Der Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig, weil das Rekursgericht von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist teilweise berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass die beanstandeten Spielkarten - entgegen der von der Beklagten auch noch in der Revisionsrekursbeantwortung vertretenen Meinung - nicht allein deshalb als Zeitungsbestandteil zu beurteilen sind, weil sie eine Artikelserie zum Thema "Blick in die Zukunft" ergänzen. Für die Beurteilung der Frage, ob ein üblicher Zeitungsbestandteil vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung nicht starr an den in Vergangenheit oder Gegenwart üblichen Strukturen und Inhalten solcher Druckerzeugnisse festzuhalten, sondern auf die sich wandelnde Verkehrsauffassung Bedacht zu nehmen (ÖBl 1994, 168 = WBl 1994, 415 - Two-Days Superpass mwN; MR 2000, 110 - Klassik-CD). Im vorliegenden Fall ist daher maßgebend, ob nach der Verkehrsauffassung ein Kartenspiel üblicher Bestandteil einer Zeitschrift für Politik, Wirtschaft, Chronik, Unterhaltung und Sport ist. Diese Frage hat bereits das Erstgericht mit der zutreffenden Begründung verneint, den Spielkarten komme als Hilfe zur Erstellung einer Zukunftsprognose eine Funktion zu, die in keinem Zusammenhang mit der Zeitschrift stehe. Entscheidend ist demnach, dass der Zeitschriftenkäufer mit den Karten nicht eine Ergänzung der redaktionellen Berichterstattung, sondern in Aufmachung und Inhalt eine zusätzliche Leistung erhält (so schon 4 Ob 329/99g = MR 2000, 10 - Klassik-CD im Hinblick auf eine CD-ROM).
Die Klägerinnen bekämpfen die Rechtsansicht des Rekursgerichts, bei den Zigeunerkarten handle es sich um einen Reklamegegenstand sowie um eine geringwertige Kleinigkeit, mit dem Argument, bei der vorgesehenen Benutzung der Karten trete die Werbeaufschrift völlig in den Hintergrund; auch sei deren Gebrauchs- und Verkehrswert keineswegs gering. Dem ist zuzustimmen.
Reklamegegenstände iSd § 9a Abs 2 Z 3 UWG sind Gegenstände - in der Regel Gebrauchsgegenstände -, die dadurch der Werbung dienen, dass man sie nicht verwenden kann, ohne dass die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt wird (ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille mwN; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt). Die Reklamebezeichnung muss so deutlich angebracht sein, dass sie auch bei flüchtigem Hinsehen auf den ersten Blick ins Auge fällt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 133; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt; SZ 68/99 = ÖBl 1995, 275 - Presse-Schirm je mwN); sie macht den Gegenstand zum Werbegegenstand und vermindert damit seinen Verkehrswert (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21, § 1 dZugV Rz 64; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt; MR 1993, 233 - Radiowecker). Ein Gegenstand, der einen nicht unerheblichen (Gebrauchs-)Wert hat und in diesem Wert durch den Reklameaufdruck, wenn überhaupt, nur unwesentlich gemindert ist, ist hingegen kein Reklamegegenstand im Sinne des Gesetzes (ÖBl 1994, 127 - Radiowecker; 4 Ob 1113/94 - Schirmkappe; 4 Ob 45/00x - Sonnenfinsternisbrille; 4 Ob 108/00m - Sportuhr).Reklamegegenstände iSd Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, UWG sind Gegenstände - in der Regel Gebrauchsgegenstände -, die dadurch der Werbung dienen, dass man sie nicht verwenden kann, ohne dass die Aufmerksamkeit auf die auffallende Bezeichnung des werbenden Unternehmens gelenkt wird (ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille mwN; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt). Die Reklamebezeichnung muss so deutlich angebracht sein, dass sie auch bei flüchtigem Hinsehen auf den ersten Blick ins Auge fällt (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 133; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt; SZ 68/99 = ÖBl 1995, 275 - Presse-Schirm je mwN); sie macht den Gegenstand zum Werbegegenstand und vermindert damit seinen Verkehrswert (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht21, Paragraph eins, dZugV Rz 64; ÖBl 1991, 108 - Sport-Sonnenbrille; ÖBl 1992, 56 - Super-T-Shirt; MR 1993, 233 - Radiowecker). Ein Gegenstand, der einen nicht unerheblichen (Gebrauchs-)Wert hat und in diesem Wert durch den Reklameaufdruck, wenn überhaupt, nur unwesentlich gemindert ist, ist hingegen kein Reklamegegenstand im Sinne des Gesetzes (ÖBl 1994, 127 - Radiowecker; 4 Ob 1113/94 - Schirmkappe; 4 Ob 45/00x - Sonnenfinsternisbrille; 4 Ob 108/00m - Sportuhr).
