Aus den Entscheidungsgründen:
Was den Erstbeklagten anlangt, so ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OGH (SZ 42/104; 5 Ob 153/73; 2 Ob 220, 221/73; 8 Ob 65/76) davon ausgegangen, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H., der einen strafrechtlich verpönten Angriff gegen die Rechte eines Dritten zu vertreten hat, diesem gegenüber persönlich schadenersatzpflichtig ist. Da die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagten auf § 114 ASVG stützt, hat sie - mangels eines verurteilenden Erkenntnisses der Strafgerichte - einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, der unter den Tatbestand des § 114 ASVG fällt. Dieser Beweis ist in Ansehung des Erstbeklagten auf Grund der Feststellungen als mißlungen anzusehen. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß auch der Erstbeklagte mangels Enthebung noch als Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. gilt, reicht hiefür nicht aus. Fest steht, daß der Erstbeklagte im Sinne des Generalversammlungsbeschlusses vom 13. November 1972 im maßgeblichen Zeitraum sich jeglicher Geschäftsführertätigkeit enthielt und eine solche lediglich von der Zweitbeklagten entfaltet wurde. Daß aber der Erstbeklagte an der der Zweitbeklagten zur Last gelegten Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich mitgewirkt hätte, ist nicht hervorgekommen. Die von der Revision erstmals aufgeworfene Frage, ob den Bestimmungen des § 35 ASVG entsprochen wurde, ist für die Beurteilung der Haftung des Erstbeklagten nach § 114 ASVG ohne Belang. Die Vorinstanzen haben somit die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage mit Recht abgewiesen, weshalb der Revision in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen war.Was den Erstbeklagten anlangt, so ist das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OGH (SZ 42/104; 5 Ob 153/73; 2 Ob 220, 221/73; 8 Ob 65/76) davon ausgegangen, daß der Geschäftsführer einer Gesellschaft m. b. H., der einen strafrechtlich verpönten Angriff gegen die Rechte eines Dritten zu vertreten hat, diesem gegenüber persönlich schadenersatzpflichtig ist. Da die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagten auf Paragraph 114, ASVG stützt, hat sie - mangels eines verurteilenden Erkenntnisses der Strafgerichte - einen Sachverhalt zu behaupten und zu beweisen, der unter den Tatbestand des Paragraph 114, ASVG fällt. Dieser Beweis ist in Ansehung des Erstbeklagten auf Grund der Feststellungen als mißlungen anzusehen. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, daß auch der Erstbeklagte mangels Enthebung noch als Geschäftsführer der Gesellschaft m. b. H. gilt, reicht hiefür nicht aus. Fest steht, daß der Erstbeklagte im Sinne des Generalversammlungsbeschlusses vom 13. November 1972 im maßgeblichen Zeitraum sich jeglicher Geschäftsführertätigkeit enthielt und eine solche lediglich von der Zweitbeklagten entfaltet wurde. Daß aber der Erstbeklagte an der der Zweitbeklagten zur Last gelegten Nichtabführung der Sozialversicherungsbeiträge vorsätzlich mitgewirkt hätte, ist nicht hervorgekommen. Die von der Revision erstmals aufgeworfene Frage, ob den Bestimmungen des Paragraph 35, ASVG entsprochen wurde, ist für die Beurteilung der Haftung des Erstbeklagten nach Paragraph 114, ASVG ohne Belang. Die Vorinstanzen haben somit die gegen den Erstbeklagten gerichtete Klage mit Recht abgewiesen, weshalb der Revision in diesem Umfang ein Erfolg zu versagen war.
