Rechtssatz RS0084152
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084152
Entscheidungsdatum
01.02.2011
Norm
ASVG idF 50.ASVGNov BGBl 1991/676 (01.01.1992) §162 Abs3
Rechtssatz
Grundsätzlich sind die in den Beobachtungszeitraum fallenden Nichtverdienstzeiten mitzuberücksichtigen; der während der maßgebenden dreizehn Wochen oder drei Monate erzielte Arbeitsverdienst ist daher nicht durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage, sondern durch jene der Kalendertage zu teilen. Lediglich die unter § 11 Abs 3 ASVG fallenden Arbeitsunterbrechungen sowie die infolge Krankheit oder Kurzarbeit entgeltmäßig nicht voll abgedeckten Zeiträume sind auszuschalten. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld und Notstandshilfe sind seit der 50. ASVGNov derart zu berücksichtigen, dass der jeweilige Leistungsbezug im Sinne des § 41 Abs 1 AlVG um achtzig Prozent aufgestockt wird, was auch für den Fall "gemischter Bedeckung" gilt.Grundsätzlich sind die in den Beobachtungszeitraum fallenden Nichtverdienstzeiten mitzuberücksichtigen; der während der maßgebenden dreizehn Wochen oder drei Monate erzielte Arbeitsverdienst ist daher nicht durch die Zahl der tatsächlichen Arbeitstage, sondern durch jene der Kalendertage zu teilen. Lediglich die unter Paragraph 11, Absatz 3, ASVG fallenden Arbeitsunterbrechungen sowie die infolge Krankheit oder Kurzarbeit entgeltmäßig nicht voll abgedeckten Zeiträume sind auszuschalten. Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld, Karenzurlaubsgeld und Notstandshilfe sind seit der 50. ASVGNov derart zu berücksichtigen, dass der jeweilige Leistungsbezug im Sinne des Paragraph 41, Absatz eins, AlVG um achtzig Prozent aufgestockt wird, was auch für den Fall "gemischter Bedeckung" gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084152
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19950411_OGH0002_010OBS00036_9500000_002