Rechtssatz RS0084383
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084383
Entscheidungsdatum
22.02.2016
Rechtssatz
Ebensowenig wie ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitsgebers verrichten kann (vgl SSV-NF 2/97, 3/107, 4/10 ua), ist ihm eine Berufstätigkeit zuzumuten, deren Ausübung ein unübliches Entgegenkommen von Arbeitskollegen erfordern würde.Ebensowenig wie ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitsgebers verrichten kann vergleiche SSV-NF 2/97, 3/107, 4/10 ua), ist ihm eine Berufstätigkeit zuzumuten, deren Ausübung ein unübliches Entgegenkommen von Arbeitskollegen erfordern würde.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 57/91
Entscheidungstext OGH 23.04.1991 10 ObS 57/91
Veröff: SSV-NF 5/40
- 10 ObS 201/01h
Entscheidungstext OGH 30.07.2001 10 ObS 201/01h
Beisatz: Da (ungeachtet des Fehlens einer subjektiven Beweispflicht) die objektive Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Versicherungsleistung vorliegen, den Versicherten trifft, müsste sich nach Aufnahme sämtlicher notwendig erscheinender Beweise herausstellen, dass der Versicherte in einem Verweisungsberuf auf ein solches besonderes Entgegenkommen des Dienstgebers angewiesen wäre. Diese Frage bezieht sich auf die Ebene der rechtlichen Beurteilung und nicht die der Tatsachenfeststellungen. (T1)
- 10 ObS 30/05t
Entscheidungstext OGH 12.04.2005 10 ObS 30/05t
- 10 ObS 93/15x
Entscheidungstext OGH 02.09.2015 10 ObS 93/15x
Auch
- 10 ObS 81/15g
Entscheidungstext OGH 22.02.2016 10 ObS 81/15g
Beisatz: Kein Ausschluss vom Arbeitsmarkt durch chronisches Hüsteln bei der Verweisungstätigkeit einer Bürobedienerin. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0084383
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2016
Dokumentnummer
JJR_19910423_OGH0002_010OBS00057_9100000_002