Richtig ist nun zwar - wie die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ausführt -, dass die Karten bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch vorerst verdeckt (also mit der Rückseite nach oben) auf dem Tisch liegen, womit die Reklameaufschrift (ebenso wie beim Mischen der Karten) sichtbar ist. Entscheidend ist aber, dass das Wahrsage-Kartenspiel seinem Charakter nach vorwiegend im Rahmen der Familie und des Freundeskreises Verwendung findet. Auf diese Weise tritt - anders als bei ihrer Bestimmung nach vorwiegend im öffentlichen Raum benutzten Gegenständen - die Reklamefunktion derart in den Hintergrund, dass sie den (mit rund 50 S nicht unerheblichen) Verkehrswert der Karten nicht spürbar mindert. Das Kartenspiel fällt deshalb nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 9a Abs 2 Z 3 UWG.Richtig ist nun zwar - wie die Beklagte in ihrer Revisionsrekursbeantwortung ausführt -, dass die Karten bei ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch vorerst verdeckt (also mit der Rückseite nach oben) auf dem Tisch liegen, womit die Reklameaufschrift (ebenso wie beim Mischen der Karten) sichtbar ist. Entscheidend ist aber, dass das Wahrsage-Kartenspiel seinem Charakter nach vorwiegend im Rahmen der Familie und des Freundeskreises Verwendung findet. Auf diese Weise tritt - anders als bei ihrer Bestimmung nach vorwiegend im öffentlichen Raum benutzten Gegenständen - die Reklamefunktion derart in den Hintergrund, dass sie den (mit rund 50 S nicht unerheblichen) Verkehrswert der Karten nicht spürbar mindert. Das Kartenspiel fällt deshalb nicht unter den Ausnahmetatbestand des Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 3, UWG.
Erlaubt sind Zugaben, die als geringwertige Kleinigkeiten iSd § 9a Abs 2 Z 4 UWG zu beurteilen sind. Maßgebend ist dabei - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Herstellungs- oder Anschaffungswert für den Zugeber, sondern der Verbrauchs- oder Verkehrswert, den die Zugabe im allgemeinen für den Durchschnittskunden hat. Dies folgt schon aus dem Zweck des Zugabeverbots, das verhindern will, dass die Aufmerksamkeit des Kunden von der Hauptware fortgezogen und auf einen für den Kauf unwesentlichen Nebenartikel, die Zugabe gelenkt wird. Nur ein solcher Wert kann deshalb als gering angesehen werden, von dem kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz (Beeinflussungseffekt) ausgeht (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 69; vgl auch SZ 68/99 = ÖBl 1995, 275 - Presse-Schirm). Bei einer - wie beim hier zu beurteilenden Kartenspiel gegebenen - echten Sammelzugabe, bei der die Einzelstücke für sich allein nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind, sondern erst das Sammelergebnis ein gegenüber den Einzelteilen neues werthaftes Gut ist (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 25), kommt es auf den Wert der Sammlung (hier: des kompletten Kartenspiels) an (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 71). Mag auch im Handel ein Kartenspiel mit völlig gleichartigen Abbildungen wie jene auf den von der Beklagten