Die Revision ist nicht berechtigt.
Für die vom Revisionswerber angeregte Anrufung des Verfassungsgerichtshofes und für die ebenfalls angeregte Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht keine Veranlassung:
Der EuGH hat bereits entschieden, dass ein System von staatlich zugelassenen Vertriebshändlern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (EuGH 14. 12. 1995, RS C 387/93, Banchero Slg 1995 I-4663 = WBl 1996, 110). Die italienische Rechtslage, zu der diese Entscheidung ergangen ist, ist der österreichischen durchaus vergleichbar (Vcelouch, Vereinbarkeit von Gemeinschaftsrecht und österreichischem "Tabakmonopol", ÖJZ 1999, 701 ff; 16 Ok 13/98; zur Verfassungs- und Europarechtskonformität des TabMG vgl ferner 6 Ob 310/00g). Selbst wenn man im Übrigen - der Rechtsauffassung des Revisionswerbers folgend - im Umstand, dass 100 % der Anteile der Beklagten dem Bund vorbehalten seien (§ 13 Abs 1 TabMG) einen Widerspruch zu Art 71 Abs 3 der Beitrittsakte werten wollte, wäre das für diesen Rechtsstreit nicht entscheidend, weil daraus weder auf die Nichtexistenz der Beklagten noch darauf geschlossen werden könnte, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen (vgl 9 ObA 212/01v). Von einer "Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter" kann in diesem Zusammenhang überhaupt nicht die Rede sein.Der EuGH hat bereits entschieden, dass ein System von staatlich zugelassenen Vertriebshändlern mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist (EuGH 14. 12. 1995, RS C 387/93, Banchero Slg 1995 I-4663 = WBl 1996, 110). Die italienische Rechtslage, zu der diese Entscheidung ergangen ist, ist der österreichischen durchaus vergleichbar (Vcelouch, Vereinbarkeit von Gemeinschaftsrecht und österreichischem "Tabakmonopol", ÖJZ 1999, 701 ff; 16 Ok 13/98; zur Verfassungs- und Europarechtskonformität des TabMG vergleiche ferner 6 Ob 310/00g). Selbst wenn man im Übrigen - der Rechtsauffassung des Revisionswerbers folgend - im Umstand, dass 100 % der Anteile der Beklagten dem Bund vorbehalten seien (Paragraph 13, Absatz eins, TabMG) einen Widerspruch zu Artikel 71, Absatz 3, der Beitrittsakte werten wollte, wäre das für diesen Rechtsstreit nicht entscheidend, weil daraus weder auf die Nichtexistenz der Beklagten noch darauf geschlossen werden könnte, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, die ihr zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen vergleiche 9 ObA 212/01v). Von einer "Verletzung des Rechtes auf den gesetzlichen Richter" kann in diesem Zusammenhang überhaupt nicht die Rede sein.
Ohne jeden Einfluss auf diesen Rechtsstreit ist auch die Frage, ob die Bestimmungen des TabMG über die zwischen mehreren Bewerbern um eine Trafik zu treffende Auswahl ausländische Staatsbürger diskriminieren. Dass im Falle der Wirksamkeit der Kündigung die Tabaktrafik an einen anderen (vorzugsberechtigten) Bewerber vergeben werden wird, ändert daran nichts. Die vom Revisionswerber andererseits behauptete Inländerdiskriminierung liegt nicht vor, weil der Kündigungsgrund des § 35 Abs 7 TabMG selbstverständlich auch im Falle der Insolvenz eines ausländischen Betreibers einer österreichischen Trafik anwendbar wäre.Ohne jeden Einfluss auf diesen Rechtsstreit ist auch die Frage, ob die Bestimmungen des TabMG über die zwischen mehreren Bewerbern um eine Trafik zu treffende Auswahl ausländische Staatsbürger diskriminieren. Dass im Falle der Wirksamkeit der Kündigung die Tabaktrafik an einen anderen (vorzugsberechtigten) Bewerber vergeben werden wird, ändert daran nichts. Die vom Revisionswerber andererseits behauptete Inländerdiskriminierung liegt nicht vor, weil der Kündigungsgrund des Paragraph 35, Absatz 7, TabMG selbstverständlich auch im Falle der Insolvenz eines ausländischen Betreibers einer österreichischen Trafik anwendbar wäre.