Was die Zweitbeklagte anlangt, so ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes im folgenden Umfang zu billigen:
Nach § 114 ASVG macht sich ein Dienstgeber strafbar, wenn er Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. In subjektiver Hinsicht muß dem Täter in Ansehung beider Tatbestandselemente Vorsatz zur Last liegen. Einbehalten werden nicht nur jene Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen, die bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitrag bei der Auszahlung (Auszahlung der sogenannten Nettolöhne). Einbehalten werden aber andererseits nicht schon die Dienstnehmeranteile der fälligen Löhne, sondern nur die Dienstnehmeranteile der tatsächlich ausbezahlten Löhne. Soweit nach den getroffenen Feststellungen ab Dezember 1973 die Löhne an die Dienstnehmer der Gesellschaft nicht mehr voll, sondern nur mehr teilweise zur Auszahlung gelangten, kommt ein Einbehalten der Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen nur in Ansehung der tatsächlich ausbezahlten Summen in Betracht. Die Höhe dieser tatsächlich ausbezahlten Löhne und Gehälter hat das Erstgericht nicht festgestellt.Nach Paragraph 114, ASVG macht sich ein Dienstgeber strafbar, wenn er Beiträge eines Dienstnehmers zur Sozialversicherung einbehalten und dem berechtigten Versicherungsträger vorenthalten hat. In subjektiver Hinsicht muß dem Täter in Ansehung beider Tatbestandselemente Vorsatz zur Last liegen. Einbehalten werden nicht nur jene Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen, die bei der Lohn- oder Gehaltsauszahlung an den Dienstnehmer beim Dienstgeber bar verbleiben. Es genügt auch die rechnungsmäßige Kürzung der Löhne und Gehälter um den vom Dienstnehmer zu tragenden Sozialversicherungsbeitrag bei der Auszahlung (Auszahlung der sogenannten Nettolöhne). Einbehalten werden aber andererseits nicht schon die Dienstnehmeranteile der fälligen Löhne, sondern nur die Dienstnehmeranteile der tatsächlich ausbezahlten Löhne. Soweit nach den getroffenen Feststellungen ab Dezember 1973 die Löhne an die Dienstnehmer der Gesellschaft nicht mehr voll, sondern nur mehr teilweise zur Auszahlung gelangten, kommt ein Einbehalten der Dienstnehmeranteile an Sozialversicherungsbeiträgen nur in Ansehung der tatsächlich ausbezahlten Summen in Betracht. Die Höhe dieser tatsächlich ausbezahlten Löhne und Gehälter hat das Erstgericht nicht festgestellt.
Für den Begriff des Vorenthaltens ist die Absicht des Täters nicht erforderlich, die einbehaltenen Dienstnehmeranteile überhaupt nie an den berechtigten Sozialversicherungsträger abzuführen. Ein Vorenthalten ist vielmehr schon dann anzunehmen, wenn der Dienstgeber die einbehaltenen Dienstnehmeranteile nicht an den Sozialversicherungsträger zahlt, obwohl er über die Mittel hiezu verfügt, diese aber bewußt zu anderen Zwecken verwendet, mag es sich dabei auch um bevorrechtete Forderungen handeln. Daß im Zeitpunkt der Lohnauszahlung (Auszahlung der Nettolöhne) die Mittel zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge fehlen, hebt für sich allein die strafrechtliche Verantwortlichkeit noch nicht auf. Der Dienstgeber, der die Nettolöhne auszahlt und mit berechtigtem Grund künftige Eingänge erwartet, muß diese im Fall ihres tatsächlichen Einlangens zur Zahlung der Beitragsverbindlichkeiten verwenden, um straffrei zu bleiben.
Den dargelegten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist ebenso beizupflichten wie seiner Auffassung, daß der von der Zweitbeklagten strafrechtlich zu vertretende Zeitraum mit dem Zeitpunkt endet, in dem der Ausgleichsverwalter gemäß § 8 AO die gesamte Gebarung an sich gezogen hatte. Hingegen kann der Ansicht des Berufungsgerichtes dahin nicht gefolgt werden, daß die Zweitbeklagte berechtigt gewesen wäre, ungeachtet der zwischenzeitig eingetretenen Pflicht, die einbehaltenen Dienstnehmeranteile an die Sozialversicherung abzuführen, Eingänge für andere Zwecke, mögen sie auch der Aufrechterhaltung des Unternehmens und der Beschäftigungsverhältnisse gedient haben, in der Hoffnung zu verwenden, später ausreichende Mittel zur Zahlung der einbehaltenen Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger zu erlangen. Diese Auffassung