Begründung:
Der Kläger war als Kraftfahrer bei einem Beförderungsunternehmen tätig, das es unter anderem übernommen hatte, Milchprodukte bei der Beklagten abzuholen und auszuliefern. Dabei war vereinbart, dass der jeweilige Fahrer des Frächters die Verladung der von der Beklagten in deren Lager bereit gestellten Waren vornimmt. Diese Verladung wurde in der Weise gehandhabt, dass die Kraftfahrer die für die jeweilige Auslieferung bereit gestellte Ware mit Hilfe eines von der Beklagten zur Verfügung gestellten Elektrohubwagens in den LKW brachten, nachdem sie vorher die Ladebrücke an den zur Verladung postierten LKW angepasst hatten. Der damalige Standortleiter der Beklagten wäre insoweit berechtigt gewesen, auf den Ladevorgang Einfluss zu nehmen, als er einen Kraftfahrer auffordern hätte können, den Ladevorgang zu unterbrechen oder das Tor frei zu machen, gegebenenfalls auch die weitere Benützung des Elektrohubwagens zu unterlassen. Am 20. 7. 2000 kam es beim Beladevorgang zu einem Unfall, bei dem der Kläger verletzt wurde. Ursache dafür war ein defekter Schalter am Steuergerät der Laderampe. Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, dass die Verantwortlichen der Beklagten ein Verschulden an der nicht ausreichenden Wartung bzw am Übersehen des Defekts trifft. Die vom Kläger geltend gemachten Schäden werden der Höhe nach nicht bekämpft.
Der Kläger begehrte letztlich EUR 15.328,31 samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Da er sich bei seiner Tätigkeit nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert habe, komme dieser das Haftungsprivileg des § 333 ASVG nicht zugute.Der Kläger begehrte letztlich EUR 15.328,31 samt Zinsen und brachte im Wesentlichen vor, die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Da er sich bei seiner Tätigkeit nicht in den Betrieb der Beklagten eingegliedert habe, komme dieser das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG nicht zugute.
Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie sei gemäß § 333 ASVG haftungsfrei, weil sich der Kläger in ihren Betrieb eingegliedert habe und Weisungen ihrer Mitarbeiter habe befolgen müssen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Arbeitgeberin des Klägers habe es vertraglich übernommen, Fracht für die Beklagte zu transportieren; um diesen Vertrag erfüllen zu können, müsse an sich eine Arbeitskraft der Beklagten das Frachtgut verladefertig vorbereiten und herrichten. Indem der Kläger derartige notwendige Tätigkeiten übernommen habe, habe er mit deren offenkundigen Zustimmung eine zweckmäßige Arbeit im Betrieb der Beklagten geleistet und sei wie ein Mitarbeiter deren Weisungsbefugnis unterstanden. Insoweit sei es zur Eingliederung und Unterordnung des Klägers gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten gekommen, weshalb diese als „Auch-Dienstgeber" im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG anzusehen sei. Da der Kläger somit einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 176 Abs 1 Z 6, 333 Abs 1 ASVG erlitten habe und eine vorsätzliche Schädigung nicht vorliege, komme der Beklagten das sogenannte Dienstgeberhaftungsprivileg zugute.Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, sie sei gemäß Paragraph 333, ASVG haftungsfrei, weil sich der Kläger in ihren Betrieb eingegliedert habe und Weisungen ihrer Mitarbeiter habe befolgen müssen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Arbeitgeberin des Klägers habe es vertraglich übernommen, Fracht für die Beklagte zu transportieren; um diesen Vertrag erfüllen zu können, müsse an sich eine Arbeitskraft der Beklagten das Frachtgut verladefertig vorbereiten und herrichten. Indem der Kläger derartige notwendige Tätigkeiten übernommen habe, habe er mit deren offenkundigen Zustimmung eine zweckmäßige Arbeit im Betrieb der Beklagten geleistet und sei wie ein Mitarbeiter deren Weisungsbefugnis unterstanden. Insoweit sei es zur Eingliederung und Unterordnung des Klägers gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten gekommen, weshalb diese als „Auch-Dienstgeber" im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG anzusehen sei. Da der Kläger somit einen Arbeitsunfall im Sinne der Paragraphen 176, Absatz eins, Ziffer 6, 333, Absatz eins, ASVG erlitten habe und eine vorsätzliche Schädigung nicht vorliege, komme der Beklagten das sogenannte Dienstgeberhaftungsprivileg zugute.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung - ausgenommen ein geringfügiges Zinsenmehrbegehren - ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die herrschende Rechtsprechung sehe auch Personen als Dienstgeber an, die mit dem Versicherten zwar nicht in einem von persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit geprägten arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis stehen, wohl aber in einem engen Kooperationsverhältnis mit dem Hauptmerkmal der „betrieblichen Eingliederung in der Art eines eigenen Arbeitnehmers", die wieder mit der Bereitschaft des Dienstnehmers korreliere, sich den Weisungen des Unternehmers bzw dessen Aufsehers im Betrieb zu unterstellen. Für die Annahme einer Eingliederung genüge es nicht, dass jemand den Interessen eines anderen Unternehmers diene. Hauptcharakteristikum