Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen (ua) auch eine Antwort darauf erfordern, ob der von der Klägerin beanstandete Zugabenverstoß überhaupt vorliegt.Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig, weil die von ihr aufgeworfenen Rechtsfragen (ua) auch eine Antwort darauf erfordern, ob der von der Klägerin beanstandete Zugabenverstoß überhaupt vorliegt.
Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Soweit das auf ein Verbot des Verkaufenlassens einer Zeitschrift, mit der oder in der eine Gratisgabe, insbesondere ein T-Shirt, angeboten wird, gerichtete Begehren abgewiesen wurde, ist der Zweit- und der Drittbeklagten darin beizupflichten, daß in diesem Umfang die Entscheidung schon deshalb nicht mehr von der Lösung der geltend gemachten erheblichen Rechtsfragen abhängt, weil die Beklagten ein T-Shirt als Zugabe der Zeitschrift "R*****" zwar gewährt haben mögen, eine solche Gratisgabe von ihnen aber keinesfalls auch angeboten wurde. "Anbieten" im Sinne des § 1 ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 127;Soweit das auf ein Verbot des Verkaufenlassens einer Zeitschrift, mit der oder in der eine Gratisgabe, insbesondere ein T-Shirt, angeboten wird, gerichtete Begehren abgewiesen wurde, ist der Zweit- und der Drittbeklagten darin beizupflichten, daß in diesem Umfang die Entscheidung schon deshalb nicht mehr von der Lösung der geltend gemachten erheblichen Rechtsfragen abhängt, weil die Beklagten ein T-Shirt als Zugabe der Zeitschrift "R*****" zwar gewährt haben mögen, eine solche Gratisgabe von ihnen aber keinesfalls auch angeboten wurde. "Anbieten" im Sinne des Paragraph eins, ZugG ist nämlich - im Gegensatz zum "Ankündigen" - das Inaussichtstellen der Zugabe gegenüber individuell bestimmten Personen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 127;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1374 Rz 29 und 30 zu § 1 dZugV; SZ 48/49; ÖBl 1991, 113 und 120); daß dies hier geschehen wäre, ist aber weder behauptet noch festgestellt worden. Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens war daher - soweit es um das Anbieten einer Zugabe geht - bereits aus diesem Grund zu bestätigen.Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 1374 Rz 29 und 30 zu Paragraph eins, dZugV; SZ 48/49; ÖBl 1991, 113 und 120); daß dies hier geschehen wäre, ist aber weder behauptet noch festgestellt worden. Die Abweisung des Unterlassungsbegehrens war daher - soweit es um das Anbieten einer Zugabe geht - bereits aus diesem Grund zu bestätigen.
Im übrigen führt aber die materielle Prüfung des noch verbleibenden, auf Untersagung des Gewährens einer Zugabe gerichteten Begehrens der Klägerin zu folgendem Ergebnis:
"Zugabe" im Sinne des § 1 Abs 1 ZugG ist ein zusätzlich gewährter Vorteil, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung, also "unentgeltlich", angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern; er muß mit der Hauptware oder -leistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Kaufentschluß zu beeinflussen, also ein Werbe- oder Lockmittel sein (Hohenecker-Friedl aaO 121; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 65; Feil-Holeschofsky, ZugG 13 Rz 14 zu § 1; Baumbach-Hefermehl aaO 1360 Rz 1 zu § 1 dZugV; SZ 57/15; ÖBl 1985, 108; ÖBl 1990, 168 und 261; ÖBl 1991, 120; MR 1991, 164 uva). Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß demnach ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren- oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 101 Rz 26 zu § 1 dZugV; ÖBl 1989, 112; ÖBl 1990, 168; ÖBl 1991, 120; MR 1991, 164 ua). Dieser notwendige Zusammenhang muß zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; die dem Ziel und dem Zweck des Zugabenverbotes zuwiderlaufenden werblichen Wirkungen müssen also spätestens beim Vertragsabschluß (Kaufentschluß) wirksam geworden sein (Hoth-Gloy aaO 112 f Rz 34; vgl Baumbach-Hefermehl aaO 1904 Rz 10 zu § 1 dZugV; ÖBl 1989, 112; ÖBl 1991, 120 ua)."Zugabe" im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, ZugG ist ein zusätzlich gewährter Vorteil, der neben einer (Haupt-)Ware oder (Haupt-)Leistung ohne besondere Berechnung, also "unentgeltlich", angekündigt, angeboten oder gewährt wird, um den Absatz der Hauptware oder die Verwertung der Hauptleistung zu fördern; er muß mit der Hauptware oder -leistung in einem solchen Zusammenhang stehen, daß er objektiv geeignet ist, den Kunden in seinem Kaufentschluß zu beeinflussen, also ein Werbe- oder Lockmittel sein (Hohenecker-Friedl aaO 121; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 65; Feil-Holeschofsky, ZugG 13 Rz 14 zu Paragraph eins,; Baumbach-Hefermehl aaO 1360 Rz 1 zu Paragraph eins, dZugV; SZ 57/15; ÖBl 1985, 108; ÖBl 1990, 168 und 261; ÖBl 1991, 120; MR 1991, 164 uva). Zwischen der Hauptleistung und der unentgeltlichen Zusatzleistung muß demnach ein "innerer Zweckzusammenhang" bestehen; es müssen diejenigen Waren- oder Leistungsumsätze gefördert werden, neben denen oder zu denen die Zuwendung gemacht wird (Hoth-Gloy, Zugabe und Rabatt 101 Rz 26 zu Paragraph eins, dZugV; ÖBl 1989, 112; ÖBl 1990, 168; ÖBl 1991, 120; MR 1991, 164 ua). Dieser notwendige Zusammenhang muß zur Zeit des Kaufentschlusses gegeben sein; die dem Ziel und dem Zweck des Zugabenverbotes zuwiderlaufenden werblichen Wirkungen müssen also spätestens beim Vertragsabschluß (Kaufentschluß) wirksam geworden sein (Hoth-Gloy aaO 112 f Rz 34; vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 1904 Rz 10 zu Paragraph eins, dZugV; ÖBl 1989, 112; ÖBl 1991, 120 ua).
Ob eine Zuwendung vom Abschluß eines zeitlich vorausgehenden, gleichzeitigen oder nachfolgenden Hauptgeschäftes abhängt - also Zugabencharakter hat -, richtet sich ebenso wie die Frage, ob die zusätzliche Nebenware (-leistung) ohne besondere Berechnung angeboten, angekündigt oder gewährt wird, nicht nach dem, was der Werbende bezweckt; vielmehr kommt es darauf an, ob für die beteiligten Verkehrskreise der Eindruck der Abhängigkeit der Zuwendung vom Warenbezug sowie der Eindruck ihrer
Unentgeltlichkeit geweckt wird, mit anderen Worten: Ob sich der angesprochene Durchschnittsinteressent bei auch nur flüchtiger Wahrnehmung dieses Zusammenhanges bewußt wird und den Eindruck gewinnt, die Zugabe werde ohne besondere Berechnung (also unentgeltlich) angeboten (Feil-Holeschofsky aaO Rz 13 und 15; Baumbach-Hefermehl aaO 1364 Rz 8 und 1367 Rz 12 zu § 1 dZugV; ÖBl 1979, 107; MR 1991, 164 ua). Dabei gilt auch hier der Grundsatz, daß im Fall eines mehrdeutigen Verhaltens der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich geltend lassen muß (ÖBl 1982, 135 mwN).Unentgeltlichkeit geweckt wird, mit anderen Worten: Ob sich der angesprochene Durchschnittsinteressent bei auch nur flüchtiger Wahrnehmung dieses Zusammenhanges bewußt wird und den Eindruck gewinnt, die Zugabe werde ohne besondere Berechnung (also unentgeltlich) angeboten (Feil-Holeschofsky aaO Rz 13 und 15; Baumbach-Hefermehl aaO 1364 Rz 8 und 1367 Rz 12 zu Paragraph eins, dZugV; ÖBl 1979, 107; MR 1991, 164 ua). Dabei gilt auch hier der Grundsatz, daß im Fall eines mehrdeutigen Verhaltens der Werbende die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich geltend lassen muß (ÖBl 1982, 135 mwN).
