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Rechtssatz RS0083608×

Rechtssatz RS0083608

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083608

Geschäftszahl

4Ob313/71; 4Ob349/78; 4Ob59/90; 4Ob16/91; 4Ob6/92; 4Ob117/00k

Entscheidungsdatum

15.06.2000

Norm

ZugG §3 Abs1 litb

Rechtssatz

Reklamegegenstände sind Gebrauchsgegenstände, die dadurch der Reklame dienen, daß sie nicht verwendet werden können, ohne daß die Aufmerksamkeit des Benützers auf die auffallende Bezeichnung der reklametreibenden Firma hingelenkt wird. Wenn auch die Kennzeichnung so deutlich sein muß, daß ein Zweifel daran, es handle sich bei der Zugabe lediglich um einen Reklamegegenstand, nicht entstehen kann, dürfen doch die Anforderungen hinsichtlich der Deutlichkeit dieser Kennzeichnung nicht überspannt werden. Es ist bei der Beurteilung, ob diesem Erfordernis Rechnung getragen wurde, auch auf die technische Beschaffenheit des Gegenstandes Bedacht zu nehmen (hier: Zugabe eines Zuckerstreuers zu einem Glas Jacobs-Löskaffee).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 313/71
    Entscheidungstext OGH 30.03.1971 4 Ob 313/71
    Veröff: ÖBl 1971,82
  • 4 Ob 349/78
    Entscheidungstext OGH 04.07.1978 4 Ob 349/78
    nur: Reklamegegenstände sind Gebrauchsgegenstände, die dadurch der Reklame dienen, daß sie nicht verwendet werden können, ohne daß die Aufmerksamkeit des Benützers auf die auffallende Bezeichnung der reklametreibenden Firma hingelenkt wird. (T1) Beisatz: Stiefelkönig-Reisetasche (T2)
  • 4 Ob 59/90
    Entscheidungstext OGH 24.04.1990 4 Ob 59/90
    nur T1; Beisatz: Die Reklamebezeichnung muß so deutlich angebracht sein, daß sie auch bei flüchtigem Hinsehen auf den ersten Blick ins Auge fällt. Eine solche Kennzeichnung macht den Gegenstand zum Werbegegenstand und vermindert damit seinen Verkehrswert. (T3) Veröff: ecolex 1990,493
  • 4 Ob 16/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 16/91
    nur T1; Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1991,108
  • 4 Ob 6/92
    Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 6/92
    Beis wie T3; Beisatz: Die Reklamebezeichnung nacht den Gegenstand zum Werbegegenstand und vermindert damit seinen Verkehrswert. (T4) Veröff: ÖBl 1992,54 = MR 1992,169 (Korn)
  • 4 Ob 117/00k
    Entscheidungstext OGH 15.06.2000 4 Ob 117/00k
    Auch; nur T1; Beis wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0083608

Dokumentnummer

JJR_19710330_OGH0002_0040OB00313_7100000_001