sei die Bereitschaft, sich den Weisungen des Unternehmers bzw dessen Aufsehers im Betrieb zu unterstellen. Die Intensität dieser Weisungen müsse jedenfalls über bloß technische oder organisatorische Anweisungen hinaus in Richtung Abhängigkeitsverhältnis gehen. Die Rechtsprechung neige zum Teil dazu, aus einer etwa im Baugewerbe üblichen kurz dauernden Mithilfe bereits eine Eingliederung für einen Betriebsvorgang abzuleiten. Zum Haftungsausschluss nach § 333 ASVG könne es kommen, wenn der später Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereichs verlasse und sich in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordne. Hier habe es die Arbeitgeberin des Klägers aufgrund ihrer Vereinbarung mit der Beklagten vertraglich übernommen, selbst für die Beladung des jeweiligen LKWs mit dem von der Beklagten bereit gestellten Ladegut zu sorgen. Damit sei der Beladevorgang in die rechtliche Sphäre der Arbeitgeberin des Klägers gefallen, weshalb er dabei nicht im Interesse der Beklagten tätig geworden sei. Dass der Kläger dabei Mittel der Beklagten benutzt habe, habe nicht zu seiner Eingliederung in deren Betrieb geführt. Eine Unterordnung in deren Betrieb sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Kläger im Zuge seines Ladevorgangs keine Anweisungen erhalten habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt habe sich auch keine Bereitschaft des Klägers ergeben, sich über organisatorische Weisungen hinaus allfälligen persönlichen Weisungen der Beklagten zu unterstellen. Der Annahme einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten stehe vor allem der Inhalt der Vereinbarung, wonach die Arbeitgeberin des Klägers für die Verladung der bereit gestellten Ware zu sorgen habe, entgegen. Der Beklagten komme somit das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG nicht zugute. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber des Verletzten und dessen Vertragspartner, wonach Ersterer die Verladung des von seinem Vertragspartner bereit gestellten Ladeguts übernommen hat, geeignet sei, den Eintritt der Rechtsfolgen des § 333 ASVG zu hindern. Die Revision der Beklagten ist unzulässig.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klagestattgebung - ausgenommen ein geringfügiges Zinsenmehrbegehren - ab und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Die herrschende Rechtsprechung sehe auch Personen als Dienstgeber an, die mit dem Versicherten zwar nicht in einem von persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit geprägten arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis stehen, wohl aber in einem engen Kooperationsverhältnis mit dem Hauptmerkmal der „betrieblichen Eingliederung in der Art eines eigenen Arbeitnehmers", die wieder mit der Bereitschaft des Dienstnehmers korreliere, sich den Weisungen des Unternehmers bzw dessen Aufsehers im Betrieb zu unterstellen. Für die Annahme einer Eingliederung genüge es nicht, dass jemand den Interessen eines anderen Unternehmers diene. Hauptcharakteristikum sei die Bereitschaft, sich den Weisungen des Unternehmers bzw dessen Aufsehers im Betrieb zu unterstellen. Die Intensität dieser Weisungen müsse jedenfalls über bloß technische oder organisatorische Anweisungen hinaus in Richtung Abhängigkeitsverhältnis gehen. Die Rechtsprechung neige zum Teil dazu, aus einer etwa im Baugewerbe üblichen kurz dauernden Mithilfe bereits eine Eingliederung für einen Betriebsvorgang abzuleiten. Zum Haftungsausschluss nach Paragraph 333, ASVG könne es kommen, wenn der später Verletzte die Sphäre seines eigenen Lebensbereichs verlasse und sich in den Aufgabenbereich des anderen Unternehmers einordne. Hier habe es die Arbeitgeberin des Klägers aufgrund ihrer Vereinbarung mit der Beklagten vertraglich übernommen, selbst für die Beladung des jeweiligen LKWs mit dem von der Beklagten bereit gestellten Ladegut zu sorgen. Damit sei der Beladevorgang in die rechtliche Sphäre der Arbeitgeberin des Klägers gefallen, weshalb er dabei nicht im Interesse der Beklagten tätig geworden sei. Dass der Kläger dabei Mittel der Beklagten benutzt habe, habe nicht zu seiner Eingliederung in deren Betrieb geführt. Eine Unterordnung in deren Betrieb sei schon deshalb nicht in Betracht gekommen, weil der Kläger im Zuge seines Ladevorgangs keine Anweisungen erhalten habe. Aus dem festgestellten Sachverhalt habe sich auch keine Bereitschaft des Klägers ergeben, sich über organisatorische Weisungen hinaus allfälligen persönlichen Weisungen der Beklagten zu unterstellen. Der Annahme einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Beklagten stehe vor allem der Inhalt der Vereinbarung, wonach die Arbeitgeberin des Klägers für die Verladung der bereit gestellten Ware zu sorgen habe, entgegen. Der Beklagten komme somit das Haftungsprivileg nach Paragraph 333, ASVG nicht zugute. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu fehle, ob eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber des Verletzten und dessen Vertragspartner, wonach Ersterer die Verladung des von seinem Vertragspartner bereit gestellten Ladeguts übernommen hat, geeignet sei, den Eintritt der Rechtsfolgen des Paragraph 333, ASVG zu hindern. Die Revision der Beklagten ist unzulässig.