Die Revision ist im Sinn eines Aufhebungsantrags, den der Abänderungsantrag einschließt (SZ 48/1; SZ 48/19 ua), berechtigt.
Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 3/2, 3/156, 4/38, 4/84 ua), daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG zu beurteilen ist. Hier ist nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen eher anzunehmen, daß der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend keine kaufmännischen oder höheren, nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten im Sinn der §§ 1 und 2 AngG geleistet hat und daß seine Tätigkeit daher nicht gemäß § 14 ASVG die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründete. Für den Anspruch des Klägers wäre dann aber § 255 Abs 1 ASVG maßgebend, weil er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend in einem erlernten Beruf im Sinn dieser Gesetzesstelle tätig gewesen wäre. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher in erster Linie Feststellungen über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers zu treffen haben, damit beurteilt werden kann, ob sich der Eintritt des Versicherungsfalls nach § 255 Abs 1 oder nach § 273 Abs 1 ASVG richtet.Der Oberste Gerichtshof hat schon mehrfach ausgesprochen (SSV-NF 3/2, 3/156, 4/38, 4/84 ua), daß der Anspruch eines Pensionswerbers, der trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat, nach dem Invaliditätsbegriff des Paragraph 255, ASVG zu beurteilen ist. Hier ist nach den bisher vorliegenden Verfahrensergebnissen eher anzunehmen, daß der Kläger während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend keine kaufmännischen oder höheren, nichtkaufmännische Dienste oder Kanzleiarbeiten im Sinn der Paragraphen eins und 2 AngG geleistet hat und daß seine Tätigkeit daher nicht gemäß Paragraph 14, ASVG die Zugehörigkeit zur Pensionsversicherung der Angestellten begründete. Für den Anspruch des Klägers wäre dann aber Paragraph 255, Absatz eins, ASVG maßgebend, weil er während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag überwiegend in einem erlernten Beruf im Sinn dieser Gesetzesstelle tätig gewesen wäre. Das Erstgericht wird im fortzusetzenden Verfahren daher in erster Linie Feststellungen über den Inhalt der Tätigkeit des Klägers zu treffen haben, damit beurteilt werden kann, ob sich der Eintritt des Versicherungsfalls nach Paragraph 255, Absatz eins, oder nach Paragraph 273, Absatz eins, ASVG richtet.
Wäre der Anspruch des Klägers nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen, so könnte er nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie der von ihm ausgeübte Lehrberuf des Wasserleitungsinstallateuers erfordern, wobei der Berufsschutz hiedurch nicht verloren gehen darf (SSV-NF 3/29, 3/119 ua). Ob dies auf die Tätigkeit eines Baustellenkontrollors zutrifft, kann erst gesagt werden, wenn der genaue Inhalt dieser Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt festgestellt ist. Die beklagte Partei weist in der Revision im übrigen mit Recht darauf hin, daß das Urteil des Berufungsgerichtes zur Frage, ob der Kläger die angeführte Tätigkeit aufgrund seines Leistungskalküls ausüben kann, einen Widerspruch enthält, weil im Rahmen der Tatsachenfeststellungen als erwiesen angenommen wurde, daß er hiezu "aus geistiger Hinsicht" imstande wäre, während im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird, daß die psychischen Einschränkungen, die in diesem Zusammenhang wohl dem geistigen Bereich zuzuordnen sind, der Ausübung dieser Tätigkeit entgegenstünden. Da sich diese Ausführungen auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen berufen und daher ebenfalls als Tatsachenfeststellung zu werten sind, liegen widersprüchliche Tatsachenfeststellungen vor; dieser Widerspruch wird im fortzusetzenden Verfahren erforderlichenfalls aufzuklären