Wird die Zuwendung - wie hier - beim Geschäftsabschluß dadurch gewährt, daß ein Mitgehartikel der Ware beigepackt ist, kommt das für den Zugabencharakter wesentliche akzessorische Moment schon durch den unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Ausdruck, konnte doch der Kunde das beigepackte T-Shirt nicht ohne den Abschluß eines Kaufvertrages über das Juni-Heft der Zeitschrift der Erstbeklagten erhalten (Baumbach-Hefermehl aaO 1365 Rz 9 zu § 1 dZugV).Wird die Zuwendung - wie hier - beim Geschäftsabschluß dadurch gewährt, daß ein Mitgehartikel der Ware beigepackt ist, kommt das für den Zugabencharakter wesentliche akzessorische Moment schon durch den unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zum Ausdruck, konnte doch der Kunde das beigepackte T-Shirt nicht ohne den Abschluß eines Kaufvertrages über das Juni-Heft der Zeitschrift der Erstbeklagten erhalten (Baumbach-Hefermehl aaO 1365 Rz 9 zu Paragraph eins, dZugV).
Ob ein bestimmtes Angebot eine Wareneinheit, mehrere Hauptwaren oder aber eine Haupt- und eine Nebenware zum Gegenstand hat, hängt nicht so sehr von einer bestimmten Wertrelation der verbundenen Waren oder Leistungen ab, sondern vor allem von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, aber auch davon, wie der Werbende selbst seine Warenkombination auf den Markt bringt (Baumbach-Hefermehl aaO 1361 f Rz 3 f; 1384 Rz 53 zu § 1 dZugV; ÖBl 1985, 108; ÖBl 1987, 103).Ob ein bestimmtes Angebot eine Wareneinheit, mehrere Hauptwaren oder aber eine Haupt- und eine Nebenware zum Gegenstand hat, hängt nicht so sehr von einer bestimmten Wertrelation der verbundenen Waren oder Leistungen ab, sondern vor allem von der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, aber auch davon, wie der Werbende selbst seine Warenkombination auf den Markt bringt (Baumbach-Hefermehl aaO 1361 f Rz 3 f; 1384 Rz 53 zu Paragraph eins, dZugV; ÖBl 1985, 108; ÖBl 1987, 103).