In der Sache selbst erweist sich der Standpunkt des Klägers, die Beklagte könne von ihrem Kündigungsrecht nicht ohne jede Einschränkung Gebrauch machen, zumindest im Ergebnis als gerechtfertigt:
Beim Vertragsverhältnis des Tabaktrafikanten zur beklagten Monopolverwaltung handelt es sich um ein Privatrechtsverhältnis eigener Art, das seinem Wesen nach als Dauerschuldverhältnis zu qualifizieren ist (EvBl 1982/94; EvBl 1994/99; zuletzt 7 Ob 312/00h). Die Rechte und Pflichten des Trafikanten gegenüber der Beklagten ergeben sich aus dem Inhalt des Bestellungsvertrages und den diesem zugrundegelegten, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 1. 2. 1968 verlautbarten AVTB sowie grundsätzlich auch aus dem TabMG (EvBl 1994/99; 7 Ob 312/00h).
Nach Punkt 23 Abs 3 lit e der AVTB kann die Monopolverwaltung den Vertrag kündigen, wenn über das Vermögen des Tabaktrafikanten der Konkurs eröffnet wird. Nach Punkt 23 Abs 5 kann sie in den Fällen des Abs 3 - daher auch bei Konkurseröffnung - an Stelle der Kündigung entweder eine (bei Konkurseröffnung wohl nicht in Betracht kommende) Geldbuße auferlegen oder eine Verwarnung aussprechen. Nach Punkt 23 Abs 6 kann die Monopolverwaltung an Stelle der Kündigung nach Abs 2 oder 3 - also auch im Konkursfall - im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabakverschleißer die Tabaktrafik unter gleichzeitiger Bewilligung eines Stellvertreters belassen bzw - wenn eine Klärung der Sachlage erst in einem späteren Zeitpunkt zu erwarten ist - ein höchstens zweijähriges Provisorium verfügen und nach dessen Ablauf eine endgültige Entscheidung über die Kündigung treffen.Nach Punkt 23 Absatz 3, Litera e, der AVTB kann die Monopolverwaltung den Vertrag kündigen, wenn über das Vermögen des Tabaktrafikanten der Konkurs eröffnet wird. Nach Punkt 23 Absatz 5, kann sie in den Fällen des Absatz 3, - daher auch bei Konkurseröffnung - an Stelle der Kündigung entweder eine (bei Konkurseröffnung wohl nicht in Betracht kommende) Geldbuße auferlegen oder eine Verwarnung aussprechen. Nach Punkt 23 Absatz 6, kann die Monopolverwaltung an Stelle der Kündigung nach Absatz 2, oder 3 - also auch im Konkursfall - im Einvernehmen mit dem Landesgremium der Tabakverschleißer die Tabaktrafik unter gleichzeitiger Bewilligung eines Stellvertreters belassen bzw - wenn eine Klärung der Sachlage erst in einem späteren Zeitpunkt zu erwarten ist - ein höchstens zweijähriges Provisorium verfügen und nach dessen Ablauf eine endgültige Entscheidung über die Kündigung treffen.
