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Rechtssatz RS0084606

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0084606

Geschäftszahl

10ObS88/95; 10ObS100/09t

Entscheidungsdatum

11.08.2009

Rechtssatz

Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Schulzeit oder Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Schulzeit oder Hochschulzeit nachfolgt. Hier:

Die Klägerin betrieb sowohl am Stichtag als auch bei Schluss der Verhandlung weiterhin ihr Hochschulstudium.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 88/95
    Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 88/95
  • 10 ObS 100/09t
    Entscheidungstext OGH 11.08.2009 10 ObS 100/09t
    nur: Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Hochschulzeit nachfolgt. (T1); Beisatz: Der anrechenbare Zeitraum von höchstens 12 Semestern nimmt sowohl auf einen allfälligen Wechsel der Studienrichtung als auch auf ein zweites (nachfolgendes) Studium Bedacht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084606

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009

Dokumentnummer

JJR_19950509_OGH0002_010OBS00088_9500000_002