Gemäß § 1 Abs 2 ZugG gilt das Verbot des Abs 1 auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. Daraus darf aber nicht der Schluß gezogen werden, daß Koppelungsgeschäfte generell verboten wären;Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, ZugG gilt das Verbot des Absatz eins, auch dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Zugabe durch Gesamtpreise für Waren oder Leistungen, durch Scheinpreise für eine Zugabe oder auf andere Art verschleiert wird. Daraus darf aber nicht der Schluß gezogen werden, daß Koppelungsgeschäfte generell verboten wären;
sie werden vom ZugG vielmehr nur dann erfaßt, wenn sie der Verschleierung der Zugaben dienen (Feil-Holeschofsky aaO Rz 29;
Baumbach-Hefermehl aaO 1362 Rz 3 b zu § 1 dZugV; ÖBl 1985, 108). Auch wenn daher für die zusammen angebotene Haupt- und Nebenware (-leistung) ein Gesamtpreis angesetzt ist, liegt keine Zugabe vor, wenn der Kunde aus dem Angebot klar ersehen kann, daß er die gekoppelten Waren (Leistungen) zu bezahlen hat, ihm also auch die Nebenware (-leistung) in Rechnung gestellt wurde. Nur wenn die Haupt- und die Nebenware (-leistung) zur Verschleierung einer Zugabe zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt werden, greift nach § 1 Abs 2 ZugG das Zugabenverbot ein (Baumbach-Hefermehl aaO 1368 Rz 14 zu § 1 dZugV). Das Zugabenverbot des § 1 Abs 1 ZugG gilt aber auch dann, wenn der Werbende durch einen besonderen Hinweis beim Kunden den Eindruck erweckt, ihm werde trotz eines Gesamtpreises eine nicht besonders berechnete Nebenware gewährt (Baumbach-Hefermehl aaO 1385 Rz 55 zu § 1 dZugV; ÖBl 1985, 108). Dasgleiche muß auch dann gelten, wenn der Kunde von vornherein gar nicht erkennt, daß ein Gesamtpreis für zwei gekoppelte Waren oder Leistungen vorliegt, und er daher den verlangten Preis als solchen (nur) für die Hauptware (-leistung) ansehen kann oder muß. Gerade das trifft aber hier entgegen der Meinung der Erstbeklagten zu:Baumbach-Hefermehl aaO 1362 Rz 3 b zu Paragraph eins, dZugV; ÖBl 1985, 108). Auch wenn daher für die zusammen angebotene Haupt- und Nebenware (-leistung) ein Gesamtpreis angesetzt ist, liegt keine Zugabe vor, wenn der Kunde aus dem Angebot klar ersehen kann, daß er die gekoppelten Waren (Leistungen) zu bezahlen hat, ihm also auch die Nebenware (-leistung) in Rechnung gestellt wurde. Nur wenn die Haupt- und die Nebenware (-leistung) zur Verschleierung einer Zugabe zu einem Gesamtpreis angeboten, angekündigt oder gewährt werden, greift nach Paragraph eins, Absatz 2, ZugG das Zugabenverbot ein (Baumbach-Hefermehl aaO 1368 Rz 14 zu Paragraph eins, dZugV). Das Zugabenverbot des Paragraph eins, Absatz eins, ZugG gilt aber auch dann, wenn der Werbende durch einen besonderen Hinweis beim Kunden den Eindruck erweckt, ihm werde trotz eines Gesamtpreises eine nicht besonders berechnete Nebenware gewährt (Baumbach-Hefermehl aaO 1385 Rz 55 zu Paragraph eins, dZugV; ÖBl 1985, 108). Dasgleiche muß auch dann gelten, wenn der Kunde von vornherein gar nicht erkennt, daß ein Gesamtpreis für zwei gekoppelte Waren oder Leistungen vorliegt, und er daher den verlangten Preis als solchen (nur) für die Hauptware (-leistung) ansehen kann oder muß. Gerade das trifft aber hier entgegen der Meinung der Erstbeklagten zu:
Die Erstbeklagte hatte den Preis für die Juni-Ausgabe 1989 ihrer Zeitschrift auf der Titelseite mit 45 S angegeben. Alle Interessenten, die den bisherigen Preis des "R*****" in der Höhe von 25 S nicht kannten, mußten daher von einem Preis des Heftes von 45 S ausgehen. Aber auch Stammlesern der Zeitschrift der Erstbeklagten war keineswegs klar erkennbar, daß hier ein Gesamtpreis für das Heft und das beigepackte T-Shirt vorlag, konnten sie doch ohne weiteres auch der Meinung sein, daß eine Preiserhöhung stattgefunden habe, die ihnen durch den Mitgehartikel allenfalls "versüßt" werden sollte. Damit war aber die Preisangabe auf der Titelseite des Heftes auch für jene Interessenten mehrdeutig, die den bisherigen Preis der Zeitschrift kannten; die Erstbeklagte muß daher die für sie ungünstigste Auslegung auch in diesem Belang gegen sich gelten lassen. Da das Heft und das T-Shirt in einer durchsichtigen Plastikhülle verschweißt waren, konnte jeder Interessent sofort erkennen, daß er mit dem Kauf der Zeitschrift um 45 S - ohne besondere Berechnung - zusätzlich auch das T-Shirt erhielt. Das beigepackte T-Shirt war daher ein Lockmittel, das geeignet war, die solcherart umworbenen Interessenten in ihrem Entschluß zum Erwerb der Hauptware - also der Zeitschrift - zu beeinflussen, wurde ihnen doch zum Preis des Heftes auch noch ein völlig andersartiger Gegenstand - nämlich ein Kleidungsstück - von nicht unbeträchtlichem Gebrauchswert gewährt. Nach dem Kauf konnte man beim Durchblättern der Zeitschrift auf Seite 6 weiters erfahren, daß das T-Shirt ein "gemeinsames Geschenk von 'R*****' und von Foto N*****" war, sich also das Zeitungsunternehmen an der auf der Titelseite angekündigten Werbemaßnahme von Foto N***** beteiligt hatte (ÖBl 1990, 115; 4 Ob 120/91). Soweit die Ankündigung in der rechten oberen Ecke der Titelseite vor dem Kauf der Zeitschrift oder bei diesem überhaupt beachtet wurde, konnte auch sie am Charakter des beigepackten T-Shirts als Zugabe zur Zeitschrift nichts ändern. Der Verkäufer der Hauptware braucht nicht auch Geber der Zugabe sein; vielmehr genügt es, wenn die beiden ein wirtschaftliches Interesse verbindet und die Förderung des Umsatzes des Verkäufers auch dem Absatzinteresse des Gebers dient (Feil-Holeschofsky aaO 28 Rz 39;
Baumbach-Hefermehl aaO 1375 Rz 34 zu § 1 dZugV; ÖBl 1974, 110; MR 1987, 22 ua).Baumbach-Hefermehl aaO 1375 Rz 34 zu Paragraph eins, dZugV; ÖBl 1974, 110; MR 1987, 22 ua).
Dadurch, daß den um 45 S ausgepreisten Juni-Nummern der Zeitschrift "R*****" ohne besondere Berechnung je ein T-Shirt beigegeben war, wurden daher entgegen dem Verbot des § 1 Abs 1 ZugG einem größeren Kreis von Personen unentgeltliche Zugaben gewährt. Damit ist aber für die Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen, weil sich die Beklagten mit Recht auf die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 1 lit b ZugG berufen:Dadurch, daß den um 45 S ausgepreisten Juni-Nummern der Zeitschrift "R*****" ohne besondere Berechnung je ein T-Shirt beigegeben war, wurden daher entgegen dem Verbot des Paragraph eins, Absatz eins, ZugG einem größeren Kreis von Personen unentgeltliche Zugaben gewährt. Damit ist aber für die Klägerin im Ergebnis nichts gewonnen, weil sich die Beklagten mit Recht auf die Ausnahmebestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ZugG berufen:
Reklamgegegenstände im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nach ständiger Rechtsprechung Gegenstände - in der Regel wie auch hier, Gebrauchsgegenstände -, die dadurch der Werbung dienen, daß man sie nicht verwenden kann, ohne daß die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt wird (ÖBl 1978, 158 mwN; ÖBl 1991, 108). Die Reklamebezeichnung muß so deutlich angebracht sein, daß sie auch bei flüchtigem Hinsehen auf den ersten Blick ins Auge fällt (Hohenecker-Friedl aaO 133; ÖBl 1971, 82; ÖBl 1991, 108); sie macht den Gegenstand zum Werbegegenstand und vermindert damit