Rechtssatz RS0084606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084606
Entscheidungsdatum
11.08.2009
Rechtssatz
Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Schulzeit oder Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Schulzeit oder Hochschulzeit nachfolgt. Hier:
Die Klägerin betrieb sowohl am Stichtag als auch bei Schluss der Verhandlung weiterhin ihr Hochschulstudium.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 88/95
Entscheidungstext OGH 09.05.1995 10 ObS 88/95
- 10 ObS 100/09t
Entscheidungstext OGH 11.08.2009 10 ObS 100/09t
nur: Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Hochschulzeit nachfolgt. (T1); Beisatz: Der anrechenbare Zeitraum von höchstens 12 Semestern nimmt sowohl auf einen allfälligen Wechsel der Studienrichtung als auch auf ein zweites (nachfolgendes) Studium Bedacht. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084606
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2009
Dokumentnummer
JJR_19950509_OGH0002_010OBS00088_9500000_002