Nach § 46 Abs 1 TabMG 1996 bleiben vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen dem Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG abgeschlossene Bestellungsverträge aufrecht, wobei an die Stelle der Austria Tabakwerke AG die Beklagte tritt. In den Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit dem TabMG 1996 in Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.Nach Paragraph 46, Absatz eins, TabMG 1996 bleiben vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zwischen dem Tabaktrafikanten und der Austria Tabakwerke AG abgeschlossene Bestellungsverträge aufrecht, wobei an die Stelle der Austria Tabakwerke AG die Beklagte tritt. In den Bestellungsverträgen oder in den allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltene Bestimmungen, die mit dem TabMG 1996 in Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
Das Berufungsgericht hat aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass die Regelungen der AVTB über Möglichkeiten der Monopolverwaltung, anstelle der Kündigung gelindere Maßnahmen zu ergreifen, nicht mehr anwendbar seien, weil sie im TabMG 1996 nicht enthalten seien. Diese Rechtsauffassung wird aber vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Entscheidend ist nämlich nicht, ob eine in den AVTB enthaltene Regelung in vergleichbarer Form im TabMG 1996 enthalten ist; § 46 Abs 1 TabMG 1996 schließt vielmehr nur die Anwendung solcher Bestimmungen aus, die mit dem TabMG 1996 in Widerspruch stehen. Das ist aber bei den oben wiedergegebenen Regelungen über Möglichkeiten, anstelle der Kündigung gelindere Maßnahmen zu ergreifen, nicht der Fall. Das TabMG 1996 verpflichtet die Beklagte im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Tabaktrafikanten nicht zur Kündigung; vielmehr wird ihr das Recht zur Kündigung eingeräumt. Die in den AVTB enthaltene Regelung der Möglichkeit, gelindere Mittel zu ergreifen, steht daher mit dem TabMG 1996 nicht in Widerspruch sondern ergänzt es nur für den Fall, dass die Beklagte - was ihr nach dem TabMG 1996 möglich ist - vom Recht der Kündigung nicht Gebrauch macht. Die in den AVTB enthaltenen - und damit zum Inhalt des Bestellungsvertrages gewordenen - Regelungen, die es ermöglichen, statt der Kündigung gelindere Mittel zu ergreifen, sind daher nach wie vor gültig und anwendbar.Das Berufungsgericht hat aus dieser Bestimmung abgeleitet, dass die Regelungen der AVTB über Möglichkeiten der Monopolverwaltung, anstelle der Kündigung gelindere Maßnahmen zu ergreifen, nicht mehr anwendbar seien, weil sie im TabMG 1996 nicht enthalten seien. Diese Rechtsauffassung wird aber vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt. Entscheidend ist nämlich nicht, ob eine in den AVTB enthaltene Regelung in vergleichbarer Form im TabMG 1996 enthalten ist; Paragraph 46, Absatz eins, TabMG 1996 schließt vielmehr nur die Anwendung solcher Bestimmungen aus, die mit dem TabMG 1996 in Widerspruch stehen. Das ist aber bei den oben wiedergegebenen Regelungen über Möglichkeiten, anstelle der Kündigung gelindere Maßnahmen zu ergreifen, nicht der Fall. Das TabMG 1996 verpflichtet die Beklagte im Falle der Konkurseröffnung über das Vermögen des Tabaktrafikanten nicht zur Kündigung; vielmehr wird ihr das Recht zur Kündigung eingeräumt. Die in den AVTB enthaltene Regelung der Möglichkeit, gelindere Mittel zu ergreifen, steht daher mit dem TabMG 1996 nicht in Widerspruch sondern ergänzt es nur für den Fall, dass die Beklagte - was ihr nach dem TabMG 1996 möglich ist - vom Recht der Kündigung nicht Gebrauch macht. Die in den AVTB enthaltenen - und damit zum Inhalt des Bestellungsvertrages gewordenen - Regelungen, die es ermöglichen, statt der Kündigung gelindere Mittel zu ergreifen, sind daher nach wie vor gültig und anwendbar.
Aus der damit gegebenen Differenzierung der Sanktionsmittel hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner - ebenfalls die Auslegung der AVTB betreffenden - Entscheidung EvBl 1982/94 geschlossen, dass die Monopolverwaltung bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach Punkt 23 Abs 3 der AVTB nicht willkürlich zum strengsten Sanktionsmittel greifen kann, sondern eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattfinden muss, die dazu führen kann, dass ungeachtet des Vorliegens des Kündigungsgrundes die Kündigung unzulässig und stattdessen ein gelinderes Mittel zu ergreifen ist. Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil aus den großteils schon vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gründen die dergestalt gebotene Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Klägers ausfällt.Aus der damit gegebenen Differenzierung der Sanktionsmittel hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner - ebenfalls die Auslegung der AVTB betreffenden - Entscheidung EvBl 1982/94 geschlossen, dass die Monopolverwaltung bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes nach Punkt 23 Absatz 3, der AVTB nicht willkürlich zum strengsten Sanktionsmittel greifen kann, sondern eine Abwägung der beiderseitigen Interessen stattfinden muss, die dazu führen kann, dass ungeachtet des Vorliegens des Kündigungsgrundes die Kündigung unzulässig und stattdessen ein gelinderes Mittel zu ergreifen ist. Daraus ist aber für den Kläger nichts zu gewinnen, weil aus den großteils schon vom Berufungsgericht hervorgehobenen Gründen die dergestalt gebotene Interessenabwägung nicht zu Gunsten des Klägers ausfällt.