sein.Wäre der Anspruch des Klägers nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG zu beurteilen, so könnte er nur auf Berufstätigkeiten verwiesen werden, die eine ähnliche Ausbildung und gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten wie der von ihm ausgeübte Lehrberuf des Wasserleitungsinstallateuers erfordern, wobei der Berufsschutz hiedurch nicht verloren gehen darf (SSV-NF 3/29, 3/119 ua). Ob dies auf die Tätigkeit eines Baustellenkontrollors zutrifft, kann erst gesagt werden, wenn der genaue Inhalt dieser Tätigkeit unter diesem Gesichtspunkt festgestellt ist. Die beklagte Partei weist in der Revision im übrigen mit Recht darauf hin, daß das Urteil des Berufungsgerichtes zur Frage, ob der Kläger die angeführte Tätigkeit aufgrund seines Leistungskalküls ausüben kann, einen Widerspruch enthält, weil im Rahmen der Tatsachenfeststellungen als erwiesen angenommen wurde, daß er hiezu "aus geistiger Hinsicht" imstande wäre, während im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ausgeführt wird, daß die psychischen Einschränkungen, die in diesem Zusammenhang wohl dem geistigen Bereich zuzuordnen sind, der Ausübung dieser Tätigkeit entgegenstünden. Da sich diese Ausführungen auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen berufen und daher ebenfalls als Tatsachenfeststellung zu werten sind, liegen widersprüchliche Tatsachenfeststellungen vor; dieser Widerspruch wird im fortzusetzenden Verfahren erforderlichenfalls aufzuklären sein.
Das Erstgericht hat die Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Baustellenkontrollors für zulässig erachtet, obwohl damit Hebebelastungen verbunden sind, die sein körperliches Leistungskalkül übersteigen. Die hiefür gegebene Begründung, daß die Hebearbeiten auf Ersuchen des Klägers von anderen Arbeitskräften verrichtet werden könnten, ist aber nur dann zutreffend, wenn hiefür Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, die ihm unterstellt sind, oder wenn ein solches Ersuchen nicht ungewöhnlich wäre. Ebensowenig wie ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitsgebers verrichten kann (vgl SSV-NF 2/97, 3/107, 4/10 ua), ist ihm eine Berufstätigkeit zuzumuten, deren Ausübung ein unübliches Entgegenkommen von Arbeitskollegen erfordern würde. Zur Frage, ob dies bei der Tätigkeit als Baustellenkontrollor der Fall wäre, fehlen aber Feststellungen.Das Erstgericht hat die Verweisung des Klägers auf die Tätigkeit eines Baustellenkontrollors für zulässig erachtet, obwohl damit Hebebelastungen verbunden sind, die sein körperliches Leistungskalkül übersteigen. Die hiefür gegebene Begründung, daß die Hebearbeiten auf Ersuchen des Klägers von anderen Arbeitskräften verrichtet werden könnten, ist aber nur dann zutreffend, wenn hiefür Arbeitskräfte zur Verfügung stehen, die ihm unterstellt sind, oder wenn ein solches Ersuchen nicht ungewöhnlich wäre. Ebensowenig wie ein Versicherter auf eine Berufstätigkeit verwiesen werden darf, die er nur unter der Voraussetzung eines besonderen Entgegenkommens seines Arbeitsgebers verrichten kann vergleiche SSV-NF 2/97, 3/107, 4/10 ua), ist ihm eine Berufstätigkeit zuzumuten, deren Ausübung ein unübliches Entgegenkommen von Arbeitskollegen erfordern würde. Zur Frage, ob dies bei der Tätigkeit als Baustellenkontrollor der Fall wäre, fehlen aber Feststellungen.
Schließlich ist auch auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes 10 Ob S 389/90 (= JUS 1991/738) hinzuweisen, wonach für Leistungen aus den Versicherungsfällen der geminderten Arbeitsfähigkeit die wesentlichen Einschränkungen im körperlichen und geistigen Zustand des Versicherten und dessen Leistungskalkül nicht aus der Sicht der einzelnen medizinischen Fachgebiete, sondern für alle Fachgebiete gemeinsam festzustellen sind.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.