgt sei. Dem stehe aber § 86 Abs 4 erster Satz ASVG entgegen, der solche Leistungen generell - und in keiner Weise nur auf Rentenleistungen beschränkt - mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw der Einleitung des Verfahrens anfallen lasse.Der primäre Zweck des Paragraph 86, Absatz 4, zweiter Satz ASVG sei nach den Gesetzesmaterialien darin zu sehen, einen Anspruch, der nach Absatz 4, erster Satz geltend gemacht wird, unter bestimmten Voraussetzungen in seiner zeitlichen Dimension zu erweitern, um Härtefälle aus einer unterbliebenen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu vermeiden. In einer Sonderkonstellation solle die Möglichkeit bestehen, dass ein Anspruch schon vor Antragstellung anfalle, obwohl innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintritt des Versicherungsfalls weder der Leistungsanspruch von Amts wegen festgestellt noch ein Antrag auf Feststellung des Anspruchs gestellt worden sei. Schon nach der Systematik, aber auch nach der Entstehungsgeschichte der Bestimmung könne nicht angenommen werden, dass ein nach Absatz 4, erster Satz später geltend gemachter Anspruch jedenfalls von den weiteren Voraussetzungen des zweiten Satzes (fortbestehender Anspruch auf Rentenleistung bei rechtzeitig erfolgter Unfallmeldung) abhängig sein solle. Würde man bei späterer, dh nach zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls erfolgender Antragstellung verlangen, dass im Sinn des zweiten Satzes des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG „noch ein Anspruch auf Rentenleistungen zusteht", wäre die Geltendmachung von nicht in Rentenleistungen bestehenden (Einmal-)Leistungen aus der Unfallversicherung nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls stets ausgeschlossen, wenn entweder nie ein Anspruch auf Rentenleistung bestanden habe oder dieser zwischenzeitig weggefallen sei - dies unabhängig davon, wann eine Unfallmeldung erfolgt sei. Dem stehe aber Paragraph 86, Absatz 4, erster Satz ASVG entgegen, der solche Leistungen generell - und in keiner Weise nur auf Rentenleistungen beschränkt - mit dem Tag der späteren Antragstellung bzw der Einleitung des Verfahrens anfallen lasse.
Die Anwendung des zweiten Satzes könne auch nicht auf jene Fälle der Geltendmachung von Einmalleistungen beschränkt werden, in denen rechtzeitig eine Unfallmeldung erfolgt sei, würde es doch einen Wertungswiderspruch bedeuten, wenn in diesem Fall zusätzlich ein fortbestehender Rentenanspruch zu verlangen wäre, während dies von Satz 1 nicht vorausgesetzt werde.
Diesem Ergebnis könnten schließlich auch nicht die Erwägungen in den Gesetzesmaterialien entgegenstehen, wonach kurzfristige Leistungen wie Familien- oder Taggeld nicht „Jahre oder Jahrzehnte" später durchsetzbar sein sollten. Selbst wenn sie schon vor dem Tag der späteren Antragstellung „ausgelaufen" sein mögen, sei dem zweiten Satz des § 86 Abs 4 ASVG keine Aussage darüber zu entnehmen, wie lange solche Leistungen geltend gemacht werden könnten.Diesem Ergebnis könnten schließlich auch nicht die Erwägungen in den Gesetzesmaterialien entgegenstehen, wonach kurzfristige Leistungen wie Familien- oder Taggeld nicht „Jahre oder Jahrzehnte" später durchsetzbar sein sollten. Selbst wenn sie schon vor dem Tag der späteren Antragstellung „ausgelaufen" sein mögen, sei dem zweiten Satz des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG keine Aussage darüber zu entnehmen, wie lange solche Leistungen geltend gemacht werden könnten.
Nach all dem unterliege die Zulässigkeit einer späteren Geltendmachung von Einmalleistungen wie einem Anspruch auf Versehrtengeld (nur) der Bestimmung des § 86 Abs 4 erster Satz ASVG. Hätte der Gesetzgeber verhindern wollen, dass auch Ansprüche, die nicht in einer Dauerleistung (Rente) bestehen, länger als zwei Jahre nach einem Versicherungsfall geltend gemacht werden können, so hätte dies einer eigenen expliziten Verjährungs- oder Präklusionsfrist bedurft, die jedoch weder hier in der Leistungsanfallsbestimmung des § 86 Abs 4 ASVG noch in den engen Grenzen des § 102 Abs 3 ASVG verwirklicht sei.Nach all dem unterliege die Zulässigkeit einer späteren Geltendmachung von Einmalleistungen wie einem Anspruch auf Versehrtengeld (nur) der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz 4, erster Satz ASVG. Hätte der Gesetzgeber verhindern wollen, dass auch Ansprüche, die nicht in einer Dauerleistung (Rente) bestehen, länger als zwei Jahre nach einem Versicherungsfall geltend gemacht werden können, so hätte dies einer eigenen expliziten Verjährungs- oder Präklusionsfrist bedurft, die jedoch weder hier in der Leistungsanfallsbestimmung des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG noch in den engen Grenzen des Paragraph 102, Absatz 3, ASVG verwirklicht sei.
Für den vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass der Anspruch der Klägerin auf Versehrtengeld mangels früherer amtswegiger Feststellung oder einer Antragstellung mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens durch die beklagte Partei (15. 6. 2007) angefallen sei, ohne dass er vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versehrtenrente iSd § 86 Abs 4 zweiter Satz ASVG abhängig zu machen wäre. Damit begehre die Berufungswerberin den Zuspruch von Versehrtengeld aus ihrem Unfall aus dem Jahr 1980, der bereits damals der beklagten Partei gemeldet worden sei, zu Recht.Für den vorliegenden Fall ergebe sich daraus, dass der Anspruch der Klägerin auf Versehrtengeld mangels früherer amtswegiger Feststellung oder einer Antragstellung mit dem Tag der Einleitung des Verfahrens durch die beklagte Partei (15. 6. 2007) angefallen sei, ohne dass er vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Versehrtenrente iSd Paragraph 86, Absatz 4, zweiter Satz ASVG abhängig zu machen wäre. Damit begehre die Berufungswerberin den Zuspruch von Versehrtengeld aus ihrem Unfall aus dem Jahr 1980, der bereits damals der beklagten Partei gemeldet worden sei, zu Recht.
Die Höhe des Versehrtengeldes entspreche dem für das Jahr 2007 geltenden Satz, da das Versehrtengeld nach dem Konzept des § 86 Abs 4 ASVG als Leistungsanfallsbestimmung erst in diesem Jahr angefallen sei.Die Höhe des Versehrtengeldes entspreche dem für das Jahr 2007 geltenden Satz, da das Versehrtengeld nach dem Konzept des Paragraph 86, Absatz 4, ASVG als Leistungsanfallsbestimmung erst in diesem Jahr angefallen sei.
Die Zulässigkeit der Revision sei im Hinblick auf das Fehlen von höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage begründet, ob die Geltendmachung von Versehrtengeld nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls von den Voraussetzungen des § 86 Abs 4 zweiter Satz ASVG abhänge oder nach § 86 Abs 4 erster Satz ASVG zu beurteilen sei.Die Zulässigkeit der Revision sei im Hinblick auf das Fehlen von höchstgerichtlicher Judikatur zur Frage begründet, ob die Geltendmachung von Versehrtengeld nach Ablauf von zwei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls von den Voraussetzungen des Paragraph 86, Absatz 4, zweiter Satz ASVG abhänge oder nach Paragraph 86, Absatz 4, erster Satz ASVG zu beurteilen sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des klagsabweisenden Urteils des Erstgerichts.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.