Rechtssatz RS0084464
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084464
Geschäftszahl
1Ob736/81; 6Ob553/95; 9ObA59/02w; 1Ob9/08t
Entscheidungsdatum
29.01.2008
Rechtssatz
In den Fällen des Pkt 23 Abs 3 kann ungeachtet des Vorliegens eines Kündigungsgrundes eine Kündigung auf Grund einer vorzunehmenden und von Gerichten überprüfbaren Interessenabwägung nicht zulässig sein.In den Fällen des Pkt 23 Absatz 3, kann ungeachtet des Vorliegens eines Kündigungsgrundes eine Kündigung auf Grund einer vorzunehmenden und von Gerichten überprüfbaren Interessenabwägung nicht zulässig sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 736/81
Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 736/81
Veröff: EvBl 1982/94 S 326
- 6 Ob 553/95
Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 553/95
- 9 ObA 59/02w
Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 59/02w
Beisatz: Die in den AVTB enthaltene Regelung der Möglichkeit, gelindere Mittel zu ergreifen, steht mit dem TabMG 1996 nicht in Widerspruch sondern ergänzt es nur für den Fall, dass die Beklagte - was ihr nach dem TabMG 1996 möglich ist - vom Recht der Kündigung nicht Gebrauch macht. Die in den AVTB enthaltenen - und damit zum Inhalt des Bestellungsvertrages gewordenen - Regelungen, die es ermöglichen, statt der Kündigung gelindere Mittel zu ergreifen, sind daher nach wie vor gültig und anwendbar. (T1)
- 1 Ob 9/08t
Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 9/08t
Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Vertragsverletzungen nach Häufigkeit und Gewichtigkeit ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0084464
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0010OB00736_8100000_002