verteilten Karten nicht erhältlich sein, so besteht doch ein Markt für Wahrsagekarten, auf denen vergleichbare Produkte angeboten werden; an deren Preis hat sich daher zu orientieren, ob das Spiel der Beklagten als geringwertige Kleinigkeit zu beurteilen ist.Erlaubt sind Zugaben, die als geringwertige Kleinigkeiten iSd Paragraph 9 a, Absatz 2, Ziffer 4, UWG zu beurteilen sind. Maßgebend ist dabei - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - nicht der Herstellungs- oder Anschaffungswert für den Zugeber, sondern der Verbrauchs- oder Verkehrswert, den die Zugabe im allgemeinen für den Durchschnittskunden hat. Dies folgt schon aus dem Zweck des Zugabeverbots, das verhindern will, dass die Aufmerksamkeit des Kunden von der Hauptware fortgezogen und auf einen für den Kauf unwesentlichen Nebenartikel, die Zugabe gelenkt wird. Nur ein solcher Wert kann deshalb als gering angesehen werden, von dem kein beachtlicher wirtschaftlicher Anreiz (Beeinflussungseffekt) ausgeht (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 69; vergleiche auch SZ 68/99 = ÖBl 1995, 275 - Presse-Schirm). Bei einer - wie beim hier zu beurteilenden Kartenspiel gegebenen - echten Sammelzugabe, bei der die Einzelstücke für sich allein nicht bestimmungsgemäß verwendbar sind, sondern erst das Sammelergebnis ein gegenüber den Einzelteilen neues werthaftes Gut ist (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 25), kommt es auf den Wert der Sammlung (hier: des kompletten Kartenspiels) an (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 71). Mag auch im Handel ein Kartenspiel mit völlig gleichartigen Abbildungen wie jene auf den von der Beklagten verteilten Karten nicht erhältlich sein, so besteht doch ein Markt für Wahrsagekarten, auf denen vergleichbare Produkte angeboten werden; an deren Preis hat sich daher zu orientieren, ob das Spiel der Beklagten als geringwertige Kleinigkeit zu beurteilen ist.
Die beanstandete Ankündigung ist geeignet, beim Leser die Erwartung zu wecken, er erhalte (zusätzlich zu den einzelnen Exemplaren der Zeitschrift) ein vollständiges Blatt Wahrsagekarten mit normalem Gebrauchswert. Dass der Preis der Zeitungen, die erworben werden müssen, um ein vollständiges Kartenspiel zu erhalten, höher ist als der mit rund 50 S festgestellte handelsübliche Preis eines solchen Spiels, ist bedeutungslos, weil der Käufer die Spielkarte als zusätzliche unentgeltliche Leistung zur Hauptware Zeitung ansieht (ÖBl 1983, 89 - "Kurier"-WM-Kartei). Die Ausführungsqualität des beanstandeten Spiels (zB nicht ganz glatter Kartenrand) ist auch nur geringfügig niedriger als bei vergleichbaren Handelsprodukten, weshalb die Zugabe auch unter diesem Aspekt nicht als geringwertige Kleinigkeit beurteilt werden kann.
Die Klägerinnen vertreten die Ansicht, das Rekursgericht habe zu Unrecht ihr Rechtsschutzbedürfnis verneint, weil es übersehe, dass der von ihnen erwirkte Unterlassungstitel nur die Ankündigung von Zugaben umfasse und nur eingeschränkt für solche Zugaben gelte, bei denen der Erwerb der Zeitung Voraussetzung für den Erwerb der Zugabe sei.
