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Rechtssatz RS0084557×

Rechtssatz RS0084557

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084557

Geschäftszahl

8Ob46/77; 2Ob21/78; 13Os66/79; 8Ob3/81; 13Os47/82; 2Ob127/83

Entscheidungsdatum

28.06.1983

Rechtssatz

Verfügt der Unternehmer im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen und hat er bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten, ist ihm das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG anzulasten. Hat er jedoch im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen mit Grund Eingänge erwarten dürfen, die ihn instandsetzen, die einbehaltenen Beträge an den Sozialversicherungsträger rechtzeitig abzuführen, ist ihm das Vergehen nach Paragraph 114, ASVG nur insoweit anzulasten, als er später einlangende Zahlungsmittel nicht zur Erfüllung seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialversicherungsträger verwendet hätte.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 46/77
    Entscheidungstext OGH 25.05.1977 8 Ob 46/77
    Veröff: SZ 50/75
  • 2 Ob 21/78
    Entscheidungstext OGH 03.03.1978 2 Ob 21/78
    Veröff: SZ 51/24
  • 13 Os 66/79
    Entscheidungstext OGH 22.11.1979 13 Os 66/79
    Gegenteilig; nur: Verfügt der Unternehmer im Zeitpunkt des Einbehaltens von Dienstnehmeranteilen nur über die Mittel zur Auszahlung von Nettolöhnen und hat er bis zum nachfolgenden Zeitpunkt der zu tätigenden Zahlung dieser einbehaltenen Anteile an den Sozialversicherungsträger keinerlei Eingänge mehr zu erwarten, ist ihm das Vergehen nach § 114 ASVG anzulasten. (T1) Beisatz: Sind nur mehr die Mittel für Nettolöhne vorhanden, kein § 114 ASVG. (T2)
  • 8 Ob 3/81
    Entscheidungstext OGH 15.06.1981 8 Ob 3/81
    Vgl; nur T1; Veröff: GesRZ 1981,232
  • 13 Os 47/82
    Entscheidungstext OGH 17.06.1982 13 Os 47/82
    Vgl; Beisatz: Verwirklichung des § 114 ASVG möglich, solange die Zahlungen (anderer Verbindlichkeiten als der Nettolöhne) nicht zur Gänze eingestellt sind. (T3)
  • 2 Ob 127/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 127/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0084557

Im RIS seit

25.05.1977

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Dokumentnummer

JJR_19770525_OGH0002_0080OB00046_7700000_004