seinen Verkehrswert (Baumbach-Hefermehl aaO 1388 Rz 64 zu § 1 dZugV; ÖBl 1991, 108). Im vorliegenden Fall waren die Aufschriften auf der Vorderseite der T-Shirts ("Run to N*****" und "Swing with N*****") schon wegen ihrer Größe und Ausgestaltung (weiße Buchstaben in einem schwarzen Feld auf sonst weißem Untergrund bzw weiße Buchstaben auf schwarzem Untergrund) auch für einen flüchtigen Betrachter nicht zu übersehen. Daß es sich dabei nicht um das Signet der Hauptware "Zeitschrift" handelte, sondern um die Bezeichnung eines Fotohändlers, nimmt den T-Shirts nicht ihre Eigenschaft als Reklamegegenstände im Sinn des § 3 Abs 1 lit b ZugG; vielmehr muß nur eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung "des reklametreibenden Unternehmens" vorliegen, welches demnach auch ein anderes als das zugebende Unternehmen sein kann (Hohenecker-Friedl aaO; Schönherr in ÖJZ 1954, 221 FN 96; Baumbach-Hefermehl aaO). Dazu kommt noch, daß die hier zugegebenen T-Shirts nach den Angaben auf Seite 6 der Zeitschrift sogar ein "gemeinsames Geschenk" von "R*****" und "N*****" waren.Reklamgegegenstände im Sinne dieser Gesetzesstelle sind nach ständiger Rechtsprechung Gegenstände - in der Regel wie auch hier, Gebrauchsgegenstände -, die dadurch der Werbung dienen, daß man sie nicht verwenden kann, ohne daß die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt wird (ÖBl 1978, 158 mwN; ÖBl 1991, 108). Die Reklamebezeichnung muß so deutlich angebracht sein, daß sie auch bei flüchtigem Hinsehen auf den ersten Blick ins Auge fällt (Hohenecker-Friedl aaO 133; ÖBl 1971, 82; ÖBl 1991, 108); sie macht den Gegenstand zum Werbegegenstand und vermindert damit seinen Verkehrswert (Baumbach-Hefermehl aaO 1388 Rz 64 zu Paragraph eins, dZugV; ÖBl 1991, 108). Im vorliegenden Fall waren die Aufschriften auf der Vorderseite der T-Shirts ("Run to N*****" und "Swing with N*****") schon wegen ihrer Größe und Ausgestaltung (weiße Buchstaben in einem schwarzen Feld auf sonst weißem Untergrund bzw weiße Buchstaben auf schwarzem Untergrund) auch für einen flüchtigen Betrachter nicht zu übersehen. Daß es sich dabei nicht um das Signet der Hauptware "Zeitschrift" handelte, sondern um die Bezeichnung eines Fotohändlers, nimmt den T-Shirts nicht ihre Eigenschaft als Reklamegegenstände im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, ZugG; vielmehr muß nur eine auffallend sichtbare und dauerhafte Bezeichnung "des reklametreibenden Unternehmens" vorliegen, welches demnach auch ein anderes als das zugebende Unternehmen sein kann (Hohenecker-Friedl aaO; Schönherr in ÖJZ 1954, 221 FN 96; Baumbach-Hefermehl aaO). Dazu kommt noch, daß die hier zugegebenen T-Shirts nach den Angaben auf Seite 6 der Zeitschrift sogar ein "gemeinsames Geschenk" von "R*****" und "N*****" waren.
Da das Gewähren von Reklamegegenständen vom Verbot des § 1 ZugG ausgenommen ist, erweist sich der gegen sie erhobene Vorwurf eines solchen Zugabenverstoßes als nicht berechtigt. Der Revision konnte schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein, so daß nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob der Unterlassungsanspruch allenfalls auch schon verjährt wäre.Da das Gewähren von Reklamegegenständen vom Verbot des Paragraph eins, ZugG ausgenommen ist, erweist sich der gegen sie erhobene Vorwurf eines solchen Zugabenverstoßes als nicht berechtigt. Der Revision konnte schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein, so daß nicht mehr geprüft zu werden braucht, ob der Unterlassungsanspruch allenfalls auch schon verjährt wäre.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.