Wird in einem zweiten Provisorialverfahren zwischen denselben Parteien ein Sachverhalt behauptet, der über den im ersten Verfahren geltend gemachten Sachverhalt hinausgeht und der, für sich allein genommen, das Sicherungsbegehren zu begründen vermag, dann ist der Rechtsschutz des Klägers durch die erste einstweilige Verfügung nicht vollständig gewahrt. In einem solchen Fall ist das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers durch die Erlassung der ersten einstweiligen Verfügung nicht weggefallen (4 Ob 56/93 = ecolex 1993, 35 = WBl 1994, 34 = RdW 1994, 49). Zu fragen ist in derartigen Fällen, ob das im ersten Verfahren bereits erwirkte Gebot einen tauglichen Exekutionstitel zur Abstellung auch des gesamten im zweiten Verfahren behaupteten Verhaltens bildet (4 Ob 7/98b).
Im gegenständlichen Fall besitzt die Erstklägerin aus dem Vorverfahren einen Unterlassungstitel, mit dem sie gegen die Ankündigung von Zugaben gegen die Beklagte vorgehen kann; insoweit ist ihr kein Rechtsschutzbedürfnis zuzuerkennen. Gleiches gilt auch für die am Vorverfahren nicht beteiligte Zweitklägerin als ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, deren schutzwürdige Interessen nach der Lebenserfahrung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf Grund ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbindung zur Erstklägerin vollwertig gewahrt sind (stRsp ua SZ 59/25 = ÖBl 1986, 102 - Nr 1 im Fensterbau; SZ 61/41 = ÖBl 1989, 14 - C&C Markt; ÖBl 1990, 151 - Die ganze Woche-Sparbuch; WBl 1999, 42 - Toaster mwN).
Zutreffend zeigen die Rechtsmittelwerber aber auf, dass sie in ihrem zweiten Sicherungsantrag auch das Gewähren von Zugaben behauptet und bescheinigt haben, welches Verhalten gegen § 9a Abs 1 Z 1 letzter Fall UWG verstößt. In diesem Umfang sind sie - selbst bei extensiver Auslegung des Vortitels - nicht in der Lage, das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten im Exekutionsweg abstellen zu lassen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis, sich auch in diesem weitergehenden Umfang einen Exekutionstitel zu verschaffen ist deshalb - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - zu bejahen.Zutreffend zeigen die Rechtsmittelwerber aber auf, dass sie in ihrem zweiten Sicherungsantrag auch das Gewähren von Zugaben behauptet und bescheinigt haben, welches Verhalten gegen Paragraph 9 a, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Fall UWG verstößt. In diesem Umfang sind sie - selbst bei extensiver Auslegung des Vortitels - nicht in der Lage, das wettbewerbswidrige Verhalten der Beklagten im Exekutionsweg abstellen zu lassen. Ihr Rechtsschutzbedürfnis, sich auch in diesem weitergehenden Umfang einen Exekutionstitel zu verschaffen ist deshalb - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - zu bejahen.
Auch bei einstweiligen Verfügungen kommt es in Ansehung der Sachverhaltsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz an (ÖBl 1958, 52; SZ 48/45; RdW 1987, 168; 4 Ob 125/98f ua). Auf die in der Revisionsrekursbeantwortung aufgeworfene Frage, inwieweit durch einen Herausgeberwechsel im Sommer 1999 das Wettbewerbsverhältnis weggefallen ist, kommt es damit nicht mehr an. Der von der Beklagten zitierten Entscheidung ÖBl 2000, 17 - Melatonin lag insoweit ein anderer Sachverhalt zugrunde, als dort der persönlich haftende Gesellschafter die Geschäftsführung der Personenhandelsgesellschaft in keiner Weise beeinflussen konnte; dass Vergleichbares hier auf die Zweitbeklagte zuträfe, wurde nicht behauptet.
Dem Revisionsrekurs war im aufgezeigten Umfang Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerinnen haben den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v).Die Entscheidung über die Kosten der Klägerinnen beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO. Die Klägerinnen haben den Sicherungsantrag zu weit gefasst; mangels anderer Anhaltspunkte für die Bewertung sind Unterliegen und Obsiegen jeweils mit 50% zu bewerten (4 Ob 95/98v).