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Rechtssatz RS0084464

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084464

Geschäftszahl

1Ob736/81; 6Ob553/95; 9ObA59/02w; 1Ob9/08t

Entscheidungsdatum

29.01.2008

Norm

AVBT Pkt23
TabMG 1996 §46 Abs1

Rechtssatz

In den Fällen des Pkt 23 Absatz 3, kann ungeachtet des Vorliegens eines Kündigungsgrundes eine Kündigung auf Grund einer vorzunehmenden und von Gerichten überprüfbaren Interessenabwägung nicht zulässig sein.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 736/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 736/81
    Veröff: EvBl 1982/94 S 326
  • 6 Ob 553/95
    Entscheidungstext OGH 12.10.1995 6 Ob 553/95
  • 9 ObA 59/02w
    Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 59/02w
    Beisatz: Die in den AVTB enthaltene Regelung der Möglichkeit, gelindere Mittel zu ergreifen, steht mit dem TabMG 1996 nicht in Widerspruch sondern ergänzt es nur für den Fall, dass die Beklagte - was ihr nach dem TabMG 1996 möglich ist - vom Recht der Kündigung nicht Gebrauch macht. Die in den AVTB enthaltenen - und damit zum Inhalt des Bestellungsvertrages gewordenen - Regelungen, die es ermöglichen, statt der Kündigung gelindere Mittel zu ergreifen, sind daher nach wie vor gültig und anwendbar. (T1)
  • 1 Ob 9/08t
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 1 Ob 9/08t
    Vgl auch; Beisatz: Die Beurteilung der Vertragsverletzungen nach Häufigkeit und Gewichtigkeit ist eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Ermessensentscheidung. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0084464

Dokumentnummer

JJR_19820113_OGH0002_0010OB00736_8100000_002