Rechtssatz RS0084251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084251
Geschäftszahl
2Ob244/65; 2Ob213/67; 3Ob243/75; 3Ob627/76; 2Ob3/94; 1Ob162/06i
Entscheidungsdatum
12.09.2006
Rechtssatz
Ist die Tätigkeit des Verletzten als Erfüllungshandlung des Verkäufers bei der Ablieferung der Ware zu werten, dann kann der Verletzte nicht als gelegentlicher Helfer im Betriebe des Käufers in dieser Tätigkeit angesehen werden; ein Haftungsausschluß gemäß § 333 ASVG liegt in einem derartigen Falle nicht vor (Abschlauchen von Wein in das Faß des Käufers in dessen Keller).Ist die Tätigkeit des Verletzten als Erfüllungshandlung des Verkäufers bei der Ablieferung der Ware zu werten, dann kann der Verletzte nicht als gelegentlicher Helfer im Betriebe des Käufers in dieser Tätigkeit angesehen werden; ein Haftungsausschluß gemäß Paragraph 333, ASVG liegt in einem derartigen Falle nicht vor (Abschlauchen von Wein in das Faß des Käufers in dessen Keller).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 244/65
Entscheidungstext OGH 05.11.1965 2 Ob 244/65
Veröff: SZ 38/184
- 2 Ob 213/67
Entscheidungstext OGH 19.01.1968 2 Ob 213/67
Beisatz: Verladen von Koks. (T1)
- 3 Ob 243/75
Entscheidungstext OGH 11.11.1975 3 Ob 243/75
Beisatz: Holzverladung (T2)
- 3 Ob 627/76
Entscheidungstext OGH 19.10.1976 3 Ob 627/76
Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 243/75
- 2 Ob 3/94
Entscheidungstext OGH 23.03.1995 2 Ob 3/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mitwirkung des Käufers bei Erlangung der Ware aus einem durch den Verkaufsraum erreichbaren Lagerraum. (T3)
- 1 Ob 162/06i
Entscheidungstext OGH 12.09.2006 1 Ob 162/06i
Auch; Beisatz: Ein Verletzter kann dann nicht als gelegentlicher Helfer im Betrieb des Schädigers angesehen werden, wenn dessen Tätigkeit als Erfüllungshandlung zu werten ist. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0084251
Dokumentnummer
JJR_19651105_OGH0002_0020OB00244_6500000_002