Rechtssatz RS0084526
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084526
Geschäftszahl
8Ob46/77; 2Ob21/78; 8Ob3/81
Entscheidungsdatum
15.06.1981
Rechtssatz
Der Dienstgeber, der in der gegründeten Hoffnung auf späteres Einlangen von Zahlungsmitteln Dienstnehmeranteile einbehalten hat, bleibt nur dann straflos, wenn er diese Zahlungsmittel in der Folge tatsächlich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet; zahlt er jedoch damit andere, wenngleich bevorrechtete Forderungen, fällt ihm das Vergehen nach § 114 ASVG zur Last.Der Dienstgeber, der in der gegründeten Hoffnung auf späteres Einlangen von Zahlungsmitteln Dienstnehmeranteile einbehalten hat, bleibt nur dann straflos, wenn er diese Zahlungsmittel in der Folge tatsächlich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet; zahlt er jedoch damit andere, wenngleich bevorrechtete Forderungen, fällt ihm das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG zur Last.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 46/77
Entscheidungstext OGH 25.05.1977 8 Ob 46/77
Veröff: SZ 50/75
- 2 Ob 21/78
Entscheidungstext OGH 03.03.1978 2 Ob 21/78
Auch; Veröff: SZ 51/24
- 8 Ob 3/81
Entscheidungstext OGH 15.06.1981 8 Ob 3/81
Auch; Veröff: GesRZ 1981,232
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084526
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Dokumentnummer
JJR_19770525_OGH0002_0080OB00046_7700000_003