Rechtssatz RS0084694
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084694
Entscheidungsdatum
14.10.2008
Rechtssatz
Nur wenn die Hauptware und die Nebenware (Hauptleistung und die Nebenleistung) zur Verschleierung einer Zugabe zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt werden, greift nach § 1 Abs 2 ZugG das Zugabenverbot ein.Nur wenn die Hauptware und die Nebenware (Hauptleistung und die Nebenleistung) zur Verschleierung einer Zugabe zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt werden, greift nach Paragraph eins, Absatz 2, ZugG das Zugabenverbot ein.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 6/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 6/92
Veröff: ÖBl 1992,56 = MR 1992,169 (Korn)
- 4 Ob 158/08a
Entscheidungstext OGH 14.10.2008 4 Ob 158/08a
Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen § 9a Abs 1 UWG liegt auch dann vor, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0084694
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0040OB00006_9200000_004