Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat, dass der Kläger in erster Instanz auch ein Deutsch-Studium behauptet hat, was im Sinne der Rechtssicherheit aufzugreifen ist. Die Revision ist im Sinne der beschlossenen Aufhebung auch berechtigt.
In seiner Revision stellt der Kläger folgende Punkte in den Vordergrund:
- Abgesehen davon, dass der Besuch der Lehrveranstaltung „Deutsche Unterstufe" offenbar für das Medizinstudium notwendig gewesen sei, was auch vom Berufungsgericht akzeptiert werde, fordere § 227 Abs 1 Z 1 ASVG („besucht wurde") für die Anrechnung einer Ersatzzeit nicht, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht bzw das Studium in der in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet worden sei.- Abgesehen davon, dass der Besuch der Lehrveranstaltung „Deutsche Unterstufe" offenbar für das Medizinstudium notwendig gewesen sei, was auch vom Berufungsgericht akzeptiert werde, fordere Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG („besucht wurde") für die Anrechnung einer Ersatzzeit nicht, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht bzw das Studium in der in der Studienordnung vorgesehenen Art beendet worden sei.
- Selbst wenn die Lehrveranstaltung „Deutsche Unterstufe" nicht Teil des Studienplans des Medizinstudiums gewesen sei, wäre davon auszugehen, dass der Kläger durch Inskription der Lehrveranstaltung „Deutsche Unterstufe" zunächst ein anderes Studium belegt und sodann im Sommersemester 1969 auf das Medizinstudium gewechselt sei.
- Insgesamt seien daher aus dem Inskriptionszeitraum Wintersemester 1968/69 und Sommersemester 1969 neun Monate als Ersatzzeiten im Sinne des § 227 Abs 1 Z 1 ASVG zu berücksichtigen, sodass zuzüglich der sich zeitlich deckenden Pflichtversicherungszeit im Ausmaß von drei Monaten die für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderliche Anzahl von zwölf Versicherungsmonaten erfüllt sei. Ausgehend von seiner dem entgegenstehenden Rechtsansicht habe es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen, sich mit der in der Berufung enthaltenen Verfahrens-, Beweis- und Rechtsrüge auseinanderzusetzen, was eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründe.- Insgesamt seien daher aus dem Inskriptionszeitraum Wintersemester 1968/69 und Sommersemester 1969 neun Monate als Ersatzzeiten im Sinne des Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG zu berücksichtigen, sodass zuzüglich der sich zeitlich deckenden Pflichtversicherungszeit im Ausmaß von drei Monaten die für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erforderliche Anzahl von zwölf Versicherungsmonaten erfüllt sei. Ausgehend von seiner dem entgegenstehenden Rechtsansicht habe es das Berufungsgericht zu Unrecht unterlassen, sich mit der in der Berufung enthaltenen Verfahrens-, Beweis- und Rechtsrüge auseinanderzusetzen, was eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens begründe.
Dazu wurde erwogen:
1. Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten nach § 227 Abs 1 Z 1 ASVG unter anderem Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres „eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde". Die Anrechnung von Ersatzzeiten ist auf höchstens zwölf Semester begrenzt, wobei jedes Studiensemester mit sechs Monaten gerechnet wird.1. Als Ersatzzeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1955 und vor dem 1. Jänner 2005 gelten nach Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG unter anderem Zeiten, in denen nach Vollendung des 15. Lebensjahres „eine inländische Hochschule bzw. Kunstakademie oder Kunsthochschule in dem für die betreffende Schul(Studien)art vorgeschriebenen normalen Ausbildungs(Studien)gang besucht wurde". Die Anrechnung von Ersatzzeiten ist auf höchstens zwölf Semester begrenzt, wobei jedes Studiensemester mit sechs Monaten gerechnet wird.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist nicht erforderlich, dass das vorgesehene Bildungsziel erreicht oder das Studium auf die in der Studienordnung vorgesehene Art beendet wurde; gefordert wird lediglich, dass während der Hochschulzeit keine Pflichtbeitragszeiten erworben wurden und eine sonstige Versicherungszeit der Hochschulzeit nachfolgt (10 ObS 88/95 = SSV-NF 9/49 = RIS-Justiz RS0084606). Der anrechenbare Zeitraum von höchstens 12 Semestern nimmt sowohl auf einen allfälligen Wechsel der Studienrichtung als auch auf ein zweites (nachfolgendes) Studium Bedacht (VwGH 92/08/0205).
2. In Bezug auf die Qualität des Studiums legt § 227 Abs 1 Z 1 ASVG drei Voraussetzungen fest:2. In Bezug auf die Qualität des Studiums legt Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG drei Voraussetzungen fest:
- die Hochschule muss tatsächlich „besucht" worden sein (wenn auch nicht im Sinne einer täglichen „physischen Anwesenheit": Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG [98. Erg-Lfg] § 227 Anm 3a [1111]),- die Hochschule muss tatsächlich „besucht" worden sein (wenn auch nicht im Sinne einer täglichen „physischen Anwesenheit": Teschner/Widlar/Pöltner, ASVG [98. Erg-Lfg] Paragraph 227, Anmerkung 3a [1111]),
- und zwar im „normalen" Studiengang,
- wie er für das betreffende Studium vorgeschrieben war.
Im Hinblick auf die Bezugnahme auf den vorgeschriebenen normalen Studiengang kann nur ein Studium als ordentlicher Hörer (§ 6 AHStG, BGBl 1966/177) zu einer Ersatzzeitenanrechnung führen. Die Zeit, in der die deutsche Sprache in einem für das Studium genügenden Ausmaß erlernt wird, zählt nicht zum ordentlichen Studium (§ 7 Abs 8 AHStG).Im Hinblick auf die Bezugnahme auf den vorgeschriebenen normalen Studiengang kann nur ein Studium als ordentlicher Hörer (Paragraph 6, AHStG, BGBl 1966/177) zu einer Ersatzzeitenanrechnung führen. Die Zeit, in der die deutsche Sprache in einem für das Studium genügenden Ausmaß erlernt wird, zählt nicht zum ordentlichen Studium (Paragraph 7, Absatz 8, AHStG).
3. Das Berufungsgericht hat seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt, dass der Kläger im Wintersemester 1968/69 keine Lehrveranstaltung besucht hat, die zu dem für das Medizinstudium vorgeschriebenen normalen Studiengang gehört. Dabei wurde aber außer Acht gelassen, dass der Kläger möglicherweise vor dem Medizinstudium ein anderes Studium begonnen hat. Die beklagte Partei weist in ihrer Klagebeantwortung (nicht näher determiniert) darauf hin, dass sich der Kläger auf ein Deutsch-Studium (Germanistik?) beruft.
Es wurde bereits ausgeführt, dass ein Studienabbruch oder Studienwechsel die Möglichkeit der Anrechnung einer Ersatzzeit nicht verhindert. Da dem Studienplan für das Studium der Medizin keine allein ausschlaggebende Bedeutung zukommt, sondern auch ein anderes Studium als Anrechnungsgrundlage in Betracht kommt, kann der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die im Wintersemester 1968/69 besuchte Lehrveranstaltung nicht dem Studienplan entsprochen habe, für sich allein nicht dazu führen, dass dem Kläger die Anrechnung versagt wird.
4. Ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht hat das Berufungsgericht die in der Berufung des Klägers enthaltene Mängel- und Tatsachenrüge nicht erledigt, was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen ist.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.