Zu Recht hat das Berufungsgericht hervorgehoben, dass der spätere Gemeinschuldner seit 1982 die Möglichkeit hatte, eine an einem hervorragenden Standort gelegene Tabaktrafik mit ausgezeichneten Ertragsmöglichkeiten zu betreiben. Dessen ungeachtet hat er Schulden angehäuft, die - unbestritten - die Höhe von S 8,5 Mio. erreichten. Der Versuch des Revisionswerbers, den Gemeinschuldner von jeder Verantwortung dafür freizusprechen, geht fehl. Dass die negative Entwicklung primär dem Verhalten seines Vaters zuzuschreiben war, trifft durchaus zu. Es ist aber dem Gemeinschuldner, der grundsätzlich verpflichtet war, die Tabaktrafik persönlich zu betreiben (Punkt 8 der AVTB), anzulasten, dass er die Geschäftsführung völlig und ohne jede Kontrolle seinem Vater überlassen hat. Der Versuch, dies damit zu erklären, dass sich der Gemeinschuldner gegen seinen Vater nicht durchsetzen konnte, schlägt ebenfalls nicht zu seinen Gunsten aus, weil damit seine Eignung zur Führung der Tabaktrafik - dabei wird es immer wieder notwendig sein, sich anderen gegenüber zu behaupten - in Frage gestellt werden muss. Auch der Umstand, dass nicht nur sein Vater, sondern auch er selbst wegen fahrlässiger Krida und Exekutionsvereitelung strafrechtlich verurteilt wurde, steht dem Versuch entgegen, jedes Verschulden an der hohen Verschuldung ausschließlich dem Vater anzulasten. Dass es nach Beendigung des Einflusses des Vaters des Gemeinschuldners gelungen ist, den Schuldenberg zumindest zu reduzieren, trifft zu. Dies ändert aber nichts daran, dass der Gemeinschuldner für die Monopolverwaltung auch in den Folgejahren ein äußerst problematischer Vertragspartner war, dem wiederholt geholfen werden musste, der zuletzt nicht mehr als Lotto-Toto- Annahmestelle fungieren durfte und der zuließ, dass "das Gesamterscheinungsbild der Trafik sich verschlechterte" (S 6 des Ersturteils). Dazu kommt, dass die Beklagte vom gelinderen Mittel der Verwarnung ohnedies bereits im Jahr 1993 Gebrauch gemacht hat.
Vor diesem Hintergrund erachtet der Oberste Gerichtshof die Beklagte als berechtigt, nach der strafgerichtlichen Verurteilung des Gemeinschuldners und der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen von der in § 35 Abs 7 TabMG und in Punkt 23 Abs 3 lit e der AVBT eröffneten Möglichkeit, den Bestellungsvertrag zu kündigen, Gebrauch zu machen.Vor diesem Hintergrund erachtet der Oberste Gerichtshof die Beklagte als berechtigt, nach der strafgerichtlichen Verurteilung des Gemeinschuldners und der Eröffnung des Konkurses über sein Vermögen von der in Paragraph 35, Absatz 7, TabMG und in Punkt 23 Absatz 3, Litera e, der AVBT eröffneten Möglichkeit, den Bestellungsvertrag zu kündigen, Gebrauch zu machen.
Die vom Revisionswerber dazu vermissten Feststellungen sind entbehrlich, weil sie von vornherein ungeeignet sind, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. So hat schon das Berufungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass es nicht Sache der Monopolverwaltung ist, die Interessen anderer - wenn auch öffentlich-rechtlicher - Gläubiger wahrzunehmen. Auch die näheren Zahlen über den vom Gemeinschuldner (vor bzw. nach der Konkurseröffnung) bewirkten Schuldenreduzierung sind aus den oben angestellten Überlegungen nicht entscheidend. Auch kann sich der Gemeinschuldner nicht darauf berufen, dass er der erste Betreiber der in Rede stehenden Trafik war. Die Behinderung des Gemeinschuldners und dessen starkes Interesse am Erhalt der Trafik ist unbestritten; diese Umstände reichen aber aus den angeführten Überlegungen nicht aus, die Beklagte, die ohnedies bereits einmal zum Mittel der Verwarnung gegriffen hat, zu verpflichten, von einer Kündigung Abstand zu nehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.