widerspricht dem durch § 114 ASVG dem Sozialversicherungsträgerzugedachten Schutz vor Versuchen der Unternehmer, bei finanziellen Schwierigkeiten die Sozialversicherungsbeiträge auf ungewisse Zeiten schuldig zu bleiben (vgl. Rittler II, 176). Die Ansicht des Berufungsgerichtes widerspricht aber auch der von diesem selbst herangezogenen Rechtsprechung des OGH, wonach der Dienstgeber, der in der gegrundeten Hoffnung auf späteres Einlangen von Zahlungsmitteln Dienstnehmeranteile einbehalten hat, nur dann straflos bleibt, wenn er diese Zahlungsmittel in der Folge tatsächlich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet (EvBl. 1966, 484 u. a.), daß ihm aber das Vergehen des § 1 14 ASVG zur Last fällt, wenn er damit andere, wenngleich bevorrechtete Forderungen zahlt (EvBl. 1957/264; EvBl. 1961/83 u. a.). Andererseits kann aber der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, daß die Zweitbeklagte vorsätzliches Vorenthalten im Sinne des § 114 ASVG schon deshalb zu vertreten hat, weil sie Nettolöhne auszahlte. Die Revisionswerberin übersieht offenbar, daß der Zeitpunkt des Einbehaltens der Dienstnehmeranteile und der Lohnzahlung nicht mit jenem Zeitpunkt zusammenfällt, an dem der Dienstgeber die einbehaltenen Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger abzuführen hat. Würde die Zweitbeklagte im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen verfügen und hätte sie bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten, dann wäre ihr allerdings das Vergehen nach § 114 ASVG anzulasten, weil sie sich bewußt außerstande gesetzt hätte, die einbehaltenen Beiträge abzuführen (vgl. hiezu JBl. 1957, 298). Hätte sie hingegen im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen mit Grund Eingänge erwarten dürfen, die sie instand setzten, die einbehaltenen Beträge an den Sozialversicherungsträger rechtzeitig abzuführen, dann wäre ihr das Vergehen nach § 114 ASVG nur insoweit anzulasten, als sie später einlangende Zahlungsmittel nicht zur Erfüllung ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger verwendet hätte. Daß der Dienstgeber weder berechtigt noch verpflichtet ist, von einem Arbeitslohn, von dem er den Dienstnehmeranteil schon einbehalten hat, nochmals Beitragsteile abzuziehen, hat der OGH mit ausführlicher Begründung wiederholt ausgesprochen (SSt 28/35; EvBl. 1957/264 - sowie verkürzt unter Bezugnahme hierauf EvBl. 1964/129).Den dargelegten Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist ebenso beizupflichten wie seiner Auffassung, daß der von der Zweitbeklagten strafrechtlich zu vertretende Zeitraum mit dem Zeitpunkt endet, in dem der Ausgleichsverwalter gemäß Paragraph 8, AO die gesamte Gebarung an sich gezogen hatte. Hingegen kann der Ansicht des Berufungsgerichtes dahin nicht gefolgt werden, daß die Zweitbeklagte berechtigt gewesen wäre, ungeachtet der zwischenzeitig eingetretenen Pflicht, die einbehaltenen Dienstnehmeranteile an die Sozialversicherung abzuführen, Eingänge für andere Zwecke, mögen sie auch der Aufrechterhaltung des Unternehmens und der Beschäftigungsverhältnisse gedient haben, in der Hoffnung zu verwenden, später ausreichende Mittel zur Zahlung der einbehaltenen Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger zu erlangen. Diese Auffassung widerspricht dem durch Paragraph 114, ASVG dem Sozialversicherungsträgerzugedachten Schutz vor Versuchen der Unternehmer, bei finanziellen Schwierigkeiten die Sozialversicherungsbeiträge auf ungewisse Zeiten schuldig zu bleiben vergleiche Rittler römisch zwei, 176). Die Ansicht des Berufungsgerichtes widerspricht aber auch der von diesem selbst herangezogenen Rechtsprechung des OGH, wonach der Dienstgeber, der in der gegrundeten Hoffnung auf späteres Einlangen von Zahlungsmitteln Dienstnehmeranteile einbehalten hat, nur dann straflos bleibt, wenn er diese Zahlungsmittel in der Folge tatsächlich zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge verwendet (EvBl. 1966, 484 u. a.), daß ihm aber das Vergehen des Paragraph eins, 14 ASVG zur Last fällt, wenn er damit andere, wenngleich bevorrechtete Forderungen zahlt (EvBl. 1957/264; EvBl. 1961/83 u. a.). Andererseits kann aber der Auffassung der