Rechtssatz RS0124505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124505
Geschäftszahl
10ObS179/08h
Entscheidungsdatum
27.01.2009
Rechtssatz
Aufgrund der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Motive kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des §86 Abs 4 Satz 2 ASVG den Anfall einer Leistung aus der Unfallversicherung im Verhältnis zu § 86 Abs4 Satz 1 ASVG wieder einschränken wollte, indem er ihn generell von einem zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch aufrechten Rentenanspruch abhängig machen wollte.Aufgrund der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Motive kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber mit der Einführung des §86 Absatz 4, Satz 2 ASVG den Anfall einer Leistung aus der Unfallversicherung im Verhältnis zu Paragraph 86, Abs4 Satz 1 ASVG wieder einschränken wollte, indem er ihn generell von einem zum Zeitpunkt der späteren Antragstellung oder Einleitung des Verfahrens noch aufrechten Rentenanspruch abhängig machen wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124505
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2009
Dokumentnummer
JJR_20090127_OGH0002_010OBS00179_08H0000_001