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Rechtssatz RS0084152

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084152

Geschäftszahl

10ObS36/95; 10ObS179/10m

Entscheidungsdatum

01.02.2011

Norm

ASVG idF 50.ASVGNov BGBl 1991/676 (01.01.1992) §162 Abs3

Rechtssatz

Grundsätzlich sind die in den Beobachtungszeitraum fallenden Nichtverdienstzeiten mitzuberücksichtigen; der während der maßgebenden dreizehn Wochen oder drei Monate erzielte Arbeitsverdienst ist daher nicht durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage, sondern durch jene der Kalendertage zu teilen. Lediglich die unter Paragraph 11, Absatz 3, ASVG fallenden Arbeitsunterbrechungen sowie die infolge Krankheit oder Kurzarbeit entgeltmäßig nicht voll abgedeckten Zeiträume sind auszuschalten. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld und Notstandshilfe sind seit der 50. ASVGNov derart zu berücksichtigen, dass der jeweilige Leistungsbezug im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, AlVG um achtzig Prozent aufgestockt wird, was auch für den Fall "gemischter Bedeckung" gilt.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 36/95
    Entscheidungstext OGH 11.04.1995 10 ObS 36/95
  • 10 ObS 179/10m
    Entscheidungstext OGH 01.02.2011 10 ObS 179/10m
    Auch; Veröff: SZ 2011/13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084152

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2013

Dokumentnummer

JJR_19950411_OGH0002_010OBS00036_9500000_002