Rechtssatz RS0125164
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125164
Geschäftszahl
10ObS100/09t
Entscheidungsdatum
11.08.2009
Rechtssatz
In Bezug auf die Qualität des Studiums legt § 227 Abs 1 Z 1 ASVG drei Voraussetzungen fest: die Hochschule muss tatsächlich „besucht" worden sein (wenn auch nicht im Sinne einer täglichen „physischen Anwesenheit"), und zwar im „normalen" Studiengang, wie er für das betreffende Studium vorgeschrieben war. Im Hinblick auf die Bezugnahme auf den vorgeschriebenen normalen Studiengang kann nur ein Studium als ordentlicher Hörer (§ 6 AHStG, BGBl 1966/177) zu einer Ersatzzeitenanrechnung führen.In Bezug auf die Qualität des Studiums legt Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG drei Voraussetzungen fest: die Hochschule muss tatsächlich „besucht" worden sein (wenn auch nicht im Sinne einer täglichen „physischen Anwesenheit"), und zwar im „normalen" Studiengang, wie er für das betreffende Studium vorgeschrieben war. Im Hinblick auf die Bezugnahme auf den vorgeschriebenen normalen Studiengang kann nur ein Studium als ordentlicher Hörer (Paragraph 6, AHStG, BGBl 1966/177) zu einer Ersatzzeitenanrechnung führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125164
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2009
Dokumentnummer
JJR_20090811_OGH0002_010OBS00100_09T0000_001