Revision nicht gefolgt werden, daß die Zweitbeklagte vorsätzliches Vorenthalten im Sinne des Paragraph 114, ASVG schon deshalb zu vertreten hat, weil sie Nettolöhne auszahlte. Die Revisionswerberin übersieht offenbar, daß der Zeitpunkt des Einbehaltens der Dienstnehmeranteile und der Lohnzahlung nicht mit jenem Zeitpunkt zusammenfällt, an dem der Dienstgeber die einbehaltenen Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger abzuführen hat. Würde die Zweitbeklagte im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen verfügen und hätte sie bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten, dann wäre ihr allerdings das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG anzulasten, weil sie sich bewußt außerstande gesetzt hätte, die einbehaltenen Beiträge abzuführen vergleiche hiezu JBl. 1957, 298). Hätte sie hingegen im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen mit Grund Eingänge erwarten dürfen, die sie instand setzten, die einbehaltenen Beträge an den Sozialversicherungsträger rechtzeitig abzuführen, dann wäre ihr das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG nur insoweit anzulasten, als sie später einlangende Zahlungsmittel nicht zur Erfüllung ihrer Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger verwendet hätte. Daß der Dienstgeber weder berechtigt noch verpflichtet ist, von einem Arbeitslohn, von dem er den Dienstnehmeranteil schon einbehalten hat, nochmals Beitragsteile abzuziehen, hat der OGH mit ausführlicher Begründung wiederholt ausgesprochen (SSt 28/35; EvBl. 1957/264 - sowie verkürzt unter Bezugnahme hierauf EvBl. 1964/129).
Die Festellungen des Erstgerichtes reichen zur abschließenden Beurteilung, ob und mit welchem Betrag der Zweitbeklagten das Vergehen nach § 114 ASVG zur Last fällt, nicht aus. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht - ausgehend von der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung - getrennt für jede einzelne Veranlagungsperiode (Rittler II, 177) zu klären haben, welche Beträge in welcher Absicht die Zweitbeklagte als Dienstnehmeranteile einbehalten hat, ob und aus welchem Grund sie bis zum Zeitpunkt der Pflicht zur Abführung, dieser Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger mit diese deckenden Eingängen rechnete, welche Mittel seither einlangten und wie die Zweitbeklagte hierüber verfügte, warum und unter welchen Umständen die Abführung der einbehaltenen Beträge im Zeitpunkt der Zahlungspflicht unterblieb, ob und warum die Zweitbeklagte in Kenntnis der Nichtabführung der Dienstnehmeranteile für eine vorangegangene Veranlagungsperiode in der nächstfolgenden Veranlagungsperiode weiterhin Dienstnehmerbeiträge einbehielt. Erst dann wird sich beurteilen lassen, ob und inwieweit die Zweitbeklagte für die Beitragsforderung der Klägerin persönlich haftet.Die Festellungen des Erstgerichtes reichen zur abschließenden Beurteilung, ob und mit welchem Betrag der Zweitbeklagten das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG zur Last fällt, nicht aus. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht - ausgehend von der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung - getrennt für jede einzelne Veranlagungsperiode (Rittler römisch zwei, 177) zu klären haben, welche Beträge in welcher Absicht die Zweitbeklagte als Dienstnehmeranteile einbehalten hat, ob und aus welchem Grund sie bis zum Zeitpunkt der Pflicht zur Abführung, dieser Dienstnehmeranteile an den Sozialversicherungsträger mit diese deckenden Eingängen rechnete, welche Mittel seither einlangten und wie die Zweitbeklagte hierüber verfügte, warum und unter welchen Umständen die Abführung der einbehaltenen Beträge im Zeitpunkt der Zahlungspflicht unterblieb, ob und warum die Zweitbeklagte in Kenntnis der Nichtabführung der Dienstnehmeranteile für eine vorangegangene Veranlagungsperiode in der nächstfolgenden Veranlagungsperiode weiterhin Dienstnehmerbeiträge einbehielt. Erst dann wird sich beurteilen lassen, ob und inwieweit die Zweitbeklagte für die Beitragsforderung der Klägerin persönlich haftet.
Der Revision war daher in Ansehung der Zweitbeklagten Folge zu geben und die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.